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10144 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 207. 7. September 1910. 4. Mai 1896 in deren entsprechendem Artikel IV. Dieser bestimmt, daß Feuilletonromane und Novellen, die in einem Verbandslande in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften veröffentlicht sind, in den übrigen Ländern ohne Ermächtigung der Urheber oder ihrer Rechtsnachfolger weder im Originale noch in Übersetzung abgedruckt werden lönnen. Dasselbe gilt (nach Absatz 2) für die übrigen Artikel von Zeitungen oder periodischen Zeitschriften, wenn die Urheber oder Herausgeber in der Zeitung oder Zeitschrift, worin sie die Artikel bringen, ausdrücklich erklären, daß sie den Abdruck verbieten. Bei Zeitschriften genügt es. wenn das Verbot allgemein an der Spitze einer jeden Nummer ausgesprochen ist. Fehlt das Verbot, so ist der Abdruck unter der Bedingung gestattet, daß die Quelle angegeben wird. Das Verbot findet jedoch bei Artikeln politischen Inhalts, bei Tages neuigkeiten und vermischten Anzeigen keine Anwendung. Die Regierung ist einig darüber, daß der vom Artikel 8 der jetzigen Übereinkunft eingenommene Standpunkt einer Gleichstellung der Dauer des Übersetzungsrechts des Urhebers mit seinen weiteren Rechten auf das Originalwerk vorläufig nicht anzuempfehlen ist; sie rät auch ab von der Annahme des zweiten Absatzes des Artikels 11 der Pariser Überein kunft und schlägt vor. die Urheber von dramatischen und dramatisch-musikalischen Werken nur so lange gegen die Aufführung von Übersetzungen ihrer Werke zu schützen, als ihr ausschließliches übersetzungsrecht nach dem Vorschläge dieses Gesetzentwurfs dauert. Artikel 3. Obwohl bisher keine Staaten bekannt sind, die nach dem Anschluß an die Berliner Übereinkunft abgeneigt wären, diese zu unterzeichnen, ist die Möglichkeit davon nicht aus geschlossen. so daß die Niederlande im Falle eines Beitritts zur Übereinkunft mit einem solchen Lande bezüglich des Schutzes literarischer und künstlerischer Werke in keinem Ver tragsverhältnis stehen würden. Ein Mittel, den gewünschten Schutz zum Teil zu erreichen, wäre in diesem Falle durch den Anschluß der Niederlande an die ursprüngliche Berner Übereinkunft zu finden. Da aber der letztgenannte Kollektiv vertrag nach Artikel 27 der Berliner Übereinkunft seine Gültigkeit bald verlieren und die Niederlande sich länger als 23 Jahre jeder Annäherung an die Berner Übereinkunft enthalten haben, scheint es nicht ratsam, der eigentlichen Berner Übereinkunft beizutreten, auch nicht mit den Pariser Abänderungen. Ein solcher Beitritt würde jetzt im Aus lande nur Erstaunen Hervorrufen. Außerdem würde man dabei aller Vorteile des neuen Vertrags entbehren, z. B. das überflüssige ausdrückliche Verbot der öffentlichen Aufführung von musikalischen Werken, den Schutz gegenüber den Kinemato- graphen, Phonographen usw., sowie den in jeder Beziehung weiteren, vermehrten Schutz der neuen Übereinkunft. Auch gegenüber den Ländern, die der Berner Überein kunft nicht angeschlossen sind und aus irgendwelchen Gründen den neuen Verbandsländern nicht beitreten, kann es dienlich sein, daß die Regierung hinsichtlich des hier behandelten Schutzes Verträge abschließt. Es wäre unpraktisch, zur Gut heißung von dergleichen Verträgen jedesmal die Genehmigung der Generalstaaten einholen zu müssen. Aus diesem Grunde hat sich die Krone in dem vor gelegten Gesetzentwurf die Befugnis Vorbehalten, Sonder verträge mit Ländern abzuschließen, die die Berliner Über einkunft nicht unterzeichnet haben und dieser auch nicht beitreten. Für diese Verträge dient als Richtschnur der Wortlaut der genannten Übereinkunft mit Rücksicht auf den im Artikel 2 des Gesetzentwurfs angegebenen Vorbehalt, wenn auch in den beabsichtigten Verträgen das Maximum vielleicht nicht erreicht werden