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^ 119, 26. Mai 1909. Amtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschii-Buchhandel. 6331 Hof des Distrikts von Columbia, die Distriktsgerichte von Alasca, Hawai und Portorico und die erstinstanzlichen Ge richte der Philippinen zuständig. Artikel 35. Zivilklagen, Proz sie oder Vorkehren, die sich auf dieses Gesetz stützen, können im Distrikt, in welchem der Beklagte oder sein Vertreter wohnen oder wo sie angetroffcn werden können, angestrengt werden. Artikel 36. Jedes vorgenannte Gericht oder jeder Richter desselben ist ermächtigt, auf eine vor Billigkeitsgerichten durch eine geschädigte Partei vorgebrachte Klage hin eine Verbots verfügung zu erlassen, wodurch die Verletzung eines durch diese Gesetzgebung anerkannten Rechtes, gemäß den vor Billigkeitsgerichten anzuwcndenden Verfahren und Grund sätzen, in der dem Gericht oder dem Richter angemessen er scheinenden Fassung untersagt und eingeschränkt werden soll. Jede Verbotsversügung, die erlassen wird, um das Begehen irgend einer durch dieses Gesetz verbotenen Handlung hint anzuhalten und zu verhindern, kann gegen die Parteien, gegen welche sie erwirkt worden, irgendwo in den Ver einigten Staaten geltend gemacht und soll auf deren ganzem Gebiet wirksam und durch Prozeßverfahren, die wegen Nichtbeachtung oder sonstwie eröffnet worden sind, durch ein anderes Gericht oder einen andern Richter, die in Sachen der Beklagten zuständig sind, vollstreckbar gemacht werden. Artikel 37. Der Gerichtsschreiber oder der die Verbotsversügung er lassende Richter soll ans Verlangen des Gerichts, dem das Ansuchen um Vollzug dieser Verfügung eingereicht wurde, demselben ohne Aufschub eine beglaubigte Abschrift sämtlicher auf den Prozeß bezüglichen Akten, die sich in seinem Amte befinden, zustellen. Artikel 38. Die Verfügungen, Urteile oder Entscheide, die von einem der in Artikel 34 hiervor erwähnten Gerichtshöfe gemäß der Urheberrechtsgesetzgebnng der Vereinigten Staaten erlassen werden, können auf Berufung oder aus Klage wegen Irrtums hin in der Art und in dem Umfang, wie dies jetzt durch Gesetz hinsichtlich der Revision der jeweilen vor die genannten Gerichte gelangenden Prozesse vorgesehen ist, revidiert werden. Artikel 39. Kein Strafverfahren soll kraft der Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden, es sei denn, es werde innerhalb drei Jahren, nachdem die Veranlassung zur Klage entstanden ist, eröffnet. Artikel 40. In allen gemäß diesem Gesetz eingeleitetcn Klagen, Pro zessen oder Verfahren, mit Ausnahme der durch oder gegen die Vereinigten Staaten oder einen ihrer Beamten eingeleiteten, soll die volle Bezahlung der Kosten zuerkannt werden; das Gericht kann dem obsiegenden Teile auch ein angemessenes Advokatenhonorar als Anteil der Kosten zusprechen. Artikel 41. Das Urheberrecht ist verschieden vom Eigentum an dem materiellen, urheberechtlich geschützten Gegenstände; der Ver kauf oder die durch Schenkung oder sonstwie bewirkte Über gabe des materiellen Gegenstandes schließt nicht ohne weiteres die Übertragung des Urheberrechts in sich, ebensowenig wie die Abtretung des Urheberrechts eine Übertragung des Rechtes am materiellen Gegenstände bildet. Jedoch darf keine Be stimmung dieses Gesetzes im Sinne des Verbotes, der Ver hinderung oder Einschränkung der Übertragung eines in recht mäßigen Besitz gelangten Eremplares des geschützten Werkes ausgelegt werden. Artikel 42. Das durch das gegenwärtige Gesetz oder durch frühere Gesetze der Vereinigten Staaten anerkannte Urheberrecht kann durch eine schriftliche, vom Eigentümer zu unterzeichnende Urkunde übertragen, verliehen oder verpfändet oder testamen tarisch vermacht werde». Artikel 43. Jede im Ausland vollzogene Urheberrechtsübertragung ist vom Übertragenden durch einen durch Gesetz zur Abnahme von Eiden oder Ausstellung notarieller Urkunden ermächtigten Konsularbeamten oder Legationssekretär der Vereinigten Staaten zu beglaubigen. Die von der Hand und mit dem amtlichen Siegel eines solchen Konsularbeamten oder Legations sekretärs ausgestellte Bescheinigung einer solchen Beglaubigung stellt einen vorläufigen (prima laeie) Beweis der vollzogenen Urkunde dar. Artikel 44. Jede Urheberrechtsübertragung ist innerhalb drei Monaten, nachdem sie in den Vereinigten Staaten vollzogen worden, oder innerhalb sechs Monaten, nachdem sie außerhalb des Landes vollzogen worden ist, im Urheberrechtsamte einzutragen, widrigenfalls sie gegenüber dem ohne Kenntnis gelassenen spätem Käufer oder Pfandgläubiger, der eine angemessene Gegenleistung erhalten hat und dessen Übertragung regelrecht eingetragen worden ist, ungültig sein soll. Artikel 45. Der Urheberrechtsregistrator hat gegen Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühr diese Übertragung einzu schreiben und sie dem Absender mit einer angefügten, mit dem Siegel des Urheberrechtsamtcs versehenen Ein tragungsbescheinigung zurückzuschicken; gegen Bezahlung der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Gebühr soll er jedermann auf Verlangen eine beglaubigte, mit genanntem Siegel ver sehene Abschrift davon zustcllen. Artikel 46. Ist eine Übertragung des Urheberrechts an einem be stimmten Buche oder anderen Werke eingeschrieben worden, so kann der Übernehmer in dem durch dieses Gesetz vorgeschrie benen statutarischen Urheberrechtsvorbehalt seinen Namen an Stelle desjenigen des Abtretenden setzen. Artikel 47. Alle Register und anderen mit den Urheberrechtsange legenheiten zusammenhängenden, gesetzlich aufzubewahrenden Gegenstände sind im Urheberrechtsamte auf der Kongreß- bibliothek, Distrikt von Columbia, zu führen und aufzu bewahren und unterstehen der Kontrolle des Urheberrechts registrators, der unter Leitung und Oberaufsicht des Kongreß bibliothekars alle die auf die Eintragung der Urheberrechte bezüglichen Obliegenheiten zu erfüllen hat. Artikel 48. Durch den Kongreßbibliothekar sollen ein Urheberrechts registrator mit einer Jahresbesoldung von 4000 Dollars und ein Adjunkt des Urheberrechtsregistrators mit einer Jahres besoldung von 3000 Dollars ernannt werden, der in Ab wesenheit des Registrators ermächtigt sein soll, aus allen vom Urheberrechtsamte ausgehenden Aktenstücken dessen Siegel an zubringen und die nötigen Bescheinigungen und anderen Aktenstücke zu unterzeichnen. Ebenso sollen durch den Kongreßbibliothekar diejenigen untergeordneten Hilfskräfte des Registrators angestellt werden, deren Anstellung jeweilen auf gesetzlicher Ermächtigung beruht. Artikel 49. Der Urheberrechtsregistrator soll täglich auf irgend einer zu diesem Zwecke vom Schatzsekretär als National- 820»