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207, 7. September 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. DuchhanbU. 10143 Zur ersten Klasse gehören Deutschland mit seinen Schutz gebieten, Frankreich mit Algerien und seinen Kolonien, Großbritannien mit allen Kolonien und Besitzungen, und Italiens zur zweiten Klasse Japan und Spanien; zur dritten Belgien, Schweden und Schweiz; zur vierten Däne mark und Norwegen; zur fünften Haiti und zur sechsten Luxemburg, Monaco und Tunis. Die Niederlande, die sich vermutlich wohl mit ihren Kolonien und Besitzungen anschließen werden, sollten sich für die dritte Klaffe erklären, da sie nicht befugt sein dürften, sich auf eine Stufe mit Japan mit seinen 52 Millionen Ein wohnern zu stellen, aber doch Spanien übertreffen. Die Länder der vierten Klaffe zählen einzeln bloß 2'/, Millionen Ein wohner. Als Mitglied der dritten Klasse würden die Niederlande jährlich etwa 2400 Franken beizutragen haben. Dies ergibt sich aus den Berichten für 1908 und 1907. Bei 219 Ein heiten betrugen die zu deckenden Kosten damals 35 500 und 37 100 Franken. Für jede Einheit mußte also 165 und 170 Franken bezahlt werden; die Länder der dritten Klasse trugen 1907 jedes 15x170 — 2550 Franken bei. Durch den Beitritt der Niederlande wird die Anzahl der Ein heiten auf 234 gebracht, so daß nach dem Satze von 1907 für jede Einheit 152—160 Franken bezahlt werden müssen, also für die Niederlande 15x160 —2400 Franken. Artikel 25. In diesem Artikel wird das Verfahren be züglich des Beitrittes von Ländern geregelt, die die Überein kunft noch nicht unterzeichnet haben. Dieser Artikel gibt ferner den beitretendeu Staaten die Befugnis, gewisse Be stimmungen früherer Übereinkünfte, wenigstens vorläufig, an Stelle der einschlägigen Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft treten zu lassen. Nach Artikel 2 des Gesetzentwurfs ist beabsichtigt, von der in diesem Vertragsartikel eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen. Artikel 27. Die den beitretenden Staaten eingeräumte Befugnis zu Vorbehalten an einzelnen Bestimmungen dieser Übereinkunft wird den Unterzeichnern nicht entzogen. Es steht inzwischen bereits fest, daß Deutschland, Frank reich, Italien, Schweiz, Belgien und Dänemark bei der Be stätigung keine Vorbehalte machen werden. Die vorbehaltlose Teilnahme Dänemarks ist für den Beitritt der Niederlande von Belang. Ist doch die Tatsache beruhigend, daß ein Land mit halb soviel Einwohnern als die Niederlande, mit eigener Sprache und einem ebenso kleinen Sprachgebiete wie die Niederlande, wodurch also bei beiden Ländern dasselbe Bedürfnis nach fremden Geistes- erzeugniffen besteht, keine Schwierigkeit darin erblickt, sich unbedingt der Union anzuschließen und den Schutz gegen Nachdruck und Übersetzung gleich dauernd fetzzusetzsn. Es darf also sicher angenommen werden, daß ein beschränktes Übersetzungsrecht gleich demjenigen der Niederlande nicht als hemmend angesehen werden kann. Artikel 2. Im Artikel 8 der zu Berlin geschlossenen Übereinkunft wird die Dauer des ausschließlichen Rechts des Urhebers, von seinem Werke Übersetzungen zu machen oder machen zu lassen, der Dauer des Urheberrechts am ursprünglichen Werke gleichgestellt. Obwohl die Regierung der Niederlande grundsätzlich die Überzeugung hegt, daß das Übersetzen eine Art der Wieder gabe des Originals ist, zu der das Recht vom Urheber ebenso erlangt werden muß wie zu einigen anderen Arten der Wiedergabe, so schien es ihr doch wünschenswert, bei dem ersten Schritte, den die Niederlande auf dem Gebiete eines dem Ausländer zu gewährleistenden Übersetzungsrechts tun, dieses Recht nicht sogleich in äußerster