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Die ältesten Drtsherrschaften von Hirschfelde. 9 fest; denn schon (495 verlieh er gemeinschaftlich mit Aonrad v. Ayaw dem Orte ein neues Stadt- oder Schöppenbuch. Der Rath fand in Hirschfelde bereits allseitig geordnete Verhältnisse vor. Wie schon (5. 27) erwähnt, besaß der Ort, als ein Landstädtchen, völlig städtische innere Einrichtungen (79). Ls hatte einen „Rath", bestehend aus einem Bürgermeister, einem (Gerichts-) Vogt (beide, wenigstens später, nach zweijähriger „Regierung" wieder zurücktretend), vier Schöppen und einen „Stadtschreiber", als welcher, seitdem eine Orts schule bestand, wohl stets der jedesmalige Schulmeister fungirte. Als WH Heinrich v. Ayaw, als damaliger Lrb- und Gerichtsherr, den oben (S. 30) erwähnten Lonsens zum Verkauf einer Wiese ertheilte (79), „gönnte er Bürgermeister und Rathmannen in dein obgenannten Städtlein Hirschfelde, daß sie ihr Stadtsiegel, auch von ihrer Aller gutem Willen und Wissen, an diesen Brief haben lassen hängen". Wer irgend Geschäfte der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, als Aäufe, (^uittirungen, Aufgaben, Testamente, Vergleiche rc. gerichtlich vollziehen zu lassen hatte, mußte „vor gehegter Dingbank" oder „vor besetztem Rathe" erscheinen und seine Angelegenheit Vorbringen (8s). Lin eigenes Rathhaus gab es zu Hirsch felde nicht; die Gerichtssitzungen wurden, wie dies auch in anderen Land städtchen üblich war, jährlich wechselnd, in einem der drei am Markte gelegenen Gasthöfe abgehalten. Noch gab es Anfangs kein „Stadtbuch", in welches die vor Gericht verhandelten Rechtsgeschäfte, um Irrungen für die Zukunkt vorzubeugen, eingetragen werden konnten. Da erhielt die Ortsgemeinde, doch wohl von Aonrad v. Ayaw, zuerst ein solches im Jahre (490. Die Vorgesetzte Sporteltaxe bezeichnet das Buch ausdrücklich als „das Stadtbuch", und daß dasselbe identisch ist mit dem noch vorhandenen, gegenwärtig als „Schöppen buch No. I." bezeichneten Buche, geht daraus hervor, daß es bei einzelnen Einträgen ausdrücklich heißt: „in dies Stadtbuch" oder „in unser Stadt buch verzeichnet" (82 fg.). Zu diesem ersten Stadtbuch kam nun (495 noch ein zweites „in langschmalem Folio", welches leider nicht mehr vorhanden ist, von welchen! aber die Verleihungsurkunde, die sich auf der ersten Seite eingetragen befand, in durchaus glaubwürdigen Abschriften noch existirt (84). In dieser Ver leihungsurkundebekannten „Bürgermeister und Rathmanne der Stadt Zittau, neben uns der gestrenge und feste Aonrad v. Ayaw, als Erbherrschaft des Städtchens Hirschfelde", dem Städtchen und dessen Einwohnern „auf Bitten der Witzigsten angezeigten Städtchens", dies gegenwärtige Buch „gezeuget" zu haben mit der Bestimmung, daß „alle Sachen, die mit Rathe und Wissen der Herrschaft und der Schöppen — in das gegenwärtige Buch geschrieben und geleget werden, vollkommene Araft und Macht haben, von niemand verrückt noch verbrochen werden sollen in keinen Weg". Ls folgen die Namen sämmtlicher Zittauer Rathsherren vom Jahre (495, nicht aber auch der des Aonrad v. Ayaw. Wir wissen nicht, was den Rath bestimmte, dieses neue Stadtbuch anzuschaffen und mit dieser Verleihungsurkunde zu versehen, umsoweniger da, wie es scheint, nach wie vor alle Einträge bis zun! Jahre (557 in das (Ayawsche) Stadtbuch vom Jahre (490 erfolgten.