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I Der Retchs-n^tizminifter über die Nenfafinng -er Abtreibnugsparasraphe« BerN«. 6. Juni. Im Strafrechtsausschuh d«» Reichstages ging die Weiter« »eratung des Abtreibungsparagraphen (8 253 de» Entwurfes) weiter. 8 253 lautet nach der Vorlage: „Eine Frau, die ihre Frucht im Mutterleib oder durch Abtreibung tötet oder die Tötung durch einen anderen zu- lätzt, wird mit Gefängnis bestraft. — Ebenso wird ein anderer bestraft, der eine Frucht im Mutterleib oder durch Abtreibung tötet. — Der Versuch ist strastar. In besonders leichten Fällen kann das Gericht, auch wenn die Voraus setzungen des 8 28 Abs. 3 nicht vorliegen, von Strafe ab« sehen. — Wer die in Abs. 2 bezeichnet« Tat ohne Einwilli« gung der Schwangeren oder gewerbsmäßig begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird be» straft, wer einer Schwangeren ein Mittel oder einen Geaen- stand zur Abtreibung der Frucht gewerbsmäßig verschafft." Reichsjustizminist«» w GuLrard: Die Gestaltung der Strafrechtsnormen über di« Abtreibung ist in der Oeffentlichkeit und im wissenschaftlichen Schrifttum lebhaft umstritten. Die Materie ist deswegen besonders schwie rig, weil über das rein Strafrechtliche hinaus medizinische, poli tische, bevölkerungspolitische, sittliche und religöse Gesichtspunkte entscheidend zu berücksichtigen sind. Die extremen Forderungen nach beiden Seiten lauten: Verschärfung des geltende« Rechts und völlige Freigabe der Abtreibung. Der Entwurf schlägt eine gute Löung vor. Wie schon nach der Novelle von 1926 ist die Abtreibung als Vergehen mit Gefängnis bedroht. Ts be steht eine Milderunasmogltchkeit bis auf 3 Mark Geldstrafe. Bei Versuch ist in besonders leichten Fällen Absehen von Strafe möglich. Es ist also ein sehr elastischer Strafrahmen vor gesehen. der allen Fällen gerecht werden kann. Reu im Ent wurf ist die vom Reichsrat eingesügte ausdrücklich« Straffrei- erklärung der sogenannte« medizinischen Indikation. Hierdurch ist eine seit langem von der ärztlichen Wissenschaft erhoben« und kürzlich vom Reichsgericht in seiner bekannten ausführliche« Entscheidung vom 11. März 1927 schon vom Standpunkt des geltenden Rechts anerkannte Forderung erfüllt. Ein Blick aus das ausländische Recht zeigt, daß eine Reihe ausländischer Ge setzgebungen z. B. von England, Südamerika und Schweizer Kantonen bereits die medizinische Indikation kennen; ebenso ist sie den neuen Entwürfen von der Tschechoslowakei, Griechen land und der Schweiz bekannt. Einer Einschränkung der Strafbarkeit über den Entwurf hinaus muh die Reichsregierung aus folgende« Erwägungen widersprechen: Die Freigabe überhaupt wird von der sozialdemokratischen, demokratischen und kommunistischen Fraktion mit Streichungs anträgen angestrebt. Es wird in der Literatur darauf hm- aewiesen, daß jede, auch die mildeste, Strafdrohung Heimlichkeit der Abtreibung mit ihren schädlichen Folgen, also Gefährdung der Volksgesundheit, bedinge. Demgegenüber ist zu betonen, daß auch eine etwaige Freigabe der Abtreibung in Kranken häusern das Kurpfuschertum nicht beseitigen würde. Kur pfuscher werden stets billiger sein als approbierte Aerzte. Ich darf hier auf die von Beringer nach einem Vortrag von Pro fessor Pasche-Osersky bei Aschaffenburg mitgeteilte russische Statistik Hinweisen. Im Jahre 1925 fielen auf 1090 der Be völkerung: 36 Geburten, 17,5 erlaubte Abtreibungen, ungesetz