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^ IIS, 26. Mai 1909. Amtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dlschn. Buchhandel. 6327 Artikel 9. Jeder durch dieses Gesetz dazu Berechtigte kann dadurch Urheberrecht an seinem Werks erlangen, daß er dasselbe mit dem vom Gesetz verlangten Urheberrechtsvorbehalt veröffent licht. Diesen Vorbehalt soll jedes in den Vereinigten Staaten auf Veranlassung des Eigentümers des Urheberrechts ver öffentlichte oder zum Verkauf ausgestellte Exemplar tragen, mit Ausnahme derjenigen Bücher, für die nach Art. 21 ein zwischenzeitlicher Schutz nachgesucht wird. Artikel 19. Der Schutzberechtigte kann die Eintragung seines An spruchs auf Urheberrecht durch Erfüllung der in diesem Ge setze ausgestellten Vorschriften mitsamt Hinterlegung von Pflichtexemplaren erwirken; nach erfolgter Erfüllung hat der Urheberrechtsregistrator ihm die in Artikel 55 vorgesehene Bescheinigung auszuhändigen. Artikel I I. Urheberrecht kann auch an Originalwerken, von denen keine Exemplare für den Verkauf hergestellt worden sind, dadurch erlangt werden, daß, wenn es sich um eine Vor lesung oder eine ähnliche Schöpfung oder um eine dramatische oder musikalische Komposition handelt, mit dem llrheberrechts- gesuch eine vollständige Abschrift, hinsichtlich von Photographien ein photographischer Abzug und hinsichtlich von Kunstwerken, plastischen Darstellungen oder Zeichnungen eine Photographie oder eine andere, die Identität erweisende Wiedergabe hinter legt wird. Wird jedoch das Werk später in zum Verkauf bestimmten Exemplaren wiedergegeben, so befreit das Vor recht der Eintragung des de.art erlangten Urheber rechts den Eigentümer desselben nicht von der durch Artikel 12 und 13 vorgeschriebenen Hinterlegung von Pflicht exemplaren. Artikel 12. Nach Erlangung des Urheberrechts auf Grund der nach Artikel S dieses Gesetzes vorgenommenen Veröffentlichung des mit dem Vorbehalt versehenen Werkes sind baldigst auf dem Urheberrechtsamt oder auf der Post unter der Adresse des Uiheberrcchtsregistrators, Washington, Distrikt von Columbia, zwei vollständige Exemplare der besten bis dahin veröffentlichten Ausgabe zu hinterlegen, die, wenn es sich um ein Buch oder um eine periodische Veröffentlichung handelt, gemäß den in Artikel 15 enthaltenen Herstellungsvorschriftcn erzeugt sein müssen. Besteht das Werk in einem Beitrag zu einer periodischen Veröffentlichung und wird für diesen Bei trag eine besondere Eintragung nachgesucht, so genügt ein Exemplar der diesen Beitrag enthaltenden Nummer oder Nummern; ist das Werk nicht in zum Verkauf bestimmten Exemplaren hergestellt worden, so ist eine Abschrift, ein Abzug, eine Photographie oder eine andere, die Identität erweisende Wiedergabe, wie dies Artikel 11 vorsieht, zu h'.nterlegen, wobei derartigen Abschriften, Abzügen, Photo graphien oder andern Wiedergaben jeweilen das Gesuch um Urheberrecht beizufügen ist. Bis die Vorschriften dieses Ge setzes betreffend Hinterlegung von Pflichtexemplaren und Eintragung eines Werkes erfüllt sind, wird keine Klage aus Verletzung des Urheberrechts an einem solchen Werke an genommen und kein Verfahren hierüber eröffnet. Artikel 13. Werden die in Artikel 12 vorgesehenen Pflichtexemplare nicht, wie verlangt, baldigst eingeliefert, so kann der Urheber- rechtsregiftrator jederzeit nach der Veröffentlichung des Werkes durch tatsächliche Benachrichtigung den Eigentümer des Urheberrechts zu deren Hinterlegung auffordern. Erfolgt nach dieser Aufforderung die Hinterlegung der Pflicht exemplare nicht innerhalb drei Monaten von einem Punkte der Vereinigten Staaten, die auswärtigen territorialen Be sitzungen derselben ausgenommen, oder innerhalb 