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lichen Gewerbes einstellen lassen kann, sobald die gesetzlichen Vor aussetzungen der Gewerbebefugniß Hinwegfallen. Der 2. Abschnitt handelt von dem gewerblichen Hilfst personal. Die Festsetzung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Gewerbtreibenden und ihres Hilfspersonals (einschließlich der Lehrlinge) ist Gegenstand der vertragsmäßigen Uebereinkunft. Zur Verhandlung und Entscheidung deßfallsiger Streitigkeiten sind die bürgerlichen Gerichte zuständig. Gewerbtreibende, welche regel mäßig mehr als zwanzig Personen in ihren Werkstätten und Ma gazinen beschäftigen, sind verpflichtet, eine Dienstordnung aufzu stellen, welche jedem Arbeiter bei seiner Anstellung bekannt zu machen und in den Arbeitsräumen anzuschlagen ist. Dieselbe muß die nöthigen Bestimmungen über die verschiedenen Classen des Arbeitspersonals und ihre Dienstverrichtungen, über die Arbeits zeit, die allgemeinen Verhaltungsregeln zur Verhütung von Streit, Unsittlichkeit, Feuersgefahr u. dgl., die Befugnisse des Aufsichts personals, die Abrechnungszeiten, die Kündigungsfristen und Ent lassungsgründe, die Conventionalstrafen (Lohnabzüge) und Be stimmungen über die Behandlung der Erkrankten oder Verunglück ten enthalten. Sie ist nach ihrer Aufstellung und jeder vorge-^ nommenen Abänderung der Verwaltungsbehörde vorzulegen, welche die Beseitigung gesetzwidriger Bestimmungen anzuord nen hat.*) „Für diejenigen Fälle, in welchen das Rechtsverhältniß des Gewerbtreibenden zu seinem Hilfspersonal sich weder in dem ab geschlossenen Dienst- und beziehungsweise Lehrvertrag, noch in einer denselben ersetzenden oder ergänzenden Dienst- oder Haus ordnung vollständig festgesetzt findet, ist die Regierung ermächtigt, die maßgebenden Regeln im Verordnungswege aufzustellen."**) — Jede Dertragsbestimmung, durch welche eine Hilfsperson an der vorgeschriebenen Benutzung im Orte eingeführter Unterrichtsan stalten (Volks-, Fabrik-, Fortbildungs-, Sonntags-, Gewerbschu- len rc.) gehindert, oder zur regelmäßigen Versäumung der Reli gionspflichten ihrer Konfession angehalten würde, ist nichtig, und überdies jeder Zwang zu einer solchen Unterlassung polizeilich strafbar. — Die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 4. März 1840 über die Beschäftigung von Kindern in Fabriken erleiden durch das gegenwärtige Gesetz keine Abänderung.— Gegen das Hilfspersonal, welches die Arbeit während der regelmäßigen Arbeitszeit verläßt und müßig geht, kann auf Antrag des Geschäfts herrn polizeilich eingeschritten werden. Im 3. Abschnitt folgen die Bestimmungen über die Art des Gewerbebetriebs und zwar zunächst das Verfahren bei Errichtung von Gewerbsanlagen und Betriebsstätten. Die Anlage von Wasserwerken oder wesentliche Veränderungen in der Einrichtung schon bestehender, sowie die Errichtung oder Ver legung von solchen Gewerbsanlagen und Betriebsstätten, welche auf die Benutzung öffentlicher Anstalten, auf die Erreichung der am Orte vorherrschenden Lebenszwecke, auf bereits bestehende Ge werbsanlagen oder auf das Eigenthum, die Gesundheit, die Sicherheit oder die Ruhe der Nachbarschaft von nachtheiligem Ein fluß sein können (wie z. B. von Färbereien, chemischen Fabriken und Laboratorien, Schlachthäusern, Gerbereien, Talg-, Leim- und Knochensiedereien, Knochenlagerplätzen, Düngerfabriken, Gas bereitungsanstalten, Fabriken und Niederlagen von Spirituosen und andern leicht entzündlichen Gegenständen, Pulvermühlen, Dampfmaschinen, Schmieden, Hammerwerken u. dgl.), darf nicht eher erfolgen, als bis die Verwaltungsbehörde von dem Vorhaben unter Vorlage einer nähern Beschreibung in Kenntniß gesetzt wor den ist, und dasselbe für unbeanstandet erklärt hat. Vor der des- fallsigen Entscheidung ist den Betheiligten Gelegenheit zu geben, ihre etwaigen Einwendungen geltend zu machen. *) Sollte nicht die Prüfung durch die Vcrwaltungsbekördc in die sem Falle unbedenklich unterbleiben können? Auch wird durch diese Bestimmung rie weiter oben gegebene, daß „die Feststellung der gegen seitigen Rechte und Pflichten der Gewerbtreibenden und ihres Hilfsper sonals Sache rcr vertragsmäßigen Uebereinkunft sei", wieder aufgeho ben. Daß den Gesetze» widerstreitende Feststellungen keine Geltung haben würden, ist selbstredend. ") Diese Bestimmung scheint uns, wenigstens in der gegenwär tigen Fassung, zu weit