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Leipziger Tageblatt und Handelszeitung : 05.09.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909-09-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id84535308X-190909058
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id84535308X-19090905
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-84535308X-19090905
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Handelszeitung
-
Jahr
1909
-
Monat
1909-09
- Tag 1909-09-05
-
Monat
1909-09
-
Jahr
1909
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erzog. Tätigkeitsbericht der Die Königliche Generaldirektion hat nach ihrem, der ständigen Tarif kommission erstatteten Berichte ein Bedürfnis für die Zulassung von Frachtberechnungsvorschriften nur in engen Grenzen und nicht in dem Grade anerkannt wie es der Stahlwerkverband in der Begründung seines Antrages oehauptete und hat die Ablehnung desselben beantragt. Der Eisenbahnrat schloß sich der ablehnenden Haltung der General direktion an. n, 3 der Tagesordnung betraf die Aufnahme von Ausführungsbestimmungen über die Signierung der Stückgüter in den Deutschen Eisenbahn-Gütertarif. Nach 8 62 f7l der E.-B.-O. sind die Stückgüter haltbar, deutlich und in einer Verwechslungen ausschließenden Welse zu bezeichnen. Dieser Borschrist wird von den Versendern häufig nicht nachgekommen. Nach der Aussührungsbestimmung IV zu § 62 ist zwar die Eisenbahn berech tigt, in diesem Falle die ordnungsmäßige Signierung gegen die im Nevengebührentarise festgesetzte Gebühr nachzuholen. Ties läßt sich aber nicht immer durchführen, namentlich dann nicht, wenn die Signierung bei der Auslieferung des Gutes noch deutlich und nur zu vermuten ist, daß sie während der Beförderung undeutlich werden wird. Tie mangelhafte Signierung hat in vielen Fällen die Verschleppung des Gutes und damit sowohl für die Eisenbahn wie für die Verfrachter finanzielle Nachteile und andere Unzuträglichkeiten zur Folge gehabt. Dies hat die Königliche Eisenbahndirektion in Berlin veranlaßt, folgenden Antrag zu stellen: „Bei Sendungen von Eisen-, Stahl- Messingstangen, losen Eisen- und Stahlwaren, losen Gußstücken, unverpackten Maschinenteilen und dergleichen muß die Bezeichnung mit Oelfarbe aus dem Gute selbst ange bracht sein. Bei dünnen Stangen sowie bei zu Bunden zusammenaefaß- tcn kleinen Stücken, deren Fläche zur Aufnahme einer lesbaren Farb schrift nicht ausreicht, sind zur Aufnahme der Bezeichnung an der Stange oder an den Bunden mit geglühtem Drahte dauerhaft anzubringende Signierfahnen aus Leder oder aus Blech zu verwenden. Bei eisernen Petroleum-, Benzin- usw. Fässern muß die Bezeichnung auf dem mit rotem Mennige-Oelfarbenanstriche versehenen Boden mit schwarzer Ocl- sarbc — tunlichst Lackfarbe — in großer über den ganzen Faßboden reichender Schrift auf dem roten Untergründe angebracht werden. Auf >törben aller Art, besonders Reisekörben, auf Ballen und Säcken darf die Bezeichnung nicht aufgeklebt werden, sic muß aufgenäht oder auf dem Gute selbst (durch Farbe ober Drucks oder auf einer an dem Gute dauer haft ng-- rfahne angebracht kein.' Die Generaldirektion in Dresden hat nach Gehör der Handels kammern beantragt: ,,1j nach 8 62 slj der E. V. O. folgende Ausführungsbestimmung auf- zunchmen: IV. Die Stückgüter