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allen Beziehungen einheitliche Leitung der bisherigen Angelegenheiten erzielt, und die Majorität der Deputation ist, insbesondere auch nach statistischen Erhebungen über den zeitherigen Umfang der Geschäfte bei der Consistorialbehörde, überzeugt, daß diese und das geistliche Mitglied derselben, in Zukunft auch bei der zum Theil veränderten Stellung zu den Kirchengemeinden und Geistlichen die ihr zugewiesenen Geschäfte in einer dem kirchlichen Interesse entsprechenden Weise besorgen, insbesondere auch die Jn- spectionsrechte dergestalt ausüben werden, daß Uebelstände, wie solche sich in Folge der mangelhaften Aufsichtsführung der unteren Gerichtsbehörden und der Collatoren früherhin beispielsweise in dem Pfarr- und Kirchenarchivwesen gezeigt haben, nicht weiter Vorkommen. Die Majorität zweifelt nicht, daß durch Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Verordnungsentwurfs die Interessen der Kirche, der Kirchengemeinden und Geistlichen werden gefördert werden und beantragt demnach, Herren Stände von Land und Städten der königlich sächsischen Oberlausitz wollen 1) zu dem Erlaß einer Verordnung zu Ausführung der Bestimmung im 8 8 des Kirchen gesetzes: die Errichtung eines evangelisch-lutherischen Landesconsistorium betr., vom 15. April 1873, nach Maßgabe des gegenwärtigem Bericht beigefügten Entwurfs ihre Zustimmung ertheilen; 2) die Directorien der Stände von Land und Städten beauftragen, der königlichen Kreis- direction allhier zur Erledigung des Erlasses vom 15. April v. I. von diesem Beschluß Mittheilung zu machen, und 3) die Directorien der Stände von Land und Städten ermächtigen, Namens der Provinzial stände weitere Erklärungen in der vorliegenden Angelegenheit abzugeben, insofern und insoweit solches zur definitiven Erledigung derselben nöthig sein sollte. Bautzen, am 25. März 1874. Das Landständische Direktorium. Heinpel, ^midesältcstcr. Druck von E. M. Monse in Bautzen