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s. Beilage Sonntag, 5 September IVOS. Leipziger Tageblatt. Str. 24«. 103. Jahrgang. Geffentlrche Sitzung drv Gerr>erbeknnrnr-r Leipzig. Freitag, den 27. August 1909, «achmittaas 5 Uhr, im Sitzungssaal« der Gewerbekammer, Gottschedstraße 22, I. Tagesordnung: I. Mitteilungen aus den Registranden. II. Bericht des Gewerbe- und Verkehrsaus-schusses über 1) die Einführung des Ladenschlusses an den Meßsonntagen, nach mittags 3 Uhr; 2) Erlab von Bestimmungen, nach denen s. Arbeitern verboten wird, in Bäckereien am Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeste zu arbeiten: b. an diesen drei Festen in Bäckereien das Backen verboten werden kann. 3) Festlegung der Arbeitszeit an den Sonn- und Festtagen für Arbeiter in Konditoreien. Hl. Bericht des Verkehrsausschusses, die Tarifierung von Dichtungs stricken jWeiß- und Teerstrickens betreffend. IV. Bericht über die 60. Sitzung des Eisenbahnrates. V. Bericht über den 10. Deutschen Handwerks- und Gewcrbe- kammertag. Hierauf nichtöffentlich- Sitzung. In Abwesenheit des Herrn Vorsitzenden der Gewerbekammer Grüner eröffnet und leitet die Sitzung der 1. stellvertretende Vor sitzende Herr Nietzschmann. Anwesend sind 17 Kammermitglieder. Die Herren Körner und Hetzer werden zur Mitunterzeichnung der über die Sitzung erfolgenden Niederschrift ersucht. Vor Eintritt in die Tagesordnung gedenkt der Herr Vorsitzende des am 12. Juli d. I. Heimgegangenen Kammermitgliedes, Klempncrober- meister Rudolph Plesse, der der Kammer seit 1897 angehört, seine Kräfte ihr immer bereitwilligst zur Verfügung gestellt und an ihren Aufgaben immer regen Anteil genommen habe. Sein offenes, biederes Wesen und seine Hingabe an seine Ehrenämter habe ihm die Zuneigung aller Kammermitglieder gesichert. Dankbares ehrendes Gedenken werde dem Heimgegangenen auch von der Gewerbekammer gewahrt bleiben. Nachdem die Anwesenden das Gedenken an den Heimgegangenen durch Erheben von den Plätzen geehrt hatten, wurde in die Tagesord nung eingetreten. Zu I der Tagesordnung, Mitteilungen aus der Registrande, ver weist der Herr Vorsitzende auf den Inhalt der Drucksache Nr. 499, die den Herren Kammcrmitgliedern vor der heutigem Sitzung zugegangen ist und nach der über wichtigere Registranden-E.ngänge und deren Erledi gungen Von der am 19. Mai 1909 stattgefundenen Sitzung ab folgendes zu berichten ist. 1> Vom König!. Ministerium des Innern waren der Kammer die Entwürfe von Bestimmungen für Errichtung von Ausschüssen für Hand lungsgehilfen and technisch« Angestellte bei den Handelskammern und für die Wahlen zu diesen Ausschüssen zur Kenntnisnahme und Acußerung nach gemeinsamer Beratung in der sächsischen Gewerbekammerkonferenz zugefertigt worden. Dem König!. Ministerium ist berichtet worden, daß gegen die Ent- würfe, vom Standpunkte der Gewerbekammern aus, keine Bedenken zu erheben sind. 2s Nach der Verordnung des König!. Ministeriums des Innern vom 3. November 1865 werden für die Ausbildung taubstummer, blinder oder schwachsinniger Personen zu einem nützlichen Gewerbe Prämien erteilt. In einer hiesigen Glasmalerei ist ein taubstummer und in einer hiesigen Bäckerei ein schwachsinniger Lehrling bis zur Erwerbsfähigkeit ausgebildet worden. Die Lehrberren haben beim Rate der Stadt Leipzig um Vermittelung der vorerwähnten Prämie nachgesucht. Nachdem die Lehrlinge vor dem zuständigen Prüfungsausschüsse Vie Gesellenprüfung mit Erfolg abgelegt, die Angaben der Gesuchsteller sich demnach bestätigt haben, hat die Kammer die Gewährung der ausgesetzten Prämien befürwortet. 