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ein Schreiben vor. worin Muley Hafis Ihre Mission nach Berlin ankündigt. Der Herr stellvertretende Staatssekretär des Auswä.tigen Amtes sieht sich nicht in der Lage, mit Ihnen in amtliche Verhandlungen einzutreten, da Ihr Auslrrggeber keine anerkannte völkerrechtliche Persönlichkeit ist. Der Ltaatssekretär hat indessen mich weil ich als Mitglied der Kaiserlichen Gesandtschaft in Tanger mit den marokkanischen Interessen vertraut bin. beauftragt, Sie aaznhören rmd ihm demnächst über Ihre Mitteilungen Bericht zu erstatten. Ich bin natürlich nicht beauftragt, Ihnen bestimmte Aussichten zu eröffnen, sondern muß es der Erwägurig der Kaiserlichen Regierung Vorbehalten, ob überhaupt und wann sie etwa aus Ihren Mitteilungen einen Anlaß entnehmen will, darüber mit Frankreich und den anderen Konferenzmächten in Verbindung zu treten. Daß die Kaiserliche Regierung bestrebt ist, die Bestimmungen der Algecirasakte aufrecht zu erhalten, ist bekannt. Ihr Wunsch ist, daß in Marokko vor allen Dingen endlich wieder geordnete Verhältnisse einlreten. Dies kann nur geschehen, wenn der innere Streit um die Herrschaft über Marokko möglichst bald aushö'-t." — Die beiden Gesandten trugen Gewänder in blauer Seide, gelbe Pantoffeln, einen lang herabfallenden weißen Mantel und weiße Kopf bedeckung. — Der Pariser Korrespondent der Times meldet, daß man in Paris mit Zufriedenheit die Haltung der deutschen Regierung gegenüber der hafidischen Gesandtschaft betrachtet und zuversichtlich erwartet, daß Muley Hafiü von Berlin aus keine Ermutigung erfahren werde. — DaS neue deutsche Weingesetz, das nun im Entwürfe vorliegt, bestimmt im 8 8. daß bei ungenügender Reife der Trauben, dem Traubenmost oder dem Weine, bei Herstellung von Rotwein auch der vollen Traubenmaische soviel Zucker oder Zuckerwasser zugesetzt werden darf, als erforderlich ist, um Wein zu erzielen, der nach seinem Gehalt an Alkohol und Säure dem aus Trauben gleicher Art und Herkunft in Jahren der Reife ohne Zusatz erzielten Weine entspricht. Der Zusaj; an Zuckerwasser darf jedoch in keinem Falle mehr als ein Fünftel des in die Mischung gelangenden Mostes oder Weines betragen. Die Zuckerung darf nur innerhalb des Weinbaugebietes vorgenommen werden, aus dem die Trauben stammen. Ausnahmen löuiun an den Grenzen der Weinbaugebiete für Erzeugnisse benachbarter Gemarkungen durch die LandeS^entral behörden bewilligt werden. Die Zuckerung darf nur in der Zeit vom Beginne der Weinlese bis zum Schlüsse des Kalenderjahres vocgenommen werden. Die Frist kann, wenn es die besonderen Verhältnisse emcS Jahres erfordern, durch die höhere Verwaltungsbehörde bis zum 31. Januar verlängert werden. Von den vorstehenden Vorschriften ab gesehen, ist die Verwendung von Zucker bei der Weiu- bereitung nur zulässig, uni die Umgärung kranken Weines zu ermöglichen. Außerhalb der festgesetzten Zeit darf die Umgärung mittels ZuckerzusatzeS jedoch nur mit der von Fall zu Fall einzuholenden Genehmigung der zuständigen Behörde eingeleitet werden. In allen Fällen darf znr Wenrbereitung nur farbloser, technisch-reiner Rohr-, Rüben-, Jnvert- oder Stärkezvcker verwendet werden. — Die deutsche Kolonialgesellschaft wird am 12. und ^ 13. Juni in Bremen tagen. Ans der Tagesordnung steht ein Antrag ans Schaffung einer kolonialen