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1 Diöcese im Kreisdirectionsbezirk Dresden 23 Parochieen mit 33 Geistlichen, 1 - - - Leipzig 26 - - 30 - 1 - - - Zwickau 19 - - 30 - In der Oberlausitz befinden sich 102 evangelisch-lutherische Parochieen mit 129 Geistlichen. Hiernach würden bei Einführung gleicher Institutionen wie in den Erblanden 4 Ephorieen zu bilden sein. Man sollte glauben, daß es mit dem allgemeinen Streben, die Gemeinden und deren Vorstände immer selbstständiger zu machen und die Zahl der Beamten und die Geschäfte der Behörden zu ver mindern, nicht recht im Einklänge stehe und ein Rückschritt sei, zu einer Vermehrung der geistlichen Aufsichtsbehörden in der Oberlausitz überzugehen, gegenüber der Thatsache, daß unter den bestehenden Verhältnissen Religiosität, Kirchlichkeit und Sittlichkeit nicht gelitten haben, bei den Kirchengemeinden irgend ein Bedürfniß zu einer solchen Vermehrung nicht gefühlt und in Ansehung der Geistlichen von nur einer geringen Minderzahl das Vorhandensein eines solchen Bedürfnisses behauptet wird, im All gemeinen aber die bestehende Einrichtung, wonach sich das geistliche Mitglied der Consistorialbehörde in unmittelbarem Verkehr mit den Geistlichen des Bezirks befindet, sich bewährt und als für die Leitung geistlicher und kirchlicher Angelegenheiten ganz ersprießlich erwiesen hat. Wie insbesondere hierzu der Umstand förderlich mitgewirkt hat, daß der Kirchenrath nicht, wie die erbländischen Ephoren zugleich im praktischen geistlichen Amte gestanden hat, so kann auch hierin statt einer Beeinträchtigung des kirchlichen Interesses der Oberlausitz und insbesondere der Geistlichen nur ein Vorzug der Oberlausitzer Verfassung erkannt werden. Ist es nun dem geistlichen Mitgliede der Provinzialconsistorialbehörde zeither möglich gewesen, neben der Besorgung der auf das Schulwesen bezüglichen Geschäfte, insbesondere der Revisionen von 218 Schulen incl. 12 Stadtschulen mit 372 ständigen Stellen, 42 Hilsslehrerstellen und 12 Neben lehrerstellen, die auf das gesammte Kirchenwesen ihm instructionsmäßig obliegenden Geschäfte zu erledigen, so wird die Annahme um so mehr begründet sein, daß bei dem bevorstehenden Uebergange der Schul aufsicht auf andere Behörden das geistliche Mitglied der Consistorialbehörde im Stande sein wird, in vollständig zufriedenstellender Weise, ohne Schädigung der kirchlichen Interessen, diejenigen Geschäfte zu besorgen, welche nach dem Wunsche des Königl. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts von einer Mehrzahl von Superintendenten besorgt werden sollen, denen aber noch die Besorgung ihrer pfarramtlichen und seelsorglichen Geschäfte obliegt. Das geistliche Mitglied bei der Regierungsbehörde ist von diesen Geschäften entbunden, kann sich daher den Geschäften der geistlichen Aufsicht in anderer Weise hingeben, als die erbländischen Ephoren, und wird als Mitglied der Regierungs- und Consistorial behörde gegenüber den Geistlichen seines Bezirks eine andere Stellung einnehmen, als der seine Amts brüder beaufsichtigende erbländische Ephorus. Die Majorität der Deputation, welche sämmtliche Mitglieder derselben mit Ausnahme des Herrn von Thielau auf Ober-Kemnitz in sich begreift, ist daher der Ansicht, daß bei dem am Landtage Walpurgis 1873 gefaßten Beschlüsse, die Einführung des erbländischen Ephoralinstituts in der Oberlausitz abzulehnen, stehen zu bleiben und die weitere Ausführung der in 8 8 des Kirchengesetzes vom 15. April 1873 enthaltenen Bestimmungen für die Oberlausitz zu beantragen sei. Um sich über den hiernach und sonst aus Gründen der Zweckmäßigkeit der Oberlausitzer Consistorialbehörde zu gebenden Wirkungskreis