sind, übereinstimmend mit den Angaben im Frachtbriefe, entweder mit der Adresse des Empfängers oder mit Buch staben und Nummern oder mit Zeichen und Nummern zu signieren. Auch bei Auflieferung mehrerer gleichartiger Stücke muß jedes Frachtstück signiert werden. Die Signierung ist auf dem Gute selbst oder auf einer an dem Gute dauerhaft befestigten Tafel oder Fahne anzubringen. Die Signierfahnen müssen aus Leinwand, zäher Pappe oder zähem Papiere mit Metallösen oder aus einem anderen haltbaren Stoffe angefcrtigt sein. Bei den nachstehend verzeichneten Gütern sind noch so gcnde Vorschriften zu beachten: 1. Unverpackte Eisen-, Stahl- oder Messingwaren sind, wenn die Be zeichnung aus dem Gute selbst angebracht wird, mit Oel-, Lack- oder Mennigfarbe zu signieren. Signierfahnen müssen mit geglühtem Drahte befestigt sein. 2. Bei eisernen Fässern, in denen Oel, Petroleum, Benzin oder an dere fetthaltige Flüssigkeiten versendet werden oder die mit solchen Flüssig, teilen gefüllt waren, ist die Signierung auf einem angelöteten oder an- genietctcn Metallschilde oder in mindestens 15 Zentimeter hohen Buch staben, Zeichen oder Nummern mit schwarzer Oel- oder Lackfarbe aus dem einen Boden des Fasses anzubringen. Dieser Boden muß, wenn daS Faß nicht verzinkt ist. mit Heller Farbe gestrichen sein. 3. Auf Körben, namentlich Reisekörben sowie auf Ballen und Säcken darf die Bezeichnung nicht aufgeklebt, sondern sic muß, wenn nicht eine Signierfahnc benutzt wird, aufgenäht oder durch Farbe oder Druck an gebracht sein. sVergl. auch Anl. H. Ziffer 19.j 2f den Ausführungsbestimmungen IV und V die Ziffern V und VI zu geben." Der Eisenbahnrat sprach sich einstimmig für die von der General direktion Dresden vorgeschlagenc Regelung aus. .. -Aks- II, 4 war in der Tagesordnung der Antrag des Aus schusses für Gartenbau bei dem Landeskulturrate für das Königreich Sachsen ausgenommen worden, Topfpflanzen des Kalt- und Warmhauses in das Verzeichnis der in gedeckten Wagen zu befördernden Güter der Spezialtarifc für Wagen lad ungsgüter aufzunehmen und Stellung großräumiger Spezialwagen für solche Pflanzen gegen einen Zuschlag von IO Prozent. Zur Begründung dieses Antrages wurde angeführt, daß Ladungen von 5000 1i,-r nur mit Hilfe großer gedeckter Wagen gebildet werden könn ten. Bisher seien solche Wagen in Sachsen auch tatsächlich gestellt worden. Doch sei mit dem Zeitpunkte, an dem Sachsen dem deutschen Staatsbahn- wagenverbandc bcigetreten sei, darin eine Aenderung eingetreten. Es würden nur noch gewöhnliche Güterwagen bestellt, von denen zwei ge braucht würden, um 5000 kp- Topfpflanzen unterzubringen. Darin liegt eine Verteuerung der Fracht und eine Erschwerung des Wettbewerbs gegen das Ausland. Offene Wagen könnten unmöglich verwendet werden. Der Vertreter der Generaldirektion sprach sich deshalb gegen den Antrag aus, weil wenig Aussicht auf Annahme dechelben vorhanden sei. Trotzdem wurde folgender Antrag angenommen: „Der Eisenbahnrat lehnt zwar ab, heute zu der vom Ausschüsse für Gartenbau angeregten Frage Stellung zu nehmen, empfiehlt aber der Königlichen Generaldirektion, die Frage der Herbeiführung der Möglich keit zu erwägen, die vor Eintritt der Güterwagengemeinschaft zur Ver fügung gewesenen großräumigen bedeckten Wagen den Interessenten wieder zur Verfügung zu