Gesetzgebung, ferner ein Antrag über Errichtung eines gemeinnützigen Kreditinstitutes für Südwestafrika. Weiter wird man sich mit der Eingeborenenfrage, sogar mit der Eingeborenen- siirsorge und endlich mit der Einhaltung der Tierwelt in den Kolonien beschäftigen. — Zu den prensnscheu Landtagswahlen erläßt auch der Vorstand des preußischen Landeskriegerverbandes einen Aufruf, worin vor der Wahl von Sozialdemokraten, von Welfen und Polen gewarnt wird. Dann Hheißt es: „Der Unterzeichnete Vorstand vertraut den Kameraden, daß sie zur Wahl gelien und getreu ihrem Könige ihre Stimme ab- geben." Natürlich behauptet der Landeskriegerverband auch jetzt noch immer, er sei eine unpolitische Organisation. — Zentrum und Rationnlliberale. Auf einer Ber liner Versammlung führte der nationalliberale Reichstags- obgeordnete Priuz zu Schönaich-Carolath aus: „Das Zen trum verneint jede Freiheit auf geistigem Gebiete, will den dentsclxm Geist in Fesseln schlagen, ist gegen jede Fortent wickelung und Bildung der Massen, wehrt ängstlich und voll Eifer jeder neuen Strömung, jedem Ansflackern gei stigen Vorwärtsstrebens, empfängt seine Weisungen von jenseits der Berge und vernichtet rücksichtslos jede freie Meinung auch in den eigenen Reihen. Das neue deutsche Reich ist nun einmal fiir Nom ein Aergernis; an un zähligen Beispielen ließe sich das Nachweisen. Es ist eben kein Paktieren mit den Jesuiten und den von diesen ge leiteten." Eine Widerlegung dieser Phrasen ist nicht an gezeigt: aber überall, N>o die Nationalliberalen jetzt an das Zentrum mit der Bitte um Wahlunterstützung herantreten werden, halte man diese Ausführungen als Antwort ent gegen. — Die Nationalliberalen und die geheime Wahl. Auf dem nationalliberalen Parteitage für Westfalen sprach sich der bisheriae LandtagSabg. Schmieding sehr entschieden für die öffentliche Abstimmung bei den Landtagswahlen ans. Er berief sich unter anderem auf Jahn Stuart Mill und den verstorbenen Hagelberger Professor Georg Meher. einen hervorragenden Führer der nntionalliberalen Partei in Baden, um zu beweisen, daß man ein entschieden liberaler Mann sein und doch die Oeffentlichkeit der Kahl fordern könne. Bekanntlich hat der nationalliberale Prenßentag zu Magdeburg sich lür die g-Heime Wahl ausgesprochen; damals wagte sich die Opposition nicht hervor; ans den Provinzial- parteitagen spricht man mehr ans. Die Wandlung der Nationalliberalen kam auch zu überraschend ; diese Erscheinung hat uns recht gegeben, da wir schon nach dem Magde burger Parteitag vor zu großen Hoffnungen warnten. Nach den Wahlen wird wohl Herr Schmieding noch mehr Anhänger in seiner Fraktion finden. — Windthorst als Gegner des ReichStagSwahlrechtS. Sozialdemokratische Blätter machen sich ein Vergnügen daraus, aus einer Rede Windthorsts im Jahre 1367 folgende Stelle mitzuteilen. „Wahlen und Wahlsystem kann man in »kstrkreto nicht begründen, das find so recht eigentlich Gegenstände der Erfahrung und im wesentlichen nur nach den Resultaten der Erfahrung lassen sich dieselben be urteilen. Wenn wir aber die Erfahrungen, die mit dem allgemeinen Wahlrecht gemacht worden sind, zu Rate ziehen, dann, glaube ich, sind wir wohl zu einigem Nachdenken aufgefordert. Ich glaube nicht, daß es ratsam sein kann, einem auS direkten allgemeinen Wahlen hervorgegangenen Bolkshaus die Monarchie ohne