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E. Ungleich in Leipzig. 10188 ged. S 3i. ° ° ^ «erlag Neues Leben, Wilhelm Borngriibcr 10180 in Berlin. 1V>I!eolie - Ileüexe. 3 60 ^ : gel). 8 X: Vvrrugsnusg. IN üscker 7 .«t 80 Hugo Boigt in Leipzig. I0I84 Funk: Die Schule des Landwirts. Leitfaden für den Unter, licht an landwirtfchastlichen Lehranstalten, sowie zur Selbst, belehrung. 1. Aufl. 8 ikenien-Bcrlag in Leipzig. 10168 klnlipxi: Vorn trüben I-edon. 2 -l. Verbotene Druckschriften. Durch Beschluß des Amtsgerichts zu Hohensalza vom 19. August 1910 ist die Beschlagnahme der Nummer 30 des Witz blattes »Xurjer 8 viat.seLuz'«, 6. 6. Warschau den 24. Juni 1910 angeordnet, weil das auf dem Titelblatt befindliche Bild mit Text eine Majestätsbeleidigung — § 95 St.-G.-Bs. — enthält. Bromberg, den 31. August 1910. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 3486 vom 6. September 1910.) Nichtamtlicher Teil. Gesetzentwurf betreffend den Beitritt der Niederlande zur Berner Literatur-Union. Durch königliche Botschaft vom 22. August 1910 ist der zweiten Kammer der Generalstaaten der Niederlande der Gesetzentwurf zum Beitritt der Niederlande zur Berner Union oorgelegt worden. Dazu wird einleitend folgendes bemerkt: Auf Einladung der Deutschen Regierung wurde am 14. Oktober 1908 in Berlin eine Konferenz von Abgeordneten verschiedener Staaten, worunter auch die Niederlande, er öffnet, um gemäß Artikel 17 der am 9. September 1886 in Bern abgeschlossenen Übereinkunft eine etwa wünschens werte Revision dieses Vertrags, sowie etwa anzubringende Abänderungen zu erwägen und diese mit denjenigen der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 zu einem einzigen Text zu verschmelzen. Bei der Einladung zu dieser Konferenz wurde ebenso wie bei der ersten Revision der Berner Übereinkunft in Paris der Standpunkt eingenommen, auch nicht der Berner Union beigetretene Länder zuzulassen, und dabei die Versicherung abgegeben, daß deren Abgeordnete an den Beratungen teil nehmen können sollten, ohne daß sie zu einer Darlegung der Meinung des von ihnen vertretenen Landes verpflichtet wären. Nachdem sich also aus einer Teilnahme von nieder ländischer Seite an der Tätigkeit dieser Konferenz mit Rücksicht auf die Haltung, die die Niederlande demnächst hin sichtlich eines internationalen Schutzes literarischer und künst lerischer Werke einnehmen würden, keine bindenden Folgen ergaben, kam die Regierung der Einladung nach und sandte vier Abgeordnete nach Berlin, nämlich: Herrn F. W. I. G. Snijder van Wissekerke vom Justizdepartement, Direktor des Bureaus für gewerbliches Eigentum, Herrn L. I. Plemp van Duiveland, Hauptredakteur von l>s Uionrvs (lonravt, Herrn Herman Robbers, Vorstandsmitglied des Literarischen Vereins, und Herrn W. P. van Stockum, Verlagsbuchhändler. Diese Delegierten hatten den Auftrag, den Beratungen der Konferenz beizuwohnen, ohne indessen bevollmächtigt zu sein, die herbeizuführende Übereinkunft zu unterzeichnen. Da der Stand der öffentlichen Meinung in den Niederlanden einen allenfallsigen Beitritt zur Konvention nicht als be stimmt ausgeschlossen erscheinen ließ, hatte die Delegation zu gleich den Auftrag, möglichst dahin zu wirken, daß einem allenfallsigen Beitritt der Niederlande durch Annahme schärferer Bedingungen nicht noch weitere neue Hindernisse in den Weg gelegt werden würden. In dieser Richtung ist die Vertretung der Niederlande zu ihrem vollen Rechte ge kommen. Auf beabsichtigter Konferenz, deren Sitzungen nach den hierbei in sechs Exemplare» bei der Kanzlei niedergelegten r^otos st Oocnmevts» bis zum 14. November 1908 dauerten, waren außer den Abgeordneten der schon an die Berner Übereinkunft angeschlossenen Staaten (nämlich Belgien, Dänemark, Deutschland, England, Frankreich, Japan, Italien, Luxemburg, Monaco, Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien und Tunis) noch anwesend Abgeordnete von Argentinien, Chile, China, Columbien, Ecuador, Griechenland, Guatemala, Liberia, Mexiko, Nicaragua, der Niederlande, von Peru, Persien, Portugal, Rumänien, Rußland, Siam, Uruguay, Venezuela und von den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Am 13. November 1908 wurde der neue Text der Berner Übereinkunft durch die Bevollmächtigten aller bereits früher beigetretenen Staaten, sowie derjenigen von Liberia unterzeichnet. Nachdem die Niederländische Regierung sah, daß die allgemeine Meinung in den Niederlanden sich mehr und mehr zu grinsten eines Anschluffes erwies, war sie der Ansicht, daß nunmehr nicht länger gewartet werden durfte, bei den Kammern die Erwägung der Frage anhängig zu machen, ob nicht nur aus sittlichen Gründen, sondern auch im Interesse der niederländischen Literatur und zur Erhöhung des geistigen Niveaus der Nation ein tatsächliches Bedürfnis besteht, daß die Niederlande sich einer Staatenunion an- schlicßen, die einen Schutz der Geistesprodukte aus ihrer Mitle mit sich bringt. Es ist unumstößlich, daß ein solcher Anschluß der Wunsch eines ansehnlichen Teils des Landes ist, nach den zahlreichen Artikeln der Presse zu urteilen, die darauf bestehen, daß das geistige und künstlerische Eigentum des Fremdlings hierzulande in Ehren gehalten werde, und auf den Schaden für unsere Werke im Ausland beim Ausbleiben eines Schutzes in unserem Lande Hinweisen. Durch verschiedene niederländische Vereinigungen wird auch ernstlich auf unseren Beitritt zu einer internationalen Regelung wie der Berner Übereinkunft gedrungen; in dieser Beziehung sei hingewiesen aus die eingelausenen Bittschriften der Gruppe Niederland des Allgemeinen Niederländischen Verbandes, des Berner Konventionsbundes, des Haagfchen Kunstkreises, der Literarischen Vereinigung, der Königlichen Vereinigung >8et klsckorlÄväsoli llloovesl«, der Malergenossen schaft »Lulobri Stückig-, des Niederländischen Verleger verbandes. Da eine Teilnahme der Niederlande an der Revision der Berner Übereinkunft in Berlin dem Lande geldliche Verpflichtung anferlegt und gesetzliche Rechte betrifft, ist die Mitwirkung der Generalstaaten erforderlich. Das Anrufen dieser Mitwirkung verkürzt keineswegs das ausschließliche Recht der Krone, Verträge abzuschließen. Die Teilnahme an der Berliner Revision umfaßt jedoch