könnte. Dieser Vorbehalt wurde auch betreffs der niederländischen Kolonien gemacht, da ohne den Beitritt der Kolonien der durch die Sonderverträge zu verleihende Schutz durch die in den überseeischen Besitzungen auszugebenden Vervielfältigungen von in den Niederlanden geschützten Werken der Literatur und Kunst nicht beeinträchtigt werden sollte. Der Minister des Auswärtigen: (gez.) R. de Marees van Swinderen. Der Justizminister: (gez.) E. R. H. Reg out. Der Minister für Landwirtschaft, Industrie und Handel: (gez.) A. S. Talma. Der Minister der Kolonien: (gez.) De Waal Malefijt. Kleine Mitteilungen. » Dentsche Bricfpoft «ach den La Plata-Staatcn, Chile, Bolivien. — Der französische Postdampscr Magellan, der sich aus der Reise von Europa nach Buenos Aires befand (Abgang von Lissabon am 16. August), ist infolge einer unterwegs er littenen schweren Beschädigung nur bis Santos gelangt. Die an Bord befindliche deutsche Briefpost für die La Plata-Staaten, sowie für Chile und Bolivien <in Deutschland zur Post geliefert nach der Schlußzeit zu dem am ll. August von Genua nach Buenos Aires abgegangenen italienischen Dampfer) ist nach einer Mitteilung der französischen Postverwaltung aus einen am l. September von Santos nach Montevideo abgefahrenen eng lischen Postdampser übergeladen worden. Sie hat daher wahr- scheinlich Montevideo anstatt am 2. erst am 4. September und Buenos Aires anstatt am 3. erst am 6. September erreicht. * Ausstellung von Büchern zur Jrrenpslegc. — In den Tagen vom 3. bis 7. Oktober wird in Berlin der IV. internationale Kongreß zur Fürsorge für Geisteskranke abgehalten werden. Mit dem Kongreß wird eine Ausstellung von Veröffentlichungen der einschlägigen wissenschaftlichen und anderen Gebiete verbunden sein. Die Leitung dieser Ausstellung ist der Firma B. Behr's Buchhandlung G. m. b. H. in Berlin NlV. 6, Karlstraße 31, übertragen worden. (Vgl. die Anzeige aus Seite IOI7S d. Bl.) Die schwedischen Fünsjahrskataloge. — Der Buchhändler- ausschuß zur Herausgabe der schwedischen Fünsjahrs-Bücherkataloge ist bei seinen Berechnungen für einen neuen solchen zu dem Er gebnis gelangt, daß die Kosten allzu sehr die Einnahmen aus seinem Verkauf übersteigen würden, so daß man mit den verfüg baren Mitteln sich nicht daraus einlassen könne. Die Regierung ist deshalb um Staatsbeitrag hierfür ersucht worden, und hiervon wird es abhängen, ob ein Fünsjahrskatalog sür 1906—1910 her ausgegeben werden kann. Bon den Beamten an den Staats und Universitätsbibliotheken, deren Gutachten die Regierung ein. gefordert hat, ist zu erwarten, daß sie einen Staatsbeitrag befür- Worten; aber selbst dann wird cs notwendig sein, die Frage dem Reichstag vorzulegen, so daß die Entscheidung sich bis Frühjahr 1911 hinziehen dürste. Der letzte »Srenslr Lolr-Latalog« sür 1901 bis 1906 erschien im Jahre 1908. 8. Lin dänisches Holberg-Muscum mit Bibliothek. — Ludwig Holberg. Dänemarks großer Lustspieldichter, Historiker und Philosoph, brachte nach seiner wanderfrohen, resormeisrrgcn Jugend die Sommerserien seiner letzten Jahre (er starb 1754) aus dem Rittergut Terslösegaard bei Sorö zu. das er sür sich erworben hatte, aber mit zugehörigen Ackern und Bauernhöfen 1748 dem Staate, bzw. der (noch heute bestehenden) Ritter, akademie in Sorö schenkte. Das Gut wurde später zerstückelt: zuletzt. I8SI, wurde sogar das stark verfallene Hauptgebäude ver kauft, aber von vier pietätvollen Soranern vor dem Unter gang bewahrt. Rach einer Nationalsammlung im Volke und mit einem Staatsbeitrag von 10000 Kr. konnte I90S die Restaurierungsarbeit beginnen. Diese, von Prosessor Martin Nyrop (dem Erbauer des neuen Rathauses in Kopenhagen) ausgesührt, ist jetzt in der Hauptsache beendet und das Haus als Holberg.Museum sür das Publikum geöffnet. Das Innere ist ganz im Stile der Holbergzeit ausgestattet, als das Heim