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10142 Börsenblatt 1 d. Dischn Bachhandel. Mchtamtlicher Teil. 207, 7. September 1910. lung Vorbehalten hat, diese Regelung an Stelle der Rechte tritt, die kraft der Übereinkunft erlangt werden können. Der zweite Abschnitt des Artikels 4 macht sür den Ausländer, der sür ein zum ersten Mal in einem Verbands lande herausgegebebes Werk Schutz beansprucht, alle Forma litäten unnötig, was jedoch die Niederlande nicht hindert, für den Niederländer solche Formalitäten ausrecht zu erhalten, wenn die Erfüllung derselben bei einer Abänderung der Urheberrechtsgesetze sich als dienlich Herausstellen sollte. Der dritte Absatz des Artikels 4 sagt, welches Land als Ursprungsland eines Werkes anzusehen ist, während der vierte Abschnitt auseinandersetzt, was unter veröffentlichten Werken zu verstehen ist, wodurch jeder Zweifel ausgeschlossen wird. Die richtige genaue Bestimmung des Begriffs »veröffent lichen« ist wichtig, wo Artikel 6 allein maßgebend ist für wirklich veröffentlichte Werke im Gegensatz zu Artikel 4, der den Schutz in jedem Falle gewährt. Würde jetzt z. B. ein unveröffentlichtes Theaterstück aus einem nicht zur Union gehörenden Lande in einem Unionslande aufgeführt, dann würde der Urheber den Schutz der Übereinkunft vergebens anrufen. Artikel 7. Die im ersten Abschnitt desselben geregelte Schutzdauer ist jedoch nach dem ersten Satze des folgenden Abschnittes nicht zwingend gemeint, so daß hinsichtlich der in diesem und dem vorigen Artikel behandelten Dauer des Schutzes die nationale Gesetzgebung ganz frei bleibt; nach dem zweiten Satz des zweiten Abschnittes des Artikels 7 kann sogar für einige urheberrechtlich geschützte Arten von Werken eine kürzere Schutzfrist festgesetzt werden, also z. B. für Werke der bildenden Kunst, Musik- und Theaterstücke. Hierbei ist zu bemerken, daß der niederländische Ur heber, der bei dem heutigen Stande des Urheberrechts hier zulande Schutz in einem Verbandslande beanspruchen sollte, in diesem Verbandsstaate gegen unerlaubte Reproduktion nur so lange geschützt werden kann, als in den Niederlanden der Schutz dauert. Die im ersten Abschnitt des Artikels 7 festgesetzte Schutz dauer erfährt durch den dritten Abschnitt sür die daselbst aufgesührten Werke eine anderweitige Regelung oder Ab änderung nach der internationalen Schutzdauer. Dies ist be sonders zu beachten, wenn es sich um Werke handelt, die in einem Verbandsstaate erschienen sind, der kürzeren Schutz gewährt. Artikel 11, Absatz 1 und 3. Im ersten Abschnitt wird sür den Schutz von dramatischen und dramatisch-musikalischen Originalwerken gegen unerlaubte Ausführung kein Unterschied gemacht zwischen veröffentlichten und nicht veröffentlichten Werken, eine Verschiedenheit, die im Artikel 15 des nieder ländischen Gesetzes über das Urheberrecht abweichende Schutz fristen zur Folge hat. Im ersten Abschnitt werden gleichfalls Werke der Ton kunst gegen unerlaubte Aufführung geschützt. Diese Werke sind in der niederländischen Gesetzgebung nur gegen Nach druck gesichert, so daß das Gesetz durch eine Bestimmung er gänzt werden muß, die dem Komponisten das ausschließliche Recht gibt, seine Werke aufzuführen oder aufsühren zu lassen. Die Bedingung im Artikel 12 des erwähnten Gesetzes für das ausschließliche Recht zur Ausführung dramatisch- musikalischer und theatralischer Werke, die in dem ausdrück lich durch den Urheber auszusprechenden Verbote einer Auf führung ohne Erlaubnis bestand, soll nach Absatz 3 des Z 11 der Berner Übereinkunft wegfallen. Für musikalische Werke hat eine solche Bestimmung beim gänzlichen Fehlen eines Schutzes dieser Werke niemals gegolten. Es scheint eine un nötige Erschwerung des Schutzes