stellen, um die vorhandenen Uebelständc zu beseitigen." Ziffer IH der Tagesordnung bildete die Besprechung des Winterfahrplanes 1909/10, bei der wie bisher von mehreren Mitgliedern des Eisenbahnrates Wünsche für bessere Zuganschlüsse usw. vorgetragcn wurden. Die Kammer nahm von dem erstatteten Berichte Kenntnis. — Den als V der Tagesordnung bezeichneten Bericht über den lO. Deutschen Handwerks- »nd Gewerbekammcrtag am 9., 10. und 11. August d. I. in Königsberg gibt Herr Syndikus H< In der Vorversammlung würbe zunächst der T ... Geschäftsstelle cntgegengenommen, die Tagesordnung für die Hauptver sammlung festgesetzt, die Rechnung für das Geschäftsjahr 1908 richtig ge sprochen und der Haushaltplan für 1909/10 beraten und angenommen. Ferner wurde die beantragte Erweiterung des Ausschusses des Kammertages von 9 auf 11 Kammern veraten aber abgelehnt, die Neu- rcdaktion der Satzungen angenommen und als Tagungsort für die nächste, elfte Hauptversammlung Stuttgart gewählt. In Anwesenheit einer großen Anzahl von Vertretern der deutschen Rcichsregierung und der Regierungen deutscher Bundesstaaten und anderer zahlreicher Ehrengäste wurde die Hauptversammlung mit den üblichen Begrüßungen eröffnet. Zu 1 der Tagesordnung erstattete die Geschäftsstelle den bereits vor der Tagung in die Hände der Kammern gelangten verviel fältigten Iahresrückblick über ihre lobend anerkannte, umfang reiche Tätigkeit. Zu 2 der Tagesordnung betraf die Stellungnahme des Kammcrtages zur Reichsversicherungsordnung. Es wurden folgende Leitsätze angenommen: „Der 10. Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag erkennt zwar mit Genugtuung an, daß ver vorliegende Entwurf einer Reichs- Versicherungsordnung verflicht, einer Anzahl von Wünschen des selbst ständigen Handwerks gerecht zu werden, ist aber wegen der erheblichen Mehrbelastung des Arbeitgeberstandes nnd anderer nachstehend näher angeführten Gründe der Ansicht, oaß er nicht geeignet ist, in der vor liegenden Form zum Gesetz erhoben zu werden. Im allgemeinen ist folgendes zu bemerken: F. Der Entwurf der VersichcrungSordnung enthält eine zusam- mcnsasscnde Kodifizierung der bisherigen einzelnen Gesche, welche für Behörden und Personen, die sich berussmäßig mit der ganzen Materie befassen müssen, wertvoll und vorteilhaft ist, dem Laien aber, der nur mit einzelnen Teilen zu tun hat, die Orientierung erheblich erschwert. Um sich nur über eine einzelne Vcrsichcrunßsart, ja auch sogar über einzelne Fragen derselben zu unterrichten, sind verschiedene Teile des Geietzes auszuschlagen. Besonders erschwerend wirkt die häufige Be zugnahme auf andere Paragraphen. Demgegenüber ist zu verlangen, daß die gesetzlichen Bestimmungen über die einzelnen Versicherungszwcme derartig zusammcnzusassen sind, daß die Hinweis« auf andere Stellen — namentlich andere Materien — unterbleiben. v. Der Entwurf bringt eine derartige Erhöhung der Kosten unserer Sozialpolitik mit sich, daß die selbständigen Handwerker, welch« über auf Grund der maßgebenden 9jährigen praktischen Erfahrungen der deutschen Handwerks- und Gewerbekammern fest: bald an der Grenze ihrer Steuerfahigkeit angelangt sind, diese neue Belastung unbedingt abweisen müssen. 