Konsequenz be züglich seiner Dauer vollkommen gleich mit dem Schutze zu stellen, der dem Urheber für seine ursprüngliche Schöpfung zuerkannt werden mutz. Die den beitretenden Staaten cingeräumte Befugnis, Vorbehalte zum Text dieser Übereinkunft zu machen, hat die Regierung der Niederlande die Überfetzungsklausel der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 ins Auge fassen lassen. (Art. 1, III.) Besagte Klausel stellt ebenso wie Artikel 7 der heutigen Übereinkunft die Dauer des Rechtes des Urhebers, Über setzungen erscheinen zu lassen, der Dauer seines Rechtes auf das Originalwerk gleich, jedoch mit der Bedingung, daß das ausschließliche übersetzungsrecht erlischt, wenn der Urheber nicht innerhalb zehn Jahren von der ersten Veröffentlichung des Originalwerkes an gerechnet von seinem Übersetzungsrecht in einem der Berbandsstaaten Gebrauch gemacht hat. Genügt der Urheber dieser Bedingung, dann behält er sein aus schließliches Übersetzungsrecht für die Sprache, in der die Übersetzung erschien; für alle anderen Sprachen wird nach zehn Jahren das llbcrsetzungsrecht frei. Ein Schutz, wie ihn die ursprüngliche Berner Übereinkunft in diesem Punkte zuerkennt, scheint für den kurzen Zeitraum von zehn Jahren, nach deren Ablauf das Übersetzen unbedingt frei wird, unbefriedigend zu sein. Artikel 9 der Übereinkunft behandelt das journalistische Urheberrecht, das freilich nur zum Teil in dieser Übereinkunft am Platze ist, nämlich nur insofern die Journalistik sich mit Kunst und Wissenschaft beschäftigt. Auch hinsichtlich dieser bestimmten Form des Urheber rechts ist aus Gründen der Opportunität von einer Annahme des Textes der in Berlin geschlossenen Übereinkunft ab zuraten und der entsprechende Artikel der Pariser Zusatzakte zu wählen. In Berlin wird das journalistische Urheberrecht so geregelt: Fsuilletonromane, Novellen und alle anderen aus dem Bereiche der Literatur, Wissenschaft und Kunst (Tages neuigkeiten und vermischte Nachrichten werden von der Über einkunft nicht dazu gerechnet) herrührenden Werke irgend welchen Inhalts, die in Zeitungen oder Zeitschriften eines der Verbandsländer Vorkommen, dürfen in anderen Ländern ohne Zustimmung der Verfasser nicht wiedergegeben werden. Romane und Novellen ausgenommen, wird jedoch diese Er laubnis für alle Tageblattartikel zur Übernahme in eine andere Zeitung als gegeben vorausgesetzt, wenn die Quelle von dem Übernehmer angegeben wird. Diese Erlaubnis- Voraussetzung ist natürlich nicht gegeben, wenn der Verfasser die Wiedergabe ausdrücklich untersagt hat. Vor Wiedergabe aller Zeitschriftenartikel, gleichviel wo, und vor Wiedergabe aller Zeitungsartikel in einer anderen Veröffentlichung als einer Zeitung muß jedoch stets die Zu stimmung des Urhebers des wiederzugebenden Artikels ein geholt werden, die bei Stillschweigen niemals angenommen werden darf. Dies ist nun der Grund, weshalb die nieder ländische Regierung Artikel 9 der Berliner Übereinkunft sür nicht annehmbar hält. Denn für viele Fachblätter, die nicht täglich erscheinen, also keine Tagesblätter sind, wäre eine Regelung zu beschwerlich, die sie verpflichtete, erst den Ver such zur Erlangung der Erlaubnis zu machen, wenn sie aus ausländischen Fachblättern Artikel übernehmen wollen, die überdies nichts mit Literatur und Kunst zu tun haben. Der Vollständigkeit wegen müssen solche Blätter Artikel von einander übernehmen, während durch das Einholen der Zu stimmung dazu zu viel Zeit verloren geht, zum Schaden der Aktualität der Berichte. Aus diesen Gründen gibt die niederländische Regierung einer anderen Regelung des journalistischen Urheberrechts den Vorzug, und zwar der Fassung der Zusatzakte vom 1319»