weitere Ausgleiche, ohne Vermittelung, ohne Schutz gegenüberzustellen. . . . Ohne Aristokratie in ständischer Verfassung ist weder das monarchische Prinzip dauernd aufrecht zu erhalten, noch ist die Gemeinsreiheit ohne Aristokratie aufrecht zu erhalten." Die sozialdemokratische Presse verschweigt hierbei, daß Windthorst in seiner Rede für die Schaffung eines Ober hauses im Reiche eingetreten ist; später hat er diesen Gedanken selbst verworfen und sich als einen warmen Freund deS Reichstagswahlrechtes bewährt. Es ist daher unehrlich, die Auslassung Windthorsts tendenziös gegen das Zentrum auSzunützen. — Der Münchener Magistrat hat in geheimer Sitzung mit den Stimmen der Liberalen und Sozialdemokraten gegen das Zentrum beschlossen, dem Verein für Feuer bestattung in München den Materialverbrennungsofen auf dem Ostfriedhof zur Umgestaltung in ein Krematorium zu überlassen. Es wird dann gegen das zu erwartende Ver bot. wie in Nürnberg, ein verwaltungsgerichtliches Urteil zur Auslegung der Bestimmungen der alten Polizetordnung über das Begräbniswesen herbeigesührt werden. — Abgeordneter Gregoire-Metz nationalliker«!? Eine Fahrt nach dem Osten unternahmen dem Graudenzer Geselligen zufolge die nationalliberalen ReichstagSabgeord- neten Bankdirektor Ortet Thorn, Justizrat Dr. Junck-Leipzig, Professor Wetze! Eßlingen am Neckar, Landgerichtsdirektor Dr. Heinze - Dresden, Rechtsanwalt Gregoire-Metz, Amts- gerichtsrat Dr. Görck-Heide in Holstein und der Führer der nationalliberalen Partei Rechtsanwalt Bussermann Mann heim. Es ist sehr interessant, daß hier der Lothringer Abgeordnete Gregoire zu den Nationalliberalen gerechnet wird, daß er mit den Nationalliberalen eine Fahrt durch die Ansiedelungsländereien unternimmt; seine französischen Wähler werden hiervon wenig entzückt sein. — Der englische Kriegsminister Haldane beschäftigt sich seit seiner Ernennung zum Kriegsminister überaus ange legentlichst mit der Wiederaufrichtung der wegen der großen Seerüstnngen stark vernachlässigten Landarmee. Er läßt sich von der Auffassung treiben, daß Deutschland eines Tages mit einer erzwungenen Landung größerer Truppen- massen in der Lage sein würde, England auf dem englischen Festlande selbst anzugreifen. Aus diesem Gedanken heraus hat er sich niit aller Wucht auf den Ausbau der Landarmee geworfen. Jetzt erläßt er eine öffentliche Erklärung, daß die Anmeldung von Soldaten für die neue territoriale Armee befriedigend sei. Bis zum 1. Mai hätten sich 106 000 Mann gemeldet. In den letzten 12 Tagen dürften sich noch 50 000 gemeldet haben. Innerhalb kurzer Zeit könne man darauf rechnen, über die erforderliche Zphl von 250 000 Mann zu verfügen. — Haldanes Angaben iverden von der konservativen Presse als zu optimistisch be zeichnet. Spanien. — Auch in Spanien scheint man es für notwendig zu halten, de.: kommenden Herrschern den militärischen Geist schon in der frühesten Jugend anzucrziehen. Am 10. d. Mts., dem ersten Geburtstage des spanischen Thronfolgers, des kleinen Prinzen von Asturien, fand die feierliche Aufnahme des Jnfanten in die spanische Armee statt. Er wurde mit der Uniform des Infanterieregiments Nr. 1. des sogenannten .Königsregiments bekleidet und in Gegenwart der gesamten königlichen Familie vom Kriegsministerium als Rekrut in die Listen eingetragen. Portugal. — Der Kölligsmord hat