Erläuterung des vorstehenden Paragra phen. b. ) ein Mitglied bei seinem Tode Kinder hinterläßt, die dem 18ten Jahre bereits nahe, d. h. schon 17 Jahr alt sind; so ist die Erhebung der 50 Thaler, in Ermangelung einer Wittwe, denselben bis zum erfüllten 20sten Jahre zuzustellen, insofern sie bis dahin unversorgt und unverehelicht sind. c. ) Wäre keine Wittwe vorhanden, und die Kinder hätten insgesammt schon bei des Vaters Tode das 20ste Jahr ihres Alters überschritten; so ist ihnen, auf ihr Anmelden und Suchen, bei ihrer Verheirathung oder Promotion, oder auch einem er littenen Verluste und Unglücksfalle, nach Bewilligung der am Konvente versammleten Mitglieder, mit einer Beisteuer zu helfen. 8. 8. L.) Es wird jedem Vater freigelassen, nach seinem Gefallen zu verordnen, wie diese 50 Thaler unter die Seinigen nach seinem Ableben eingetheilt werden sollen. Stirbt er aber b.) ohne eine desfallsige besondere Bestimmung hierüber ertheilt zu haben, und hinterläßt leibliche nur aus einer Ehe erzeugte Kinder; so bleiben diese 50 Thaler der Mutter zu ihrem und ihrer Kinder Unterhalte. Ueberlebten ihn jedoch e.) leibliche und aus verschiedenen Ehen entsproßne Kinder, und die Stiefkinder der Mutter blieben nebst ihren eignen Kin dern bei derselben, würden auch von derselben erzogen; so hat sie ebenfalls die 50 Thaler Gehalt zu ihrem und der sämmtlichen Kinder