liche Abtreibungen unter der ländlichen Bevölkerung 15, unter der städtischen Bevölkerung 13. Weiter wird behauptet, die Strafandrohung erreiche nicht ihren Zweck, da nur ein geringer Bruchteil der Verstöße zur Aburteilung komme. Dieser Gesichtspunkt kann nicht ent scheiden. Einmal liegt es bei einer Reihe anderer Straf bestimmungen ebenso. Wenn man aber die Tat als solche für strafwürdig ansieht, kann man nicht im Hinblick auf die Schwierigkeiten ihrer Erfassung auf jede strafrechtliche Ver folgung verzichten. Die Strafwürdigkeit der Abtreibung ergibt sich zunächst im Hinblick auf da» geschützt« Rechtsgut. Hier kommt in Frage: die Leibesfrucht, di« Schwangere, der Er zeuger, der Staat und die Sittlichkeit. Bei völliger Freigabe wird stets eines dieser Güter in der empfindlichsten Weise ver letzt sein. Folgende Gesichtspunkte sind entscheidend zu beachten: Die Abtreibung ist Vernichtung werdenden Menschenleben» und als solche vom Gesetz schon im Rahmen der schwersten Delikte, der Tötunasdelikte, behandelt worden. Ferner ist nach überwiegender Ansicht der Mediziner der Eingriff in keinem Fall gefahrlos für die Mutter, insbesondere find Nachkrank heiten und bei wiederholt »orgenommener Abtreibung unter Umständen Sterilität der Frau zu befürchten. Der Berliner Hygieniker Professor Grotjahn bezeichnet in feiner bekannten Schrift .Die Abtreibung der Leibesfrucht" sie sogar als .lebens- und gesundheitsgefährlichen Unfug. Kinzuweisen ist euch auf die bevölkerungspolitische Seite. Rach einer Denk schrift des Preußischen Wohlfahrtsministers von 1928 ist ein erschreckender Rückgang de» Geburtenüberschusses zu verzeichnen. Berlin z. B. hat bereits einen Eterbeüberschuß. Eine weiter« »«wattige Abnahme der Geburtenziffer ist bei völliger Freigabe m befürchten. Der Sozialist Professor Grotjahn kommt gerade vom sozialistischen Standpunkt zu folgendem Ergebnis: „Unleugbar drohen also hier Gefahren, die keineswegs nur vom nationalen Gesichtspunkte, sondern auch von der im Interesse einer mächtigen, zur politischen Reife gediehenen Ar beiterschaft betrachtet sein wollen." Die Möglichkeit strafloser Abtreibung muß schließlich di« letzten Hemmungen auf geschlecht lichem Gebiete einreißen. Es ist eine weitere Verwilderung der Sitten und eine Vernichtung der Achtung vor dem werdenden Leben zu befürchten. Auch ist eine wettere Zerrüttung der Grundlagen der Ehe w besorgen. Grotjahn weist noch darauf hin, daß etwa zwei Drittel sämtlicher Erstgeborenen vor der Eheschließung erzeugt werden, und daß wahrscheinlich der größt« Teil der Eheschließungen überhaupt erst durch die Tatsache der Empfängnis veranlaßt wird. Seiner Auffassung nach, der bei zupflichten ist, würde die Freigabe geradezu als Aufforderung wirken Der sozialdemokratische Eventualantrag wtn »t« »vtretvung durch «inen Arzt innerhalb der ersten drei Monate straflos lassen. Radbruch begründet die Forderung damit, daß der Arzt nicht in der Lage sei. die Voraussetzungen für eine sozial oder «uaenisch indiziert« Abtreibung festzustellen und daß es daher richigter sei, eine schematische Grenze sllr die Freigabe der Ab treibung aufzustellen. Gegen diese Forderung sind alle schon oben erwähnten Gründe geltend zu machen. Ferner ist darauf hinzuweifen. daß während der Dreimonatsfrist jede Abtreibung ohne nähere Qualifikation, insbesondere also auch die Ab treibung wegen reiner Lästigkeit der