40 Anzahl derselben. Wahl derselben. s.) daß sie der wahren evangelischen Religion und ungeän- derten Augsburgischen Konfession aufrichtig zugethan sind, und was derselben zuwider ist, nicht annehmen, noch lehren; b.) daß sie bei ihrer Aufnahme mit einer gefährlichen Krank heit nicht behaftet sind, und durch Zeugnisse ihres Arztes ihre Gesundheit bescheinigen; e.) daß sie sich der Uebereinkunft in allen Stücken gemas bezeigen zu wollen versprechen, auch ihr Taufzeugniß mit bei- bringen. 8. 2. Die Zahl der Mitglieder besteht gegenwärtig in Vier und Dreißig Personen. Eine Vermehrung derselben kann zwar statt finden; jedoch darf die Zahl von Sechzig nie über schritten werden. 8. 3. Nach dem Abgänge eines Mitgliedes wird der erledigte Platz unter den etwan vorhandenen Expectanten, dem am ersten sich angemeldeten, insofern er sich übrigens annoch zur Aufnahme qualifizirt, ertheilt. Sollten keine Expectanten vorhanden seyn, und sich mehrere, bei der Vacanz zugleich melden; so ist auch hier nach der Zeit der Anmeldung zu verfahren, wenn aber mehrere zu gleicher Zeit ansuchen sollten, unter ihnen von der Gesellschaft eine ordentliche Wahl anzustellen. Ein Sohn oder Eidam des verstorbenen Mitglieds, welcher in einem Prediger- oder oben bezeichneten Schulamte stehet, und