3s Nm den Mitgliedern der in Leipzig bestehenden Genossenschaften, insbesondere den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern, Gelegenheit zu geben, ihre Kenntnisse auf dem Gebiete der genossenschaftlichen Buch- und Rechnungsführung zu erweitern, hat die Kammer einen Kursus für Buchhaltung, Buch- und Rechnungsführung für Genossenschaften einge richtet, der mit 26 Teilnehmern am 9. August dieses Jahres be gonnen hat. 4f Nachdem durch die Bestimmungen der Novelle zur Reichsaewerbe- oövnung vom 30. Mai 1908 die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen im Handwerke von der bestandenen Meisterprüfung nach 8 133 der Rcichsgewerbeordnung abhängig ist, hat sich auch die Errichtung einer Mcisterprüfungskommission für das Buchdrucker-Handwerk und ver wandte Handwerke nötig gemacht. Auf Vorschlag der Kammer hat die König!. Kreishauptmannschast für das genannte Handwerk eine Prüfungskommission für den Bezirk der Gewerbekammer Leipzig, mit dem Sitze in Leipzig, errichtet und als Mitglieder dieser Kommission folgende Herren ernannt: Äuchdruckererbesitzer Gustav Bertram in L.-Connewitz, „ GustavKnothin L.-Reudnitz, „ Arthur Niemann in Leipzig, „ EmilPorzigin Taucha und „ KarlWagner in L.-Plagwitz. In einer stattgefundenen Sitzung der Kommission wurde Herr GustavKnoth als Vorsitzender und Herr Arthur Niemann als dessen Stellvertreter gewählt. 5s Die Kammer hatte auch Anlaß, sich mit den in letzterer Zeit von mehreren Seiten eifrig betriebenen Bestrebungen auf Ersatz der Meister- lehre im Handwerke durch Lehrwerkstätten zu beschäftigen. Die An schauung der Kammer in dieser wichtigen Angelegenheit ist folgende. Die Meisterlehre bietet z. Zt. die beste Stätte zur praktischen Aus bildung des Handwerkslehrlings. Die Lehrwerkstatt im Anschlüsse an die Fortbildungsschule ist nicht geeignet, die Meisterlehre zu ersetzen, weil der Lehrling den Vorgängen im praktischen Betriebe des Meisters entzogen und damit seine Erziehung zum Gesellen wesentlich erschwert wird. Die Einrichtung von Lehrwerkstätten deshalb zu empfehlen, weil der Lehrling im Mangel hinreichender Arbeitsgelegenheit in allen Zweigen des in Betracht kommenden Handwerks in der Meisterlehre vielfach nicht vertraut gemacht werden kann, ist, abgesehen von den sehr hohen Kosten, die die Einrichtung und Unterhaltung von Lehrwerkstätten erfordern würde, deshalb nicht gerechtfertigt, weil von dem Lehrling« am Ende seiner Lehrzeit nur die Ervringung des Nachweises verlangt werden sollte, daß er die in seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit auSzuüben imstande ist, sowie, daß er mit der Handhabung der gewöhnlichen Werkzeuge vertraut und ferner sowohl über den Wert, die Beschaffung, Aufbewahrung und Be- Handlung der zu verarbeitenden Rohstoffe und halbfertigen Erzeugnisse und Werkzeuge, als auch über die Kennzeichen ihrer guten unb schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist. Dieses Ziel wird durch di« Meisterlehre erreicht. Seltene Aus nahmen hiervon können keinen Anlaß geben, die gegenwärtigen Einrich- tungen umzugestalten, insbesondere der Schaffung von Lehrwerkstätten als