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dt» JeiMe» Ächliandel. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 ./<!. weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespalteue Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 119. Leipzig, Mittwoch den 26. Mai 1909. 76. Jahrgang. Amtlich Vereinigte Staaten von Nordamerika. Gesetz betreffend Abänderung und Vereinheitlichung der Urheberrechtsgesetzgebung. Deutsche Übersetzung von Prosefsor Ernst Nöthlisberger in Bern.*) Wiedergabe nur mit besonderer Genehmigung gestattet. Von dem zum Kongreß versammelten Senat und Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten von Amerika wird folgendes Gesetz erlassen: Artikel 1. Gegen Erfüllung der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes soll jeder dazu Berechtigte die ausschließliche Be fugnis besitzen: a) ein autorrechtlich geschütztes Werk zu drucken, neu zu drucken, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen und zu verkaufen; l>) ein so geschütztes Werk, wenn es aus dem Be reiche der Literatur herrührt, in andere Sprachen oder Dialekte zu übersetzen oder irgend eine andere Übertragung davon zu machen; wenn es sich um ein nicht dramatisches Werk handelt, dasselbe zu dramatisieren und, wenn es sich um ein Drama handelt, dasselbe in einen Roman oder in ein sonstiges nichtdramatisches Werk zu verwandeln; von Werken der Tonkunst Bearbeitungen oder Übertragungen zu veranstalten und Modelle oder Entwürfe für ein Kunstwerk fertigzustellen, auszusühren und zu vollenden; e) das so geschützte Werk, wenn es eine Vorlesung, eine Predigt, eine Ansprache oder eine ähnliche Schöpfung ist, öffentlich zur Erzielung eines Gewinnes vorzutragen oder dessen Vortrag zu gestatten; ä) das so geschützte Werk, wenn es ein Drama ist, öffentlich darzustellen oder aufzuführen, oder, ist es ein dramatisches, für den Verkauf nicht vervielfältigtes Werk, es in irgend einer Manuskriptform oder in irgend einer sonstigen Aufzeichnung zu verkaufen, davon eine Niederschrift oder Aufzeichnung zu machen oder machen zu lassen, mittelst *) Siehe den zusammensassenden Überblick über dieses Gesetz, Börsenblatt Nr. 67 und 69 vom 23. und 25. März 1909 (»Das neue nordamerikanische Urheberrechtsgesetz vom 4. März 1909« von Pros. Ernst Röthlisberger), sowie die aus Droit ä'Lutsur übersetzte historisch-analytische, rechtsvergleichende Studie über die neue Gesetzgebung im Börsenblatt Nr. 96 und 97, vom 28. und 29. April 1909. er Teil. deren es ganz oder zum Teil auf irgend eine Art und Weise vorgeführt, dargestellt, aufgeführt, produziert oder re produziert werden kann, und es auf irgendwelche Art und Weise vorzuführen, darzustellen, aufzuführen, zu produzieren oder zu reproduzieren; e) das so geschützte Werk, wenn es sich um eine musi kalische Komposition handelt, öffentlich zur Erzielung eines Gewinnes aufzuführen und behufs öffentlicher, auf Gewinn hinzielender Aufführung und zu den in litt, s) hiervor er wähnten Zwecken irgend eine Bearbeitung oder Übertragung des Werkes oder seiner Melodie in irgend ein Notensystem oder irgend eine Form der Aufzeichnung, wodurch der Autorgedanke festgelegt oder wonach er gelesen oder wieder gegeben werden kann, vorzunehmen. Jedoch sollen die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die selben das Recht zur Überwachung der Bestandteile musi kalischer Musikinstrumente sichern, sich bloß auf musikalische Kompositionen beziehen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen und urheberrechtlich geschützt sind, und auf Werke fremder Autoren oder Komponisten keine Anwendung finden, es sei denn, daß der fremde Staat oder die fremde Nation; denen diese als Bürger oder Untertanen angehören, entweder durch Vertrag, Übereinkunft, Abkommen oder durch Gesetz den Bürgern der Vereinigten Staaten ähnliche Rechte ein räumen. Ferner wird als Bedingung der Ausdehnung der ur heberrechtlichen Überwachung auf derartige mechanische Wiedergaben bestimmt, daß jedesmal, wenn der Inhaber eines Urheberrechts an einem Werke der Tonkunst dessen Benutzung auf Teilen von mechanischen Musikinstrumenten oorgenommen oder gestattet oder wissentlich erlaubt hat, jeder andere eine ähnliche Benutzung des geschützten Werkes vornehmen darf, und zwar gegen Entrichtung einer Gebühr von 2 Cents für jeden derartig hergestellten Bestandteil durch den Hersteller an den Eigentümer des Urheberrechts; letzterer darf verlangen, daß ihm vom Hersteller, der diesem Verlangen Folge zu leisten hat, am zwanzigsten jedes Monats eine eidlich verbürgte zahlenmäßige Liste der im Laufs des vorhergehenden Monats hergestellten Bestandteile von mechanischen Musikinstrumenten übergeben werde; die Gebühren für die monatlich hergestellten Teile sind dann auf den zwanzigsten des nächstfolgenden Monats fällig. Die Bezahlung der durch diesen Artikel vorgesehenen Gebühr be freit die Gegenstände oder Vorrichtungen, für die sie ent richtet wird, von jeder weiteren Steuer an das Urheberrecht, außer im Falle einer in gewinnsüchtiger Absicht oor- genommenen öffentlichen Ausführung. Ferner soll der Eigentümer des Urheberrechts, wenn er selbst die musikalische Komposition für die Herstellung 819