— 43 - Personen über Fünfzig Jahr können nicht ausgenommen werden. c.) Würde ein Mitglied mit Berichtigung der Zinsen vom Eintrittskapitale zwei Jahr lang im Reste verbleiben, oder dieses Kapital selbst binnen Mer Jahren nicht abzahlen; so soll die Nichterfüllung dieser Obliegenheiten in beiden Fällen für eine Entsagung vom Vereine angesehen und das Mitglied dadurch für ausgeschlossen geachtet, von dem Provisor aber solches in der jährlichen Zusammenkunft angezeigt werden, damit die da durch erledigte Stelle wiederum ersetzt werden möge. 6.) Sollte ein Mitglied nach Abfterben seiner Ehefrau zu einer anderweiten Heirath verschreiten, so macht dasselbe, in sofern es dabei zu bleiben gedenkt, die neue Ehegenossin mit Erlegung von Zehen Thalern an die Kasse des künftigen Genusses aller Sozietäts-Wohlthaten theilhaftig, jedoch muß, wenn die neue Gattin über Zehen Jahre jünger als die verstorbene seyn sollte, für jedes solches Jahr Ein Thaler nachgezahlt werden. 8. 5. Wenn ein Gesellschaftsgenosse, der weder Kapital noch Begräbnis Zinsen an die Kasse mehr zu bezahlen hat, stirbet; so sollen dessen selb. Wittwe, oder wenn er keine hinterläßt, desselben Kinder, oder in Ermangelung deren, dessen sonstige rechtmäßige Erben, auf geschehene Meldung und Bescheinigung des Todesfalls ihres Erblassers, gegen legale Quittung, sofort Fünfzig