6. Zu den einzelnen Teilen dieses Entwurfs selbst ist zu bemerken: 1. Zu Buch I: Gemeinsame Vorschriften. Die Schaffung der Versichcruiigs- und Oberversicherungsämter ist als ein erheblicher Eingriff in die Selbstverwaltung zu betrachten. Sie wird statt der erhofften Vereinfachung und Verbilligung des seit- herigen Verfahrens dasselbe nur erschweren, verlangsamen und er heblich verteuern. Die Einrichtung einer derartigen neuen Behördenorganisation ist daher als unzulässig zu bezeichnen. Dagegen sollen die unteren Verwaltungsbehörden besser als bis- her mit Beamten ausgestattet werben, die sich mit dem Versicherungs wesen praktisch vertraut gemacht haben. Auch wäre den Schiedsgerichten, deren Vorsitz einem Ver- sicherungspraktiker anzuvcrtraucn wäre, eine selbständige Stellung einzuräumen. 2. Zu Buch II: Krankenversicherung. »j Es ist anzuerkennen, daß durch die Erweiterung des Kreises der Krankenversicherung in der Form, oaß die Invaliden- und Kranken versicherten dieselben Personenkrelje bilden, ein bisher sehr mißlich empfundener Zustand beseitigt wird. t>j Das in Kem Entwürfe vorgeschlagene Verfahren bei der Ver sicherung der Hausgewerbetreibenden ist als annehmbar zu bezeichnen, oj Die Einrichtung von JnnungSkrankenkassen ist in jeder Weise zu erleichtern und zu fördern. Deshalb sind in 8 291 die Ziffer 1 und in Ziffer 2 das Wort „mindestens" zu streichen. Ebenso soll den Jnnungsausschnssen und mehreren Innungen gemeinsam die Errichtung von Krankenkassen gestattet sein. cks Den einer Zwangsinnung freiwillig beigetretenen Personen ist zu gestatten, ihr Personal bei der Jnnungskrankenkasse zu versichern. es Vor der Errichtung einer Jnnungskrankenkasse ist auch die Handwerkskammer gutachtlich zu hören. ft Die Errichtung von Vetrlcbskrankcnkassen erst bei einer Arbcitcrzahl von mindestens 500 zu gestatten, erscheint in Erwägung, daß die Mehrzahl dieser Kassen zwar unter 500 Versicherte besitzt, trotz- dem anerkannt gut arbeitet, als viel zu weit gegangen. xj Die entscheidende Frage, ob oic Halbierung der Beiträge zu sammen mit der zu ändernden inneren Organisation die bisherigen Mißstände aushebt, kann nicht bejaht werden. Der bisherige Bcitrags- verteilungsmodus sollte demnach beibchaltcn werden. flj Den organisierten Aerzten gegenüber sind ausreichende Kautelen zu schaffen; die freie Apothekenwahl ist abzulehnen. 3. Zu Buch IH: Unfallversicherung. aj Falls die lokalen Äersicherungsämter eingeführt werden sollten, gegen deren Errichtung nochmals entschieden Protestiert wird, erscheint unbedingt die Ucbertragung der Vorbereitung von Rentenfestsetzungen auf diese, wie überhaupt jede Mitwirkung an dem Nentenfestschungs- verfahren als vollständig ungeeignet und ist entschieden abzulehnen. tz> Daß der Entwurf «ine wesentliche Besserung der gegenwärtig geltenden Bestimmungen des 8 34 Gew.-Nnf.-Vers.-Ges. darstellt, ist anzuerkennen, wenn auch die 88 814—821 des Entwurfs der wiederholt geäußerten Ansicht des Deutschen Handwerks- und Gewcrbekammer- tagcs, die Höhe der Reservefonds nach dem alten Gesetze sdas IZH-fache der Entschädigungslast) wieder herznstellen, nicht nachgekommen ist. <ss Gegen die Erweiterungen der Versicherungsleistungen werden trotz der Mehrbelastung Einwenvungcn nicht erhoben. ckj Die im 8 649 des Entwurfs enthaltene Begriffsbestimmung der Erwerbsunfähigkeit ist bedenklich, ebenso di« durch 8 704 beabsich tigte Lockerung des Verhältnisses von objektiver Erwerbunfähigkeits- Einbuße und Entschädigung. 