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33 Uebrigens hat der Prokurator eine besondere Instruction zu erhalten, und sich darauf, so wie auf die Sächsische Konstitution vom anvertrauten Gute, bei dem Königlichen Amte verpflichten zu lassen. ' 8. 24. s.) Sollte ein Provisor in dem Verwaltungs-Zahre sterben, so übernimmt der erste Assessor in Budissin dessen Verrichtungen nebst Allem, was der Sozietät gehört, bis zur Wahl eines neuen am Konvente. b. ) Wenn der Prokurator bei seinem Leben abzugehen ge sonnen wäre; so hat derselbe, da zwischen ihm und der Sozietät eine beidenTheilen zustehende halbjährige Aufkündigung statt hat, seinen Abgang wenigstens ein Vierteljahr vor dem Konvente dem Provisor anzuzeigen, damit bei dem Konvente ein anderer an seine Stelle gewählt werden könne. c. ) Im Falle aber derselbe mit Tode abgienge, soll indes der Provisor oder, wenn dieser auf dem Lande wohnhaft, der erste Assessor zu Budissin dessen Verrichtungen übernehmen, bis ein neuer Prokurator von der Gesellschaft in obbemerkter Maaße vor geschlagen und ernennet werden kann. Um diesen Verrichtungen Gnüge leisten zu können, soll er mit Zuziehung der beiden Assessoren, als den Vorstehern der Sozietät, von den nachgelaßnen Erben, soviel von baarem Kassenbestande bei des Prokurators Tode vorhanden gewesen, nebst einem schriftlichen Auszuge aus dem Rechnungs-Manual, sowohl in Absicht der Einnahmen als der E bereits Verpflich tung dessel ben. Verhalten beim Abgän ge des Provi sors oder des Prokurators und Kassen übergabe.