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Gericht über die für die Oberlausitz bevorstehende Einführung des Kirchengesetzes vom 1ö. April 1873, die Errichtung eines evangelisch-lutherischen Landes-Consistorium betreffend. Aach Inhalt des in dem Gesetz- und Verordnungsblatt für 1873, S. 376 fg., publicirten Kirchen gesetzes vom 15. April vorigen Jahres wird zur Führung des Kirchenregiments in Dresden ein Landesconsistorium eingesetzt, welchem unter der Oberaufsicht der mit der landesherrlichen Kirchen gewalt betrauten in ovariellem beauftragten Staatsminister die Wahrung der Rechte und Interessen der evangelisch-lutherischen Kirche, sowie die Leitung und Verwaltung aller ihrer Angelegenheiten obliegt. Auf das Landesconsistorium gehen alle Geschäfte und Befugnisse des evangelisch-lutherischen Kirchenregiments über, welche bisher dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zugestan den haben, so daß dem Letzteren nur das staatliche Oberaufsichtsrecht (su8 circa saera) verbleibt. Es tritt ferner mit der Einsetzung des neuen Landesconsistorium das zeitherige evangelische Landesconsistorium außer Wirksamkeit und erledigt sich die Stellung der Kreisdirectionen zu Dresden, Leipzig und Zwickau als Consistorialbehörden. Was die Oberlausitz betrifft, so ist im 8 8 des gedachten Gesetzes vom 15. April 1873 be stimmt, daß in der Oberlausitz die Consiftorialgeschäfte, des ß 11 der Urkunde vom 17. November 1834 gemäß, in dem bisherigen Umfange von der Regierungsbehörde zu Bautzen besorgt und diese dem Landesconsistorium untergeordnet werde. In Folge des Herren Ständen am Landtage Walpurgis 1873 vorgelegten Erlasses der Königl. Kreisdirection zu Bautzen vom 18. April genannten Jahres sind auf Anordnung des Königl. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts dieselben veranlaßt worden, darüber Beschluß zu fassen, ob und in wie weit der in 88 des Gesetzes vom 15. April 1873 enthaltene Vorbehalt aufrecht erhalten werden soll. Als Grund zu dieser Veranlassung wird bemerkt, daß die allgemeine Reorganisation der politischen Verwaltungsbehörden voraussichtlich auch auf die Verfassung der Regierungsbehörde zu Bautzen, die Kreisdirection, von Einfluß sein, nach Befinden zu einer Umgestaltung derselben führen werde, und anderer Seils zu wünschen sei, daß die Wirksamkeit des neuen Landesconsistorium, wie über die Erb- Llm-Weise-Sid!. Ml MI/W / LtisislLii . , wiss ^I1d»S8lSs><t !