8. Tie Versicherungspflicht der im 8 640 bezeichneten Betriebs unternehmer ist gesetzlich festzustellen. 1. Zuzustimmen ist der Neoertraguna der Erstattungspflicht an die Bcrufsgenossenschaft nach 8 668 des Entwurfs. Z. Fraglich ist die Zwcckmäßilfleit der Bestimmungen über di« so genannten „kleinen Renten"; die Bestimmung, Unfallrenton unter 15 Prozent überhaupt nicht mehr zuzulassen, erscheint geeigneter, Mißbräuche zu verhüten. fl. Gegen die Abfindung von Ausländern, welche im Deutschen Reiche keinen Wohnsitz haben, mit einem entsprechenden Kapitale ist Einspruch zu erbeben, da das Ausland deutschen Arbeitern ent sprechende Gegenleistungen nicht gewährt. Renten sind an Ausländer, welche im Auslande wohnen, nur zu zahlen, wenn durch Staats verträge gleichwertige Vorteile den deutschen Arbeitern verbürgt sind. 4. Zu Buch IV: Invaliden- und Hinterblicbenen-^Versicherung. a. Die freiwillige Zusatzversicherung bei der Invalidenversicherung ist als zufriedenstellende Losung des Wunsches der selbständigen Hand werker nach Erlangung einer höheren Rente zu bezeichnen. Sie kann aber nur ihren Zweck erfüllen, wenn « mittels der projektierten Zusatzversicherung nicht nur für den Versicherten, sondern auch für seine Angehörigen gesorgt ist, L in keinem Fall «ine Gegenleistung für gezahlte Beiträge aus bleibt, die Zusatzrente anstatt erst bei Eintritt der Invalidität, schon von einem bestimmten Lebensalter ab gewährt wird. h) Tie Bestimmungen des Entwurfs über das Wiederaufleben der Rech:e bei der freiwilligen Weitcrversicherung nach Aufgabe einer Versicherung sind zu schroff; die Jnkrastbelassung der diesbezüglichen bisherigen Vorschriften ist wünschenswert. o. Der Ablehnung der Herabsetzung der Altersgrenze wird im Interesse der sonst eintretenoen Mehrbelastung in der Erwartung zu gestimmt, daß die Neichsregieruna diesem Sparsamkeitsprinzip in allen Zweigen der sozialen Versicherung nachkommen wird. ck. Gegen die Einführung der Hinterbliebenen-Versicherung wird Einspruch erhoben, falls die Arbeitgeber die Beiträge hierfür zur Hälfte mit tragen sollen. G I). Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag behält sich vor, noch weitere Einwendungen gegen einzelne Sonderbestimmnngen zu erheben." Zu 3 der Tagesordnung, Meisterlehre im Hand werke, wurde folgende Resolution angenommen: „1. Der 10. Dentsche Handwerks- und Gewerbekammcrtag erhebt auf das Nachdrücklichste Einspruch gegen die jüngst öfter geäußerten, nur durch Unkenntnis oder Böswilligkeit erklärlichen Verallgemeine rungen: der Meisterstand mißbrauche den Lehrling zu häuslichen Dienst leistungen oder als billige Arbeitskraft, er habe an einer tüchtigen gewerblichen Ausbildung kein ideelles Interesse, die rückständige Technik und wirtschaftliche Not im Handwerk er schweren, ja machen geradezu unmöglich eine gründliche Heran bildung des Handwerkerlichen Nachwuchses. 