Schwangerschaft oder de« pl erwartenden Kindes vorgenommen werden dürft«. Nach dem Antrag wäre jeder Arzt zu dem Eingriff berechtigt, während es nach einleuchtender Ansicht vieler Aerzte besonderer Erfahrung «nd Einrichtungen bedarf, um den Eingriff möglichst gefahrlos gestalten. Schließlich weist Radbruch mit Recht darauf hin, nickt der Täter die Vornatme der Landluna innerbalo van drei Monaten darzutun daß vielmehr die Stäat-mnwaltsa-atr die Vornahm« außerhalb der Dreimonatszeit nachzuweisen hat. Da sich dieser Beweisführung die allergrößten Schwierigkeiten entaegenstellen werden, würde praktisch die Abtreibung in einem drei Monate bedeutend übersteigenden Zeitraum strafrechtlich nicht zu erfassen sein. Di« Dreimonatsgrenze ist daher gesetz geberisch nicht verwertbar. Es ist ebmerkenswert. daß weder rm geltenden Auslandsrecht noch in den zum Teil lehr weit gehenden Entwürfen die Dreimonatsgrenze oder ein« ander« zeitliche Grenze bekannt ist. Zu den Forderungen nach Freigabe der Abtreibung unter besonderen Voraussetzungen, der sogenannten eugenifcken, sozia len und technischen Indikation, ist folgendes zu bemerken: ») Di« «uaenisch« Indikation. Aus rassehygienischen Grün den wird als Pflicht des Staates anerkannt für die Aufzucht gesunder Nachkommenschaft zu sorgen. Keiner wird dem wider sprechen wollen. Es muß jedoch festgestellt werden, daß beim heutigen Stand« der Vererbungslehre nicht mit Sicherheit er klärt werden kann, daß ein bestimmtes Elternpaar ein krankes Kinder erzeugen wird. U. a. verweise ich da auf folgende Aeuherung von Prof. Pankow in der „Deutschen medizinischen Wochenschrift" von 1928: „Wichtig ist für uns die Tatsache, daß bei den Minderwertigen nur im Durchschnitt etzwa in 20 bis SO Prozent eine Vererbung angenommen werden darf, das heißt umgekehrt aber auch, daß auch bei den Ehen Minderwertiger, lellsst wenn beide Parteien betroffen find, 50 bis 89 Prozent ge funden Kinder geboren werden können. Daher lautet für uns rein ärztlich in dem einzelnen Falle die Frage so: Können wir bei der vorliegenden Schwangerschaft sagen, daß das zu erwar tende Schwangerschaftsprodukt geistig anormal wird, und würde sich daraus vielleicht eine Berechtigung herleiten lassen, die Schwangerschaft zu unterbrechen. Die Frage muh mit einem glatten Nein beantwortet werden." b) Di« soziale Indikation. Die soziale Indikation wird mit der Begründung gefordert, daß die Abtreibung als Erschei nung sozialer Not nur mit sozialen Mitteln bekämpft werden müsse. Befürworter und Gegner der sozialen Indikation sind darin einig, daß eine Erweiterung des sozialen Schutzes von Mutter «nd Kind Aufgabe des Staates ist. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die vom Reichstag bereits am 28. Fe bruar 1929 angenommene bekannte Entschließung zum ,/Schutz von Mutter und Kind", deren Auswirkung zu erwarten ist. Wenn aber mit sozialen Mitteln der Abtreibung vorgebeugt wird, kann für eine Straffreiheit kein Raum mehr sein. Auch hier weist der Sozialist Prof. Grotjahn darauf hin, daß füh rende Aerzte in der Frauenkeilkunde mit Recht die Unterbrechung der Schwangerschaft aus rein pivatkapitalistischen Gründen ab lehnen. „Gerade vom sozialistischen Standpunkt aus" fährt er fort, „muß man ihnen darin beistimmen, daß zur Behebung von Notständen andere Maßnahmen, nämlich eben solche wirtschaft licher Art durch Hilfeleistung des Staates, der Gemeinde und