Volltext Seite (XML)
Demselben werden die zur Stellvertretung und Unterstützung nach Maßgabe des Bedürfnisses erforder lichen Beamten, sowie das nöthige Canzleipersonal, beigegeben. Die Organisation dieser Behörde ist daher, abgesehen von dem, was das Gesetz vom 21. April 1873 weiter über den Kreisausschuß be stimmt, keine von der dermaligen Organisation der Kreisdirectionen wesentlich verschiedene und, nachdem bereits die Staatsregierung nach den an die allgemeine Ständeversammlung ergangenen Eröffnungen die Zuordnung eines geistlichen Raths zur Kreishauptmannschaft in Bautzen in Aussicht genommen hat, hierüber auch das Einverständniß der allgemeinen Ständeversammlung vorliegt, ist in der veränderten allgemeinen Reorganisation der politischen Verwaltungsbehörden kein Hinderniß gegen die im 8 8 des Kirchengesetzes vom 15. April 1873 angeordnete Fortdauer der Oberlausitzer Confistorialbehörde zu finden. Auch bei dieser Fortdauer wird die Oberlausitzer Kirchenverfassung sowohl principiell, als in ihrer praktischen Ausführung im Wesentlichen im vollen Einklang mit der erbländischen Kirchenverfassung stehen. Die Vertretung der Kirchengemeinden ist in der Oberlausitz dieselbe, wie in den Erb landen; für beide Landestheile ist die Landessynode gemeinsam, beide Landestheile haben ein und dieselbe oberste kirchliche Behörde. Beiden Landestheilen ist auch gemeinsam, daß es zwischen den Localgemeindevertretungen und der obersten Kirchenbehörde nur eine kirchliche Instanz geben wird, deren Aufgabe hier, wie dort, die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung des kirchlichen Wesens sein wird. Hier wie dort wird diese Jnspectionsbehörde im Wesentlichen von gleicher Zusammensetzung, eine gleich gemischte sein, den Zusammenhang des Staats mit der Kirche wahrend. Der Unterschied wird allein darin bestehen, daß der Bezirk der Oberlausitzer Behörde ein größerer, als der der erb ländischen Kircheninspectionen, weiter, daß die Oberlausitzer Behörde nicht wie die erbländische aus der Amtshauptmannschaft und den Superintendenten, sondern aus der Kreishauptmannschaft und dem geist lichen Rathe zusammengesetzt sein, und daß der Umfang der der Oberlausitzer Behörde zugewiesenen Geschäfte und Befugnisse in Anknüpfung an das Bestehende in manchen Beziehungen über den Geschäfts kreis der erbländischen Kircheninspectionen hinausreichen wird. Es fragt sich daher nur, ob die Fortdauer der zeitherigen Einrichtung in der Oberlausitz zweck mäßig sei. Wollte man solche mit einer anderen vertauschen, so könnte nur die Einführung des erb ländischen Ephoralinstituts und der Einsetzung der Amtshauptmannschaften als weltlicher Coinspectoren in Betracht zu ziehen sein. Denn auf etwas Anderes und in den Erblanden gesetzlich nicht Bestehendes zuzukommen und solches, wäre es auch nur eine mehr demokratische Wahl der Superintendenten, wie in Erwägung gebracht worden ist, in der Oberlausitz einführen zu wollen, würde eine ganz nutzlose Anstrengung der Provinzialstände sein, da das König!. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unter richts nach allen in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen hierzu niemals die Hand bieten würde. Gegenwärtig sind in den Erblanden 37 Superintendenten angestellt, und zwar entfallen auf den Kreisdirectionsbezirk Dresden 10, auf den Kreisdirectionsbezirk Leipzig 11, auf den Kreisdirections- bezirk Zwickau 15, und auf den erbländischen Theil des Kreisdirectionsbezirks Bautzen 1. Die Diöcese des zuletzt gedachten, in Bischofswerda amtirenden Superintendenten umfaßt 18 Parochieen mit 22 Geistlichen. Läßt man die rein städtischen Ephorieen in Dresden und Leipzig weg, so umfaßt in runder Summe