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und insbesondere auch darüber zu vergewissern, daß die für die Oberlausitz zu treffenden Bestimmungen sich, ohne in Widerspruch mit der allgemeinen Landesgesetzgebung zu kommen, an diese letztere an schließen lasten, ist der, gegenwärtigem Berichte beigedruckte Entwurf einer Verordnung zu Ausführung der mehrerwähnten gesetzlichen Bestimmungen gefertigt worden. Die einzelnen Bestimmungen sind von der Deputation unter Zuziehung königlicher Commissare, um deren Zuordnung die königliche Staatsregierung vorher ersucht worden ist, berathen worden. Von den königlichen Kommissaren sind wesentliche Aus stellungen dagegen nicht erhoben, selbstverständlich ist jedoch der Staatsregierung die definitive Ent schließung hierauf allenthalben bis nach hierüber erfolgter Beschlußfassung der Provinzialstände Vor behalten worden. Die Majorität der Deputation nimmt keinen Anstand, den Entwurf zur Geneh migung vorzulegen. , Einer ausführlichen Motivirung der einzelnen Bestimmungen wird es nach der vorstehenden Auseinandersetzung nicht bedürfen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen gründen sich auf das Bestehende und bauen das Bestehende im Sinne und Geiste der neueren Landesgesetzgebung weiter aus. Es handelt sich daher, wie aus dem Entwürfe erhellt, nicht darum, ein evangelisch-lutherisches Konsistorium mit ganz gleicher Kompetenz, wie das evangelisch-lutherische Landesconsistorium, in der Oberlausitz zu schaffen, sondern um die Aufrechterhaltung eines bestehenden Konsistorium, das heißt nichts anderes, als einer kirchlichen, aus weltlichen und geistlichen Mitgliedern zusammengesetzten Behörde mit einer über den Wirkungskreis der erbländischen Kircheninspectionen hinausgehenden Kompetenz — einer Kompetenz, welche derselben ohne Störung der Einheit mit der Landesgesetzgebung in allen denjenigen Angelegenheiten, in welchen die Einheit nothwendig und zweckmäßig ist, eingeräumt werden kann, und aus Gründen der Zweckmäßigkeit einzuräumen ist. Die Majorität der Deputation ist dabei von Voraussetzungen ausgegangen, welche sie ihrerseits fortwährend als zutreffend erachten muß. Die eine dieser Voraussetzungen ist die, daß die Kirchen vorstände der Oberlausitz im Verein mit den Kirchenpatronen nicht allein gewillt sind, die ihnen nach der Kirchenvorstandsordnung obliegenden Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen, sondern auch zur selbstständigen Leitung ihrer kirchlichen Angelegenheiten befähigt und im Stande sind, sich in unmittel baren Verkehr mit der kirchlichen Behörde der Provinz zu setzen. Die weitere Voraussetzung ist die, daß die Collaturberechtigten, wie zeither, auch ferner beflissen sein werden, zu geistlichen Aemtem nur gewissenhafte und zur selbstständigen Verwaltung eines geistlichen Amts befähigte Männer zu berufen, die weder einer ununterbrochenen unmittelbaren Beaufsichtigung, noch eines steten, in ihrer unmittelbaren Nähe befindlichen Leiters und Berathers bei Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte bedürfen, Männer, welche nicht aus Bequemlichkeit oder dünkelhafter Selbst überschätzung die Entfernung ihres geistlichen Vorgesetzten von ihrer Parochie als Vorwand benutzen, sich der Vernehmung mit dem Letzteren zu entziehen in denjenigen Ausnahmefällen, in welchen die kirch lichen Interessen eine solche Vernehmung erheischen. Nach dem Entwürfe sollen alle bisher von den Gerichtsämtern besorgten inspectionellen Ge schäfte zur unmittelbaren Erledigung der Provinzialbehörde überwiesen werden. Es wird hierdurch zwar der Geschäftskreis dieser Behörde nicht unwesentlich erweitert, aber in gleicher Maße auch eine in