der Versicherung getroffen werden können und müssen. Wenn diese Säiriora« iür Mutter und Kind aeaenwärtia nock nickt aus- rricht, fo fft es höchste Zeit, diese nachzuhokens aber keineswegs richtig, bisherige Versäumnis durch massenhafte Unterbrechung von SchwangeHchaften auszugleichen. c) Dt« ethisch« Indikation (Abtreibung der durch Notzucht oder Schändung entstandenen Leibessruchtt wird qewr^ert mft folgender Begründung: Wenn der Staat die sexuell« Integrität der Frau durch Strafgesetz schützt, kann er sie nicht verpflichten, die unverschuldeten Folgen der Schwangerschaft auf sich zu nehmen. Es ist nicht zu verkennen, daß die Verletzung des Rechts guts der Freiheit und der Integrität des Körpers in ihren Fol gen eine seelische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Belastung der Mutter bedeutet. Aber der Vorgang kann seine Sühne nur in der Bestrafung des Täters, nicht in der Abtreibung finden. Zu erinnern ist ferner an die vielen falschen Notzuchtsanzeigen aus Anlaß des Russeneinfalls in Ostpreußen. In jedem Fall müßte die Tatsache der Notzucht zuvor festgestellt werden, was nach Ansicht vieler Wissenschaftler vielfach großen Schwierig keiten begegnet. Außerdem ist eine starke Zunahme von Not zuchtsanzeigen zu befürchten. Radbruch bemerkt im Jahre 1995 in der Vergleichenden Darstellung hierzu: „Der Vorschlag, die Abtreibung überhaupt straflos zu lassen, wenn die Schwanger schaft das Ergebnis eines Verbrechens gegen die geschlechtlich« Freiheit der Schwangeren war, dürfte dagegen, weil zu einer Vermehrung der ohnehin häufig fingierten Notzuchtsbeschuldi gung beitragend, zu verwerfen sein." Ich fasse meine Ausführungen dahin zusammen: Einer wei teren Milderung der Abtreibungsvorschriften über den Entwurf hinaus muß die Reichsregierung aus den erörterten Gründen widersprechen. Das ganze Problem ist aus Anlaß der Novellen gesetzgebung im Jahre 1926 eingehend behandelt worden; der damals neu geschaffene 8 218 wurde in seinem wesentlichen In halt der Reichsratsvorlage entnommen. Insofern ist also eigent lich die Strafrechtsreform schon vorweggenommen. Der Ent wurf bringt aber über die durch die Novelle von 1926 gewährten Erleichterungen hinaus eine weitere wesentliche Erleichterung, indem er bei jedem Abtreibungsversuch ein Absehen von Strafe zuläßt, und die Straffreiheit bei medizinischer Indikation aus drücklich klarstellt. Eine weitere Lockerung der Strasvorschriften ist nicht angängig. Die Frucht im Mutterleib ist menschliche» Leben. Das Recht zur Vernichtung von Leben kann nur in den medizinisch unbedingt notwendigen und dadurch sittlich erlaub ten Fällen im Interesse des Volksganzen zugelassen werden. Eia weiteres Umsichgreifen der Abtreibung muß das deutsche Volk physisch und moralisch zugrunde richten. Abg. Dr. Bell (Ztr.) beantragt, in anbetracht der mit diesem außerordentlich wichtigen Problem verbundenen medizinischen Fragen eine amtliche Erklärung des Präsidenten des Reichs- gesundheitsamtes darüber einzusordern: 1. über Voraussetzungen »nd Inhalt des Reichsgesetzent wurfs vom 4. Juli 19l8 über die Eingriffe oder Verfahren zum Zwecke der Tötung der Frucht einer Schwangeren, 2. über die Beschlüsse des Reichsgesundheitsamts, betreffend die nur von einem approbierten Arzt unter bestimmten Siche rungen vorzunehmenden Eingriffe und die gesetzliche Einführung der Anzeigepslicht, 3. über die von 19l7 bis 1929 erfolgten