6 Monaten von einer solchen Besitzung oder von irgend einem fremden Lande aus, so verfällt der Eigentümer des Urheberrechts in eine Buße von 10ü Dollars, hat dem Kongreßbibliothekar die doppelte Summe des Ladenpreises der besten Aus gabe des Werkes zu bezahlen und geht des Urheberrechts verlustig. Artikel 14. Der Postmeister, bei dem die gemäß Artikel 11 und 12 hinterlegten Gegenstände eingeliefert werden, hat auf Verlangen dafür einen Empfangsschein auszustellen und sie ohne Kosten für den Urheberrechtsgesuchsteller an ihren Be stimmungsort zu leiten. Artikel 15. Handelt es sich um ein in Artikel 5, litt.») und t>) auf gezähltes, gedrucktes Buch oder Periodikum, mit Ausnahme des Originalwortlautes eines in irgend einer andern als der englischen Sprache geschriebenen Buches fremden Ursprungs, so muß der Text aller zum Schutze unter diesem Gesetze zu gelassenen Exemplare, die unten vorgesehenen Ausnahmen Vorbehalten mittels innerhalb der Vereinigten Staaten von Hand oder durch eine Setzmaschine irgendwelcher Art her- gestellten Satzes oder mittels innerhalb der Vereinigten Staaten von solchem Satz verfertigter Platten oder bei An fertigung des Textes durch ein Steindruck- oder Photo gravur-Verfahren*) mittels eines gänzlich innerhalb der Vereinigten Staaten durchgesührten Verfahrens gedruckt sein, und auch der Druck des Textes sowie das Einbinden des Buches hat auf dem Gebiete der Vereinigten Staaten zu geschehen. Diese Erfordernisse beziehen sich ebenfalls auf die in ein aus gedrucktem Text und Illustrationen bestehendes Buch aufgenommenen Illustrationen, die durch ein Litho graphie- oder Photogravurverfahren hergestellt werden, sowie auf einzelne Steindrucke oder gravierte Lichtbilder*), es sei denn, daß in beiden Fällen die dargestellten Gegenstände sich im Auslande befinden und ein wissenschaftliches Buch verzieren oder ein Kunstwerk wiedergeben. Die Erfordernisse sind aber nicht anwendbar auf Werke in erhöhter Blindenschrift oder auf Werke fremden Ursprungs, die in irgend einer andern als der englischen Sprache verfaßt sind, oder auf im Ausland in englischer Sprache veröffentlichte Bücher, für die der in diesem Gesetz vorgesehene zwischenzeitliche Schutz nachgesuchi wird. Artikel 16. Handelt es sich um ein Buch, so ist den so hinterlegten Exemplaren eine eidliche Erklärung (Lküäavit) beizufügen, welche unter dem amtlichen Siegel irgend eines zur Entgegennahme von Eiden in den Vereinigten Staaten bevollmächtigten Be amten von dem Urheberrechtsgesuchsteller oder von seinem dazu gehörig ermächtigten, in den Vereinigten Staaten wohn haften Agenten oder Vertreter oder von dem Drucker, der das Buch hergestellt hat, regelrecht dahin abgegeben worden ist, die eingereichten Exemplare seien mittels innerhalb der Vereinigten Staaten hergestellten Satzes oder mittels in den Vereinigten Staaten von solchem Satz verfertigter Platten oder bei Anfertigung des Textes durch ein Lithographie- oder *) Der vom Gesetzgeber gewählte Ausdruck heißt xlroto- euAruviug prooess, plioto-eugruvlngs, nicht plrotogruvure und scheint nach amerikanischer Auffassung (6euturz- Ilietionurvs und nach uns gemachten Angaben insbesondere sich auf die so genannte Heliotypie, nicht aber auf die eigentliche Photogravüre zu beziehen; der Punkt verlangt sehr nach Aufklärung; bis diese amtlich erfolgt, ist eine willkürliche Übersetzung und Anwendung eines interpretierenden Spezialausdrucks zu vermeiden. Wir ver stehen nach all unfern bisherigen Erhebungen die Sache so, daß der Gesetzgeber die Ausführung der gravierten Lichtbilder durch ein typographisches Verfahren, nicht durch ein graphisches Verfahren sKupserplatten), im Auge gehabt hat. (Übers.) 819*