gehend und selbst mit einer übergroßen Belästi gung ter Regierung verbunden. Ist von dem Unternehmer entweder die vorgeschriebene An zeige unterlassen, oder eine ihm günstige Entscheidung durch wis sentlich unwahre oder unvollständige Angaben erschlichen, oder von ihm überschritten worden, so kann die betreffende Anlage auf seine Kosten durch die Verwaltungsbehörde wieder gänzlich oder teil weise beseitigt, beziehungsweise der Betrieb eingestellt werden. Andernfalls aber kann, wenn eine Gefährdung der gedachten In teressen erst zu Tage tritt, nachdem die für unbeanstandet erklärte Anlage bereits in Betrieb gesetzt ist, im Verwaltungswege dem Eigenthümer die Auflage gemacht werden, solche Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, die entsprechenden Nachtheile zu heben oder doch thunlichst zu verringern, und welche keinen mit der Ein träglichkeit des Gewerbes außer billigem Verhältniß stehenden Auf wand erfordern. Jeder Gewerbsunternehmer ist verbunden, auf seine Kosten in den Arbeitsräumen, an den Maschinen, in der Behandlungs weise der zu bearbeitenden Haupt- und Hilfsstoffe u. s. w. alle die jenigen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebs zu thunlichster Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren für Gesund heit oder Leben erforderlich sind. Die Regierung ist befugt, für einzelne Arten von Gewerbs anlagen allgemeine Vorschriften über die Bedingungen zu ertheilen, an welche die Ausführung und derBetrieb derselben zu knüpfen ist. Auch ist es zulässig, durch Localverordnungen ein- für allemal be stimmte Ortstheile zu bezeichnen, in denen gewisse Gewerbsanlagen und Betriebsstätten gar nicht oder nur unter geeigneten Beschrän kungen errichtet werden dürfen. „Was wir bisher mittheilten, bildet den Inhalt der Artikel 1—26. Was den nun folgenden Art. 27 betrifft, so können wir mit demselben weniger einverstanden sein. Er lautet wört lich: „Wo die örtlichen Verhältnisse oder außergewöhnliche Er scheinungen es erheischen, können die Gewerbtreibenden, welche sich mit der Zurichtung und mit dem Verkauf der nothwendigen Lebens bedürfnisse befassen, sowie die einer regelmäßigen Personen- oder Güterbeförderung (mittelst Droschken, Fiakern, Omnibus, Fähren u. dgl.) dienenden Privatunternehmungen bei Verlust derGewerbs- ; befugniß zu einem ständigen, polizeilich regulirten Betrieb ange halten und periodisch bestimmten Taxen unterworfen werden. Auch j kann denselben jederzeit aufgegeben werden , ihre Preise perioden weise fest zu bestimmen und durch offenen Anschlag das Publikum damit bekannt zu erhalten." Zunächst scheint uns unklar, wer die sind, welche die nothwendigsten Lebensbedürfnisse zurich ten. Sind es die Bäcker, Fleischer, Brauer oder (nach Luther's Auffassung der 4. Bitte) auch die Schuster, Schneider rc.? Und wie kommen diese mit den der Personen- und Güterbeförderung dienenden Privatunternehmungen zusammen? Was heißt ferner: „die einer regelmäßigen Beförderung dienenden Unternehmun gen zu einem ständig en, regulirten Betrieb anhalten?" da doch eine Beförderung, die schon regelmäßig ist, nicht erst regulirt zu werden nöthig hat. Und warum endlich das Unterwerfen unter periodisch bestimmte Taxen in der obigen Ausdehnung, während : man in neuester Zeit solche Taxen fast allenthalben als nicht mehr zeitgemäßerkannt und aufgegeben hat? Der nun folgende Art. 28 gefällt uns in der Art der Abfas sung nicht. Er lautet: „DerVerkaufgefälschterWaren, welche vor zugsweise für den unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind, im Wege des Hausirens, auf Märkten und in offenen Läden wird, insofern nicht ein gerichtlich strafbares Verbrechen vorliegt, mit Confiscation, Geld - oder entsprechender Gefängnißstrafe, in Wie derholungsfällen mit zeitlicher Einstellung des Gewerbsbetriebes polizeilich geahndet." Es könnte vielleicht heißen: „Wenn vor zugsweise für den unmittelbaren Gebrauch bestimmte Waren in gefälschtem Zustande rc." Dann schließt der Abschnitt mit der Bemerkung: „Im klebri gen ist jedes Gewerbe hinsichtlich der Art seines Betriebes nur den bezüglichen Zoll- und Steuer-Gesetzen und Verordnungen, sowie den allgemeinen Landes - und Localvorschriften der Wohlfahrts-, Sicherheits-, Reinlichkeit?-, weltlichen Kirchen-, Straßen-, Markt-, Feuer-, Bau-, Maß- und Gewichtspolizei unterworfen." Der nun folgende 4. Abschnitt handelt von den gcwerb-