Ermittlungen und Feststellungen des Reichsgesundheitsamts, betr. Geburtenrück gang, Abtreibungen und der bei unvermeidlichen Eingriffen oder Verfahren zur Unterbrechung der Schwangerschaft erforder lichen Sicherungsmahnahmen. Ruhiger Lan-iagsbeginn Weckel Präsiden! Dresden, 7. Juni. Der neue Laichtag hat. wie bereits kurz berichtet, gestern sein« erste Sitzung abgchaltc». Das erste Wort hatten auch diesmal — wie üblich — nach dem Namensaufruf die Kommunisten. Ihr Fraktions- vorsihcnber Renner betont« in einer Red« zur Geschäftsordnung, daß da- Proletariat vom neuen Landtag so wenig zu erhoffen hab^ wie vom alten. Da er nicht zur Sache sprach, wurde er wiederholt vom Präsidenten unterbrochen und schließlich darauf hingewiesen, daß er das Haus zu verlassen habe, ivenn er sich der Geschäftsord nung nicht füg«. Renner erklärte schließlich, daß er im Nanien seiner Partei kundgebc, daß die Kommunisten niemals zur Wahl eines sozialdemokratischen Landtagspräsidenten ihre Zustimmung geben würden. (Gelächter im ganzen Haufe ) Hierauf erfolgte di« Wahl des Präsidiums. Aus dieser gingen hervor: Abg. Wcckel (Soz.) als Präsident d«r neuen Landtages. Da außer den Kommunisten auch di« Nationalsozialisten gegen ihn stimuren, entsteht im Hause großer Lärm und schallende Heiterkeit. Diele Slbgeordnet« klatschen und bezeichnen den Vorgang als typisch für di« Zukunft des neuen Landtages. Ferner werden gewählt als zweiter und dritter Vizepräsident di« Abgeordneten Dr. Eckardt (Dnatl.) und Prof. Hickmann (D. Vp ), Heide gegen die Stimmen der Kommunisten. Ministerpräsident Heldt erhob sich nun und legte sein Man dat sowie das der Gesamtvegierung in die Hände de» Landtages zu rück. Die Regierung sei bereit, bi» zur Konstituierring der neuen Regierung die Geschäfte weiterzuführen. Er evklärt« dann, daß die alt« Regierung dem Landtag eine Vorlage über den Staatshaushalt habe zergehen lassen, di« sich allerdings mit der Vorlage des vorigen Landtages decke. Mit diestr Handlung Hab«' di« Regierung dem Landtag keineswegs vergreisen wollen, vielmehr h«be di« Rot der Zeit dazu gezwungen, den Landtag ,« ersuche«, möglichst sofort zum Haushalt Stellung zu nehmen, wenige"» was die im ordentlichen ÄaatshanShnltpla« für 1929 eingestellten Mittel für Baute« an geht, damit die Wirtschaft belebt und de« Arbeitslosigkeit gesteuert werde- Die Ermächtigung, di« der vorig« Landtag der Regierung erteilt habe, über die Baumittel schon vor Verabschiedimg des Staatshaushaltplan cs zu verfügen, möchte durch einen beschleunig ten Beschluß des neu«« Landtages erneuert wesden. — Hierauf unterbrach Präsident Schwarz die Sitzung zwecks Konstituierung der Ausschüsse auf ein« halbe Stunde. Nach Wiedereröffnung der Sitzung präsidierte Mg. Wcckel zcmi ersten Riale dein Plenum. Er widmet dem bisherigen Präsiden ten Mbert Schwarz warme Worte des Dankes für seine pflichteifrige Amtsführung und wünscht ihm, den, Schwerkranken, baldigste Ge nesung. (Lebh. Beifall.) Hieracff wurde einstimmig beschlossen, den Prüfungs ausschuß von 15 auf 17, den Hau sha ltaus schu ß B von 19 auf 21 Mitglieder zu erhöhe». Dadurch sind nunmehr all« Frak» ttonen in diesen Ausschüssen vertreten. Anschließend wurden der Prüfungsausschuß, die HauShaltauSschüss« A und B und der RechtSauNschuß gemäß den Fraktionsvorschlägen einstimmig ge wählt. Nach abermaliger halbstündiger Unterbrechung gaben dir Aus schüsse ihre