bis an ihr Ende genießen sollten. Der verbleibende Ueberschuß wurde zu Neun Theilen bestimmt, wovon die Wittwen in der 2ten Abtheilung Vier, in der 3ten Drei und in der 4ten Zwei Portionen empfangen sollten. Diesem Entwürfe wurde im Jahre 1735 die Landesherrliche Genehmigung ertheilt. Jndeß hatte diese große Verminderung des Genusses der Wittwen die unausbleibliche Folge, daß die Zahl der Mitglieder in dem Jahre 1764 bis auf Sechszehn gesunken war, und von den Wittwen, deren Zahl im Jahre 1738 bis auf 58 sich erhöhet hatte, standen noch Fünfzehn im Pensionsgenusse. Durch gedachte Maasregeln hatte sich dagegen auf der andern Seite der Kapitalstamm nicht nur erhalten, sondern auch so weit vermehrt, daß man von denselben ohne Gefahr wiederum abgehen konnte. In dem ermeldeten Jahre 1764 wurde deshalb beschlossen, hinführo wiederum allen Wittwen den vollen Gehalt zu reichen. Auch veranlaßte der Anwuchs des Vermögens der Sozietät, den Wittwen und Waisen, als zu deren Versorgung die Anstalt gestiftet worden, in der Folge nach und nach einige Wohlthaten zufließen zu lassen. Die Verwaltung der Sozietätskasse ist den confirmirten Artikeln zu Folge immerwährend bei der Gesellschaft verblieben, und lag dieselbe deren Vorstehern ein halbes Jahrhundert hindurch