Ersatz für die Meisterlehre näherzutreten. Dem Lehrlinge durch die Mcisterlehre die Kenntnisse der vielen Techniken und Arbeitsprozesse des Gewerbes und di« Kalkulation für Arbeiten beizubringen, würde weit über das Ziel der Meisterlehre hinausgehen. Aber auch die Durchführung der Absicht, den Lehrling während der Lehrzeit zum Besuche der Lehrwerkstatt zu verpflichten und ihm dadurch Gelegenheit zu geben, sich diese Kenntnisse zu verschaffen, würde, ab gesehen davon, daß dem Lehrlinge im Hinblicke auf seine Jugend und geringen Erfahrungen in den meisten Fällen das nötige Verständnis zur Aufnahme solcher Kenntnisse fehlen wird, dem späteren Bildungs gänge des jungen Handwerkers vorgreifen und zu Ileberhcbungen gegen- Ker dem Lehrherrn und dessen Vertreter führen. , Wenn der Lehrling seine Lehrzeit beendet hat, dann soll er die viel seitigen Techniken und Ärbeitsarten des erlernten Gewerbes zunächst durch praktische Tätigkeit im Gewerbe, nicht aber in der Lehrwerkstatt in sich aufnehmen, und erst in späteren, reiferen Jahren soll ihm durch die bestehenden Lehranstalten Gelegenheit gegeben jein, sich weiter theoretische Kenntnisse, der Herstellung selbständiger Berechnungen von Arbeiten usw., zu verschaffen. Der Besuch solcher Lehranstalten ist aber in das freie Ermessen der Beseitigten zu stellen. Der Anschauung, daß die Ausnutzung des Lehrlings durch den Lehr- Herrn die Regel bilde, muß mit aller Entschiedenheit entgegengetreten werden, weil sie den Tatsachen nicht entspricht. Die Gewerbekammer Leipzig und auch andere Kammern sind be sonders durch die Festsetzung der Höchstzahlen der in einem Betrieb gleichzeitig zu haltenden Lehrlinge und durch Ueberwachung der Lehrver- bältnisse bemüht, die Ausbildung des Nachwuchses im Handwerke zu fördern und bestehende Mißstände zu beseitigen, soweit ihr dies an: Grund der gesetzlichen Vorschriften möglich ist, indessen sind die letzteren noch nicht.ausreichend. Durch die veränderten Herstellungswcisen baden sich in manchen Gewerben besondere Zweige gebildet, in deren Betrieben meist einfachere Gegenstände, z. T. auch Massenartikel hergestellt werden. In solchen Betrieben wird die Ausbildung des Lehrlings immer eine einseitige und mangelhafte fein, den Ueberwachungsstellen müßte, gestützt auf das Gesetz, die Möglichkeit gegeben sein, die Ausbildung von Lehr lingen in solchen Handwerksbetrieben zu untersagen. Für Lehrlinge in solchen Betrieben Lehrwerkstätten einzurichten, ist aber auch deshalb nicht nötig, weil derartige Betriebe immer mehr be strebt sein müssen, zur Teilung und zum Fabrikbetriebe überzugehen. Die handwerksmäßige Ausbildung der Lehrlinge fällt dann fort. Die Arbeiter in diesen Betrieben werden mechanische, ungelernte Fabrik arbeiter, im Gegensätze zum Handwerksgesellen, der in mehrjähriger Lehrzeit auszubilden ist. Die Erziehung des Handwerkslehrlings auf praktischem Gebiete soll dem Meister in der Werkstatt oder auf dem Werkplatze Vorbehalten bleiben. Aus dem Gebiete der Theorie soll die von Fachmännern gc- leitete Fachschule die Meisterlehre ergänzen. In der Fachschule soll von tüchtigen Fachmännern, Ingenieuren, Technikern, Handwerksmeistern, Zeichenlehrern usw. Fachunterricht er teilt werden. Der in der Pflichtfortbildungsschule zu erteilende Unterricht, be sonders deutsche Sprache, Lesen, Aufsahübungen, Rechtschreibung, münd