gewählten Präsidenten bekannt. Es sind gewählt als Vorsitzende für den HauShaKouSschuß A Abg. Dobbert (Soz ). für den Haushaltausschuß B Abg. Dr. Eckardt (Dnatl ), für den RechtSauSschuß Abg. D. Hickmann (D. Bp ), stir den Prt^ l fuiigsaus'chuß Abg. Sch es fl er (Komm.) Mg. Nenne» * (Komm.) gab bekannt, daß seine Partei den Kampf gegen die Ge^ schästSordnung des Landtags sofort wieder aufnehnien werde. Damit war die Tagesordnung erledigt. Nächste Sitzung DicnS»s tag, den 18. Juni, nachmittags 1 Uhr. Aus der TagesoNmung steh» die Wahl und die Vereidigung beS Mi n i st e r p r ä si« de n te ii. Vorlagen und Anträge Dem neuen Landtag sind am Tage seiner Eröffnungssitzung zwei Vorlagen der Regierung zugegangen, deren ein» den Rechenschastsl>ericht für 1927 betrifft, der bereits aus den» alten Landtag bekannt ist. deren zweite die beiden Notverord nungen betrifft, die di« Regierung in der Zeit zwiscl>en der Auf-, lösung des alten und der Neuwahl des neuen Landtags erlassen hat. Sie betrafen bekanntlich die Erhebung der Grund steuer für die Rechnungsjahre 1928 und 1929. die nach den alten (nicht erhöhten) Einheitswerten erfolgen soll, und die Ver teilung des Landesanteils an der Kraftsahr zeug st euer! fürs Rechnungsjahr 1929. die bekanntlich unverändert gegenüber 1928 bleiben soll. Beiden Notverordnungen ist.eine längere Begründung beigegeben. Bei der Grundsteuer-Vorlage weist di« Regierung darauf hin, baß die neuen Eintzeitswerte zu untrag baren Lasten geführt hätten. Ueberdies sind die vier Steuerst termine für 1928 bereits verstrichen, und eipe Nachcrhebung hülv die Regierung für unmöglich. Liezllglich der Kraftsahrzeugsteueu lief die bisherig« Regelung am 81. März ab. Um den Straßen«^ bau und die Stratzenunterhaltung nicht zu gefährden, mußt« die Notverordnung erlassen werden. Eine Aenderung der Ver teilung der Landesanteile an dieser Reichssteuer hat die Regie rung trotz den Wünschen der Gemeinden nicht vorgenommen, da sie sich dazu aus dem Wege der Notverordnung nicht für befugt hielt. » Wie uns aus Dresden gemeldet wird, hat die wirt schaftsparteilich« Fraktion ihren im alten Landtag nicht verabschiedeten Initiativ-Gesetzentwurf auf Einführung einer Warenl)aus-, einer Filial- und einer Ausverkaufs- steuer im neuen Landtag eingebracht — allerdings ohne Aus sicht auf Annahme — und ferner einen sehr begrüßcnswerien Antrag, der die Regierung ersucht, bei der Reichsregierung dahin vorstellig zu werden, baß die Reichsbahndirektion Dresden in Sachsen unverzüglich die gefährdeten Bahnübergänge, soweit noch nicht geschehen, wieder schützt. Anlaß zu diesem Antrag hat der schwere Zusammenstoß zwischen Eisenbahn »nd Auto auf der Strecke Eibau—Leutersdorf gegeben, dem bekannt, lich zwei Personen zum Opfer gefallen sind. Di« Deutsche Volkspartei hoi einen Antrag auf wirksamen Schutz des Bahnüberganges bei Reu- Eibau eingebracht. A» diesem Uebergang haben sich bekannt lich bereits zwei größere Unglücksfälle ereignet. — Ei» zweiter Antrag der Bolhspartei fordert zeitgemäßen Umbau des ver- alteteii Bahnhofes Elsterberg. Aus öen Fraktionen Die wirtschaftaparteiliche Londlogsfraktion hat wiederum den Mg. Kaiser zum Borsitzenden und die Abg. Minister a. D. Dr Wilhelm und Aßmann zu stellvertretende» Vorsitzenden der Fraktion gewählt. — Die Nationalsozialisten haben Dr. Fritsch, die Aufwertler und Altsozialisten M a ck und Heldt zu Vorsitzenden gewählt.