2. Ter Kammertag stellt diesen unbcweislichen Behauptungen gegen deutschen Handwerks- und Gewerbekammern fest: Soweit — übrigens sehr selten — mißbräuchliche Ausnutzung oder unzureichende Ausbildung von Lehrlingen im Handwerk vorkommt, genügen die Vorschriften der Gewerbeordnung über die Lehrlingsaufsicht der Kammern, über die Befugnis zur Lehr lingsausbildung, über die Verhinderung der Lehrlingszüchterei und über das Gesellenprüfungswesen, um das Ziel der Hand werkslehre zu sichern; denn die Kammern machen von ihren be züglichen Befugnissen sehr erfolgreichen Gebrauch. Neben dem idealen Streben des Meisterstandes, oft unter großen Opfern an Zeit und Geld, einen tüchtigen Nachwuchs heranzubilden, ist «S allerdings selbstverständliche Pflicht des Meisters, darauf zu achten, daß der Lebrling ihm einen einiger maßen entsprechenden wirtschaftlichen Nutzen briügt. Allgemein von rückständiger Technik und wirtschaftlicher Proletarisierung im Handwerk zu sprechen, verrät vollkommen falsche Vorstellungen oder völlige Unkenntnis über die ökono mische Lage und volkswirtschaftliche Bedeutung deS Handwerks. 3. Die von mangelhaft unterrichteter Seite neuerdings erhobene Forderung, von Staatswegen die „unzureichende" Meisterlehre allge mein durch selbständige oder an FortbildungS- und Fachschulen ange gliederte Lehrwerkstätten zu ersetzen, ist grundsätzlich abzulehnen. Denn die Werkstattlehre ist und bleibt im allgemeinen zur Er- ziehung der Lehrlinge für das praktische Handwerk und für daS prak tische Leben der allein bewährte, darum beste und auch volkswirtschaft lich wohlfeilste Weg. Die Lehrwerkstätte kann nur ausnahmsweise, in großen Städten und unter besonderen Verhältnissen ergänzend neben die Meisterlehre treten. In der Regel ist es erwünscht, erst nach der Lehre strebsamen Ge sellen und Jungmeistern Gelegenheit zu technischer und künstlerischer Vervollkommnung in Fachschulen, Kunstgewerbeschulen, mittleren Tech niken, Meisterkursen u. a. zu bieten. 4. Die gegenwärtigen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Matz nahmen der deutschen Bundesstaaten zur technischen und künstlerischen Vervollkommnung des Handwerks verfolgen, trotz ihrer Mängel im einzelnen, grundsätzlich den richtigen Weg, insbesondere, indem sie in den bewährten Händen des Meisters die praktische Lehrlingsausbildung belassen und lediglich die beruflich-theoretische den Lchrlingsfach- und Fortbildungsschulen züweisen. Eine staatlich subventionierte Meisterlehre nach süddeutschem Muster kann in gesunden Grenzen sehr segensreich wirken." Außerdem gelangte hierzu noch folgender Ergänzungsantrag zur Annahme: „Der 10. Deutsche Handwerks- und Gewerbe kammertag hält die Resolutionen und Beschlüsse der Hand wcrkerversammlnn gen über die trostlose Lage und die Aussichtslosigkeit des Handwerks für wenig geeignet, dem Handwerk einen kräftigen Nachwuchs namentlich aus den besseren Ständen zuzuführen." Zu 4 der Tagesordnung, Abgrenzung des Hand werks, nahm die Vollversammlung die ihr vom geschäftsführenden Ausschüsse vorgeschlageuen Leitsätze mit einer einschränkende» Ab änderung in folgender Form au: „Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammcrtag stellt fest, daß infolge der Entwickelung der Technik und Industrie eine ganze Reihe von gewerblichen Betrieben teils sich neu gebildet, teils eine selbständige Form angenommen haben. Von dem Standpunkt, daß zum Hand- werk nur die früheren zünftigen Gewerbe gehören, muß abgegangen und im Interesse der gründlichen Ausbildung des Nachwuchses ver langt werden, daß erstgenannte Betriebe als zum Handwerk zugehörig angesprochen werden. Hierzu gehören nach Lage