Volltext Seite (XML)
II. König Karl I. und die englische Thronumwälzung. 203 Entwurf einig, den daS Unterhaus mit einer Majorität von scchsunddreißig Stimmen für geeignet erklärte als Grundlage eines Friedens zu dienen. Danach;, D-cbr. hätte das Parlament auf eine Reihe von Jahren das Uebrrgewicht über die Krone behalten, das Königthum selbst aber wäre bestehen geblieben und die englische Kirche de» protestantischen Formen des Festlandes näher getreten. Ein solcher Ausgang war jedoch nicht im Sinne Cromwclls und der mili- torischen Machthaber. Für sie galt das Prophetenwort: „Bindet ihre Könige in Ketten und ihre Edlen mit Fesseln von Eisen." Es geschah nicht ohne ihren Willen und ihr Zuthun, daß die Regimenter die früheren agitatorischen Bewegungen wieder aufnahmcn. Dringende Adressen forderten im Namen des Heeres, daß man vor Allem das Wohl des Volkes ins Auge fasse, daß man strenge Straf- gcrechtigkeit übe gegen Alle, Hoch wie Niedrig, die an den letzten Unruhen Theil genommen, daß man den König zur Verantwortung ziehe, weil er unschuldig Blut vergossen. Gestützt auf diese Willensäußerungen der Regimenter richtete der Generalrath der Armee eine „Remonstranz" an das Unterhaus, daß keine'«-No». Abkunst mit dem König getroffen, die Urheber des Kriegs bestraft und die höchste Gewalt fest bestimmt werden möchte. Das Parlament, worin die Presbyte rianer immer noch einen überwiegenden Einfluß besaßen, hatte so viel Selbst gefühl, daß es sich durch die Vorstellung der Hauptlcute und Offiziere nicht bewegen ließ, die gerade in vollem Gang befindlichen Verhandlungen in Newport abzubrechen. Allein die militärischen Führer erkannten die Absicht, in dem Bunde des Königs und der Repräsentanten ein Gegengewicht gegen die bewaffnete Macht zu bilden. Eromwell und seine Genossen beschlossen daher, auf dem Wege der Gewalt diesem Vorhaben entgegenzutreten. Wie vor der Hinrichtung Straffords suchte man ein solches Verfahren durch eine Lücke in den Landcsgesetzcn zu rechtfertigen. „Cs gebe Fälle, für welche die bestehende Gesetzgebung nicht hinreichend Vorsehung getroffen habe; in solchen Fällen besitze der höchste Rath der Nation die Bcfugniß einzuschrcitcn." Bei der Armee wurde von Fana tikern wie Jreton, Ludlow u. a. geltend gemacht, daß nach der heil. Schrift das Land, in welchem unschuldig Blut vergossen wäre, nur durch das Blut dessen, der cs vergaffen, entsühnt werden könne; „da nun der König an dem Blutvergießen in England die größte Schuld trage, so würde das Land, wenn es ihn in seine Gewalt wieder hcrstclle, die Rache Gottes auf sich herabzichen. Ein solches Nebel von der Nation abzuwchren sei in erster Linie die Armee, die nicht aus Söldnern sondern aus freien Bürgern bestehe, berechtigt und verpflichtet." Man hörte sagen: „Wenn man findet, daß Gott in seinem Gericht ein Haus entwurzelt und aus dem Lande geworfen hat aus Gründen, die er am besten weiß, so muß es als eine gerechte Sache angesehen werden; das Königthum und das Königshaus hat Gott thatsächlich verworfen." Zunächst galt cs nun cinc Ncchtsform für ei» solches Strafverfahren zu finden. Dazu bedurfte man aber einer Mitwirkung des Parlaments, sollte das VorgehenD-r nicht als bloßer Gewaltakt erscheinen. Es wurde daher zwischen einigen Offizieren HnIästic und independentischen Parlainentsräthen eine Zusammenkunft veranstaltet, worin Uov^isrs.