licher und schriftlicher Gedankenausdruck, Rechnen, Geschichte, Geo graphie, Naturkunde, Buchführung und Äirtschaftslehre usw., ist der Fachschulen anzugliedern, damit sie zu Pflichtschulen werden. Der Unterricht in diesen Fächern soll von Berufslehrern erteilt werden. Bei der Festsetzung der Unterrichtsstunden muß vor allem Rücksicht auf die Verhältnisse der einzelnen Gewerbe der Lehrherren und die praktische Ausbildung der Lehrlinge genommen werden. Es kann nicht einzig und allein vom pädagogischen Standpunkte aus angeordnet werden, daß der Unterricht in die Werkzeit fällt. 6s Von 26 im Amtsgerichtsbczirke Grimma und der Stadt Colbitz wohnhaften selbständigen Klempnern haben 17 die Errichtung einer freien Klempner- und Jnstallatcur-Jnnung für den AmtsgerichtSbezir! Grimma nnd die Stadt Colditz beschlossen. Vor weiterer Entschließung hatte die Königliche Kreishauptmann schaft Leipzig mit Rücksicht auf die bereits im A.mtsgerichtsbezirke Grimma bestehenden Innungen, in denen Angehörige verschiedener Ge werbe vereinigt sind, die Kammer zur gutachtlichen Aussprache veranlaßt. Die Kammer hat die Errichtung einer diesbezüglichen Innung für den Amtsgerichtsbezirk Grimma, unter Einschließung des Stadtbezirks Colditz, mit dem Sitze in Grimma befürwortet, insbesondere deshalb, weil eine fachgewerbliche Bereinigung eher geeignet ist, die gemeinfamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern, als dies durch eine Vereinigung erfolgen kann, der Angehörige verschiedener Gewerbe zu gehörig sinh, Die Kammer hat hierbei darauf hingcwies«n, daß es wünschenswert ist, diejenigen Zweige des Jnstallateurgewerbes, für welche die Innung mit errichtet werden soll, näher zu bezeichnen, andernfalls die selb ständigen Gewerbetreibenden der verschiedenen Zweige des Jnstallations- gcwerbes sGas-, Wasserleitungs-, Heizungs-, Lüftungs- und elektrotech nische Installateure) berechtigt sein würden, der Innung beizutreten, eine Möglichkeit, die im Interesse der Beteiligten nur begrüßt Karden könnte, um sie vor der Vereinzelung zu bewahren. 7) Die Errichtung einer Zwangs-Innung für das Dachdeckerhand- werk mit dem Sitze in Wurzen war von einer größeren Anzahl An gehöriger des Dachdeckerhandwerks beim Stadtrate zu Wurzen beantragt worden. Der Bezirk der Innung soll sich auf die Amtsgerichte Wurzen, Grimma, Oschatz, Taucha, Mügeln, Eilenburg und Torgau, sowie auf die Stadt Strehla erstrecken. Die Kammer hatte sich auf Anordnung der König!. Kreishaupt. Mannschaft Leipzig darüber gutachtlich zu äußern, ob der Bezirk der zu errichtenden Innung so abgegrenzt sei, daß kein Mitglied durch die Ent fernung seines Wohnortes vom Sitze der Innung behindert wird, am Genossenschaftsleben teilzunehmen und die Jnnungseinrichtungen zu benutzen. Obwohl es nach 8 82 der Gewerbeordnung zulässig ist, den Bezirk einer Innung auch auf Gebietsteile eines anderen Bundesstaates zu er- strecken, trug die Kammer im vorliegenden Falle doch Bedenken, die Aus dehnung des Bezirkes der zu gründenden Innung für das Dachdecker handwerk auf die preußischen Bezirke Eilenburg und Torgau zu be- fürworten, einesteils der entstehenden verwaltungsrechtlichen Schwierig, leiten, andernteils der für die beteiligten Gewerbetreibenden dieser Be zirke entstehenden Umständlichkeiten wegen, gegebenen Falles den Sitz der Innung Wurzen zu erreichen. Nm von Torgau