der örtlichen Ver hältnisse z. B. Neparateure für Motorwagen und Fahrräder, Holzbild, lmuer, Eisenbctonbaucr nnd Terrazzomacsier, Käser und Molker, Köche, Zahntechniker, Mäscher und Plätter, Kunstgärtner und Blumcnbinder, Tabaksküper, Zoologische Präparatoren usw. Eine endgültige Abgrenzung kann nicht erfolgen, vielmehr wird sich im Lause der Jahre eine abermalige Abgrenzung erforderlich machen." Außerdem wurde noch folgender Zusatz angenommen: „Steinmetz?, die in Steinbrüchen ihre Tätigkeit ousüben, sind aus dem Nergwerksgcsetze auszuschaltcn und dem Handwcrkergesetze zu unterstellen." Zu 5 der Tagesordnung, die Fran im Handwerke, erklärte sich die Vollversammlung mit den von der bcrichtcrstattendcn Kammer zum Ausdrucke gebrachten Anschauung, nach denen die weib lichen Lehrlinge genau den männlichen gleich zu behandeln sind, und zwar nach dem Grundsätze: „Gleiche Rechte, gleiche Pflichten", ein verstanden. Den 6. nnd letzten Gegenstand der Verhandlungen betraf die Konkurrenz staatlicher und städtischer Betriebe. Hierzu wurde folgender Beschluß gefaßt: „I. Der 10. Deutsche Handwerks- und Gewcrbekammertag weist nachdrücklich darauf hin, daß die Staats- und Kommunalbehörden ein großes Interesse an einem leistungsfähigen .Handwerkerstand haben nnd deshalb an der Förderung und wirtschaftlichen Hebung desselben mit zuwirken berufen sind. Eine solche Förderung ist nach Ansicht des Kammertages in mög lichster Einschränkung der Regiebetriebe und weitgehendster Zu weisung von Lieferungen nnd Leistungen an selbständige Handwerker zn erblicken. Es ist tief bedauerlich, daß ein großer Teil der Staats- und Kommunalbehörden diese wichtige Aufgabe nicht erfüllt. H. Der 10. Deutsche Handwerks- und Gewerbckammertaa ist der Ansicht, daß es nicht Aufgabe der Staats- und Kommunaloehördcn sein kann, handwerkliche Arbeiten in eigener Regie auszuführen. Er fordert, daß diese Arbeiten dem freien Wettbewerbe überlassen bleiben. Der Einwand, daß zur Erreichung einer größeren Betriebssicherheit die Ausführung bestimmter Arbeiten, z. B. Jnstallationsarbeiten, in eigener Regie notwendig sei, hat sich durch die Praxis als hinfällig er wiesen. III. Die Gefä-ngnisarbeit ist so zu gestalten, daß die dem freien Gewerbe hierdurch verursachte Konkurrenz künftig ausgeschlossen wird. IV. Auf die Staats- und Kommunalverwaltungen ist in nach- drücklicher Weise nach der Richtung hin einzuwirken, daß die von diese» Behörden beschäftigten Beamten und Arbeiter jede gewerbsmäßige Tätigkeit unterlassen; die gleiche Forderung wird hinsichtlich d«r An gehörigen des Heeres und der Flotte erhoben. V. Der 10. Dentsche .Handwerks- und Gewerbekammcrtag appelliert seinerseits nachdrücklich an das deutsche Handwerk, allezeit solide Gcschäftsgrundsätze zu pflegen und an den Verwaltungsausgaben der Gemeinden regsn Anteil zu nehmen." Von diesem Berichte nahm die Kammer Kenntnis. — Die öffentliche Sitzung wurde geschlossen. Es fand sodann noch eine nichtöffentliche Sitzung statt. Auf Grund der Niederschrift über die öffentliche Sitzung mitgeteilt von der Geschäftsstelle der Gewerbekammer Leipzig. Aus Bädern nnd Kurorten. : Frequenz Cuxhaven 18 217, Bad Elster 12 741, Bad Ems 20 948, FrorncnS- lmd 13 8S4, Grotztabarz 6394, Helgoland 25 426, Karlsbad 61658, Kolbcrg 615-, Kreuznach 11 Ü48, Krummhübek 