von musikalischen und theatralischen Werken, diese allein gegen Aus- und Auf führung zu sichern, indem der Urheber durch eine Erklärung auf seinem Werke die Aus- und Ausführung ausdrücklich verbietet. Deshalb dürfte die freigebige Bestimmung im letzten Abschnitt des Artikels 11 der Übereinkunft der nieder ländischen Regelung dieses Verhältnisses vorzuziehen sein. Artikel 12. Mit Recht wird in diesem Artikel den Ur hebern und Komponisten Schutz zugesagt, wenn ohne ihre Einwilligung andere ihre Hervorbringungen bearbeiten. Solche unerlaubte Umarbeitungen oder Bearbeitungen, die wegen ihrer unlauteren Konkurrenz einen pekuniären Nach teil der wirklichen Urheber herbeiführen, schaden nicht selten auch dem Rufe oder dem Kunstwerte der ursprünglichen Schöpfung, wenn die Bearbeitung durch Unkundige erfolgt. Artikel 13. Unter Voranstellung des allgemeinen Grundsatzes (der kraft des Vertrags selbst in allen Verbands staaten gelten, aber keine rückwirkende Kraft haben soll), daß dem Komponisten das ausschließliche Recht zusteht, anderen die Ermächtigung zu erteilen, seine Werke sowohl auf mechanischem Wege aufführbar zu machen, als auch seine Komposi ionen auf mechanischem Wege öffentlich aufführen zu lassen, bleibt es dem Gesetzgeber jedes Verbandsstaates überlassen, diesen Artikel sür das betreffende Land näher zu regeln. Stimmt eine solche Regelung nicht mit den in einem anderen Derbandslande getroffenen Bestimmungen überein und wird die mechanische Übertragung eines Musikstückes, die in einem Lande rechtsglütig zustande kam, ohne Erlaubnis der Berechtigten in ein Verbandsland eingeführt, wo eine solche mechanische Übertragung gesetzlich nicht gestattet ist, so soll sie in letzterem Lande auf Grund dieses Artikels beschlag nahmt werden. Artikel 14. Der erste Abschnitt schreibt den Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gegen un erlaubte Wiedergabe und Ausführung durch den Kinemato- graphen vor. Der zweite Absatz schützt kinematographische Vorstellungen nach ihrer Anordnung in einzelnen Fällen wie literarische oder künstlerische Werke, ausgenommen, wenn unerlaubte Wiedergabe vorliegt. Die Niederlande sind deshalb gehalten, auch diese Hervorbringungen zu schützen und sie in ihre Gesetzgebung aufzunehmen. Artikel 18. Dieser Artikel bestimmt im Zusammenhang mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens der Übereinkunft, welche jetzigen und früheren Rechtsverhältnisse geschützt sind. Die neue Übereinkunft dehnt ihren Schutz nicht auf Werke aus, die im Augenblicke des Inkrafttretens der Über einkunft durch Ablaufen des Schutztermins Gemeingut ge worden sind. Ist ein Werk aus anderen Ursachen, z. B. durch Versäumnis von Formalitäten, im Ursprungslande Ge meingut geworden, so soll es noch in den übrigen Berbands- ländern des Schutzes teilhaftig werden können. Nach dem dritten Absatz soll die Anwendung dieses Grundsatzes unter Beachtung der Bestimmungen besonderer Übereinkommrn zwischen den Verbandsstaaten erfolgen; wo solche fehlen, haben die betreffenden Länder, jedes sür sich, die Art und Weise dieser Anwendung zu regeln. Diese Ab machungen sollen die Rechtsverhältnisse von bereits er schienenen Übersetzungen, die Fortsetzung von Auf- und Aus führungen von Werken usw. mit den entsprechenden Über gangsbestimmungen betreffen. Artikel 23. Zur Bezahlung der mit dieser Konvention verknüpften Unkosten, die in der Hauptsache aus den Kosten des Internationalen Bureaus in Bern bestehen, reihen sich die Verbaudsländer nach eigenem Ermessen in eine der be stehenden sechs Beitragsklassen ein. Zur Beurteilung dafür, in welche Klaffe die Nieder lande eintreten wollen, und welche Kosten ihr Anschluß jährlich verursachen würde, diene das Folgende: