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ist es, wenn auch nicht in bestimmt ausgesprochener Maße, doch tatsächlich dahin gekommen, daß in den Oberlausitzer Parochien außerhalb der Vierstädte die Wirksamkeit der Gerichtsämter in kirchlichen Angelegenheiten sich immermehr darauf beschränkt hat, den Verkehr der Provinzialbehörde mit den Kirchenpatronen und Collatoren, Kirchenvorständen und Geistlichen, zu vermitteln und die Unterlagen für die Entschließungen der Consistorialbehörde herbeizuschaffen. Die neueste Landesgesetzgebung auf kirchlichem Gebiete, insbesondere das im Eingänge dieses Berichts erwähnte Kirchengesetz vom 15. April 1873, um dessen Einführung in der Oberlausitz es sich handelt, hat eine anderweite Organisation der unteren kirchlichen Behörden nicht zum Gegenstand, erstrebt hiernach überhaupt nicht eine in allen Instanzen durchgeführte Trennung der weltlichen und kirchlichen Behörden. Das Gesetz ändert nichts an den Verhältnissen der erbländischen Kircheninspectionen; vielmehr bestimmt das Gesetz vom 21. April 1873, die Organisation der Behörden für die innere Ver waltung betr. (Gesetz- und Verordnungsbl. v. I. 1873, S. 275 fg.), daß die Geschäfte der zeitherigen Gerichtsämter, als der weltlichen Coinspection in Kirchen-, Schul- und Stiftungssachen auf die neu zu begründenden Amtshauptmannschaften übergehen; es werden daher auch künftig in den Erblanden Beamte, deren Geschäfte vorzugsweise sich auf die Handhabung der Sicherheit- und Wohlfahrtspolizei, das Gewerbewesen, die Aufsicht auf die politischen Gemeinden, das Armenwesen, den Straßen- und Wasserbau, das Militärwesen und dergleichen beziehen, in kirchlichen und geistlichen Angelegenheiten kompetent sein. Das Kirchengesetz vom 15. April 1873 trifft nur Veränderungen in Bezug auf die oberen kirchlichen Behörden, und zwar insofern, als dasselbe nicht allein die zeitherigen Geschäfte der erbländischen Kreisdirectionen als Consistorialbehörden, sondern auch Geschäfte und Befugnisse des Kirchenregiments, welche bisher dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zugestanden, auf das neue Landesconsistorium überträgt. In der Uebertragung der zuletzt gedachten Befugnisse auf das Landesconsistorium, in Folge dessen das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts künftighin in Bezug auf die evangelisch lutherischen Kirchengemeinden ganz in dasselbe Verhältniß tritt, in welchem es sich gegenüber den An gehörigen anderer Confessionen und Religionen befindet, und darin, daß in dem neuen Landesconsistorium eine oberste, ausschließlich zur Wahrung der Rechte und Interessen der evangelisch-lutherischen Glaubens genossen bestimmte, aus geistlichen und weltlichen, der evangelischen Konfession zugethanen Mitgliedern zusammengesetzte Behörde constituirt wird, liegt vorzugsweise die principielle Aenderung der Gesetzgebung. Diese principielle Aenderung tritt auch künftighin für die Oberlausitz ein, denn im 8 8 des Kirchen gesetzes vom 15. April 1873 ist die Consistorialbehörde der Oberlausitz gleichfalls dem Landesconsistorium untergeordnet und die Deputation ist der Ansicht, sich hiermit Seiten der Provinzialstände einverstanden zu erklären. Das Gesetz vom 15. April 1873 beläßt es dabei, daß in der Oberlausitz die Consistorial- geschäfte in dem zeitherigen Umfange von der Regierungsbehörde zu Bautzen besorgt werden. Letztere wird künftighin nach Inhalt des Gesetzes vom 21. April 1873, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betr., die Kreishauptmannschaft sein. Der Vorstand derselben ist der Kreishauptmann.