und Eilenburg nach Wurzen zu gelangen, müßten, ohne den Rückweg in Ansatz zu bringen, entweder gegen 40 bzw. 15 Wegekilometer oder bis Taucha 42 bzw. 14 Bahnkilömeter, von Taucha bis Borsdorf 5 Wegekilometer und so dann wieder 15 Bahnkilömeter zurückgelegt werden. Weniger schwierig würde den in Betracht kommenden Gewerbe treibenden von Taucha der Weg nach Wurzen werden. Für letztere würde es aber bequemer sein, sich der Schiefer- und Ziegeldecker-Innung zu Leipzig anznschließen, deren Bezirk sich auf den Bezistk der König lichen Ämtshauptmannschaft Leipzig erstreckt. Zeitraubend würden auch für die weiter ab vom Sitze der zu gründenden Innung wohnhaften Gewerbetreibenden in Strehla und Mügeln die Reisen nach Wurzen sein; sie müssen 38 und 34 Bahnkilo meter zurücklcgen. Da jedoch bereits einige Zwangs-Innungen mit dem Sitze in Leipzig bestehen, deren Bezirk sich auf den Bezirk der Königlichen Kreishauptmannschaft Leipzig erstreckt, und Klagen der Mitglieder dieser Innungen darüber, daß sie durch die Entfernung ihrer Wohnsitze vom Sitze der Innung behindert werden, am Jnnungsleben teilzu nehmen, nicht bekannt geworden sind, hat die Kammer Bedenken gegen die Ausdehnung des Jnnungsbezirkes, mit Ausnahme der Amtsgerichts bezirke Torgau und Eilenburg, nicht zu erheben gehabt. 8s Von der Königlichen Kreishauptmannschast Leipzig wurde die Kammer weiter veranlaßt, sich wegen der Errichtung einer freien Innung für das Sattler, und Wagenbauergcwerbe mit dem Sitze in Wurzen für den Amtsgerichtsbezirk Wurzen gutachtlich ouszusprechen. Im Hinblicke darauf, daß durch diese zu bildende Innung die Inter essen der in Wurzen seit vielen Jahren bestehenden Stellmacher-Innung berührt werden, hatte die Kammer die Mitglieder letzterer Innung und diejenigen Handwerker, die sich zum Beitritte zu der zu gründenden Sattler- und Wagenbauer-Innung bereit erklärt haben, zu einer ge meinsamen Aussprache berufen, in der Uebereinstimmung darüber er zielt wurde, die Innung für das Sattler- und Tapezierer gewerbe zu errichten. Die Kammer hat hierüber der Königlichen Kreishauptmannschast Bericht erstattet. 9s Ein Kaufmann und Inhaber einer im Handelsregister einge tragenen Firma, der eine Schlächterei mit Wurstmacherei betreibt, hatte wegen seiner Zuteilung zur Gewerbekammer Beschwerde erhoben mit der Begründung, er sei Kaufmann, aber nicht Handwerker, gehöre einer Handwerker-J<nnung nicht au, betreibe seine Fleischerei fabrikmäßig und habe infolge des von ihm betriebenen Handels mit Tieren das nach 8 9 des Handels- und Gewerbskammer-Gesehes be stehende Recht, sich zu entscheiden, entweder zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein zu wollen. Die Kammer hat nach angestellten Erörterungen entschieden, daß der Beschwerdeführer als wahlberechtigt und beitragspflichtig zur Ge- werbckammer betrachtet werden müsse, weil sein Unternehmen ein hand werksmäßiges und der Betricbsinhaber insoweit als Handwerker anzu sehen sei nnd daß ihm auch das in Anspruch genommene Optionsrecht mcht zustehe, weil neben dem Flcischereigewerbe ein Handelsgewerde im Sinne von 88 1. und 2 des Handelsgesetzbuchs, dem eine gewisse wirt schaftliche Selbständigkeit zugesianden werden müßte, nicht betrieben werde. Gegen diese Entscheidung der Kammer hat der Beschwerdeführer Rekurs bei der dinglichen Kreishauptmannschast erhoben. Die letztere hat die angefochtene Entscheidung der Gewerbekammer als gerechtfertigt erachtet und den Rekurs des Beschwerdeführers als un- begründet kostenpflichtig abgewiesen. 