13 242, Lauterberg 5668, Marienbad 31 362, Rade- berg 1783, Talzungen 4608, Teplitz-Dchönau 5760, Warnemünde 17 59«, Wildbad IS 696, Wildlingen 10 509. Witternngsberirht vorn Brocken an, 3. September. (Nachdruck verholen ) Die letzten Tage haben auf dem Brocken in das trübe, rauhe nnd untrenndli.be Wiltcrungsbild wenig Abwechslung gebracht. So herrschte seit Anfang der Woche vorwiegend faltes, nebliges und regnerisches Wetter. Bei frischen bis starken, an fangs südwestlichen, später westlichen Winden verhüllte mit wenig Unterbrechung dichter Nebel, wiederholt von Regen-, Hagel- und Graupelschauern begleitet, den Gipfel, so dav am Mittwoch und Donnerstag nur für kurze Reit das TageSgestirn als matte Scheibe sichtbar wurde, als eine vorübergehende Drehung des Windes nach Nordwesten eine Lichtung des dickten Gewölkes zur Folge hatte. Heute ist eine Besserung des Witterungscharaktcrs eingetreten,- nm 10Z4 Uhr vormittags erschwang der Nebel, der starke West flaute ab, nnd die anwesenden Touristen erhielten nach allen Seiten eine grobartigc Fernsicht. Die Bewölkung ist stark wechselnd, meist Kumuluswolken, das Thermometer zeigte früh plus 1,8 Grad und mittags plus 4 Grad Celsius. Das Barometer ist in den letzten 12 Stunden von «64 bis aus 668 Millimeter gestiegen. Die Temperatur ging in letzter Zeit schon sehr beträcht lich herab, und besonders abends und nachts machte sich die zunehmende Kühle schon sehr unangenehm bemerkbar. So zeigte das Thermometer am 2. srüh plus 1,6 Grad, mittags Plus 4 Grad und abends 9 Uhr plus 3 Grad Celsius. Die Wetterprognose slir die nächsten Tage lautet: teils heiteres, teils trübes, aber trockenes, am Tage wärmeres, nachts kälteres Wetter. Kirchliche Nachrichten. MarkNrrvrrg. Früh 9 Uhr Lesegottesdienst, nachm. 3 Uhr Taufen in Markkleeberg, 4 Uhr in Dölitz. Geldlotterie. Die Ziehung der 9. Geldlotterie des Meißner Dombau. verein» findet vom 16. bis 21. September d. I. statt. Der Gewinnplan bietet im Verhältnis zum billigen Einsatz sehr günstige Gewlnnaussichtkn und wird bekanntlich für derartige gute Zwecke um so lieber ein kleiner Beitrag gestiftet, wenn damit noch Aussicht auf einen Gewinn ist. Es kommen 10 033 Gewinne und 1 Prämie, zusammen mit 192 500 zur Verlosung und Anzahlung. Ta die Nachfrage schon jetzt eine sehr rege ist, so liegt e» im Interesse eines jeden Splellustlgen, sich beizeiten mit einem Meißner LoS zu versorgen, da dieselben kaum bis zur Ziehung ausrrichen werden. Lose kosten je 3 und sind zu haben bei den Herren Kollekteuren der Königlich Sächsischen Landeslotterie, in den durch Plakate kenntlichen Verkaufsstellen und beim Generaldebit: Alexander Hessel, Dresden, Weißegasie 1, Ecke König-Iohann-Straße. IViirmster klimat. Xnrort IdUÄtirol« ottvdot «lem v»r«Ia- R see. HauptstaUoll cker rvlreucken Rorl-^reo-klva-valiu. II Saison Oktober—dlai. Palmen, Oliven, I-ordeer uv«! I I I»! Oraorxen. Kens IViutoraolaLOn noä grosse II anckeldallcn, m W ai»udtr«l« kromeuacken, tiiirlioll 2mnl Hurkomerte. 6ross«r kestsaal, K«nnlon3. ^llo t-attnogeo Nticker, Xaltrvaaserknren, Inhalatorium. Hotels nnä Pensionen. I'rivalvillen mit vermiatdareo pamiIienMaknung;ou. Xath. «all vvavis. Oottesäievst, Telephon r'viseken Xreo-Trieot-ltovorcilo etc. Illektr. 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