10) Der Inhaber eines hiesigen Barbier-, Friseur- und Perücken- machcrbetriebes hatte wegen seiner Pflicht-Mitgliedschaft zur Barbier- und Jriseur-ZwangS-Jnnung zu Leipzig deshalb widersprochen, weil in seinem Betriebe hauptsächlich Haararb-eiten und Damensrisuren an gefertigt würden und er deshalb der Perückenmacher-Zwangs-Jnnung zu Leipzig als Mitglied anzugehören verpflichtet sei. Nach Angabe des Betriebsunternehmers beschäftigt derselbe einen Gehilfen, der Perückcnmacher sei, wenigstens habe derselbe seit seiner Lehrzeit stets bei selbständigen Pcrückenmachern gearbeitet, und ferner eine Friseuse. Er selbst habe als Barbier und Friseur gelernt, habe sich ober während seiner Gehilfentätigkeit zum Perückcnmacher ausgebildet und sei auch während der letzten zwei Jahre vor seiner im Februar dieses Jahres erfolgten Geschäftseröffnung ununterbrochen bei selbstän digen Perückenmachern tätig gewesen. Seine Gelchäftseinnahmcn erziele er aus dem Herren- nnd auS dem Damensalon sowie durch Verkauf von Toiletteartikeln und ge fertigten Haararbciten. Der Erlös aus letzteren bilde mindestens ein Drittel der gesamten Verkaufssumme. Die Kammer, die vom Rate der Stadt Leipzig zur gutachtlichen Aeußerung hierzu veranlaßt worden war, hat sich wie folgt geäußert: Nach den durch den Rat erfolgten Feststellungen hat der Betriebs unternehmer während der drei ersten Monate nach der Eröffnung seine? Betriebes für Arbeiten im Barbier- und Friseurgewerbe einen wefent- lich höheren Betrag eingenommen als für gefertigte Pcriickcnmacher- arbciten. Ergibt sich schon aus diesen Tatsachen, daß das Barbier- und Friseurgewcrbc zurzeit das vom Bctricbsunternehmer hauptsächlich be triebene Gewerbe ist, so würde dies auch dann der Fall sein, wenn der Erlös aus dem Periickenmachcrgewerbe ein wesentlich höherer, sogar ein gleichhober mit dem Umsätze aus dem Barbier- und Friseurgewcrbc sein würde, weil die zuletzt genannten Gewerbe die Haupttätigkeit des Unter nehmers und seiner Angestellten erfordern, aber den geringsten Gewinn bringen, während das Perückenmachergewerbe unter Berücksichtigung des Umstandes, daß dasselbe nebenbei betrieben werden kann, verminderte Tätigkeit des Unternehmers und seiner Angestellten erfordert, aber dem Unternehmer im Hinblicke auf die hohen Material- und Herstellungs preise größeren Gewinn sichert. Die Kammer hielt im vorliegenden Falle das Barbier- und Friseur qewerbe als das hauptsächlich betriebene Gewerbe und den Unternehmer für verpflichtet, der Barbier- und Friseur-Zwangs-Jnnung zu Leipzig als Mitglied anzugehörcn. . , . „ , . 11) Der Rat der Stadt Leipzig hat den Entwurf einer Ortsbau. MW MUMM! 1 (WM viemeZ^WMlte. In voutsektankl naek onsntalisotlsm 8>8tom Von gLNSNlioi^ NLtUI'S» rro- matisckvn labskon ksi-gsstslll, kann üisss Ligsk-stts tpotr kiek' Kkssvoi'- rsgvml guten vlualiM eotion mit (2^) ÄLS 3tllek VörkLütt WSkÜSN. kmctzlm 5» «im stamm Laben in äen einsckIäFixev, änreb Plakats kenntliok geknackten Oesebättev. Die kluge Hausfrau AF tll^ sagt sich: „Was nützt mir die übertriebene Reklame, die muß ich ja doch mit be- V RR. RRR I < zahlen." Die Qualität muß gut sein, und welcher Malzkaffee wäre wohl so gut wie d »,»7 ,