soeben auch das Oberhaus des Parlamentes beschäftigt. Dort erlviderte der Minister präsident auf eine Anfrage, welche Ergebnisse die Unter suchung über die Ermordung des Königs Carlos und des Kronprinzen gehabt habe, er könne nicht enthüllen, was noch Geheimnis der Gerichtsbehörden sei; er könne aber versichern, daß nach der Untersuchung die einzigen Schul digen Erissa und Costa, die bei dem Attentat ums Leben kamen, gewesen seien. Der Ministerpräsident erinnerte dann noch an die herzlichen Kundgebungen der Bevölkerung bei der Eidesleistung des Königs und sprach seine Freude über die bestimmte Art aus, in welcher der König bei der Eidesleistung seiner festen Absicht, das Land zu refor mieren, Ausdruck gegeben habe. — Tie französisch-spanische Polizeitruppe hat heute ihren Dienst ausgenommen. Die Spanier sind in der Stadt stationiert, dis Franzosen außerhalb der Stadt. — Mnley Kebir, der Bruder der beiden Sultane, ist von Rabat entflohen und zu Mulch Hafid übergcgangen. Seine Flucht erregt große Bestürzung. — Nach der Einnahme von Safi traf.dort von Melilla ein Dampfer mit Truppen der aufgelösten Mahalla des Sultans Abdul Asi» ein. Als sie von der Besetzung der Stadt hörten, kehrten sie mit demselben Dampfer nach Melilla zurück. Im Hinterlands von Mogador werden große Anstrengungen gemacht, um eine Einigung der Stammeshäupter unter nomineller Anerkennung von Abdul Asis zu erwirken. In Medakra hat am 10. ein schwerer Kampf stattgefunden. Nach amtlicher Angabe betragen die Verluste ans französischer Seite fünf Verwundete, von denen zwei schwer verwundet sein sollen. Die Verluste sollen aber in Wirklichkeit größer sein. Die sächsische Ausführungsverordnung zum Reichsvereinsgesetz. Das Sächsische Ministerium des Innern er läßt zur Allsführung des Reichsvereinsgesctzes vom 19. April 1908 folgende Bestimmungen: 8 1. Im Sinne des Gesetzes ist a) höhere Ver waltungsbehörde die Kreishauptmannschaft (Z 3 Abs. 4 des Gesetzes), d) untere Verwaltungsbehörde (8 12 Abs. 3 des Gesetzes), sowie e) Polizeibehörde (88 2, 6, 7, 9. 12, 13, 14, 15 des Gesetzes), die Sicherheitspolizeibehörde (die Anrtshauptmannschaft, in Städten mit revidierter Städteordnung der Stadtrat oder die besondere Sicher- iheitspolizeibehörde — Polizeidirektion, Polizeiamt —). Polizeibehörde im Sinne des 8 3 des Gesetzes ist die Ortspolizeibehörde (in Städten mit revidierter Städte ordnung der Stadtrat oder die besondere Sicherheitspolizei behörde — Polizeidirektion, Polizeiamt —, im übrigen der Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gntsvorsteher). Siehe auch 8 3 der Ausführungsverordnung. 8 2. Zuständig ist in allen Fällen des Gesetzes die- jenige Behörde, in deren Bezirk rr) der Verein seinen Sitz hat (8 2 Abs. 3 des Gesetzes), k) die Versammlung (88 5, 7, 9, 12, 13, 14 des Gesetzes) oder e) der Aufzug (§§ 7, 9 des Gesetzes) stattfindet. Vor der Erteilung der Ge nehmigung zu einer Versammlung unter freiem Himmel oder zu einem Aufzug auf öffent lichen Straßen oder Plätzen (8 7 des Gesetzes) hat die Sicherheitspolizeibehörde, falls sie nicht zugleich Straßen- Polizeibehörde ist, die letzte gutachtlich zu hören. 8 3. Die Anzeigen nach 88 5, 7, 12 und der Antrag nach 8 14 Abs. 2 des Gesetzes sind bei der im 8 1 der Aus- snhrungsverordnung bezeichneten Sicherheitspolizeibchörde, die Anzeigen nach 8 3 des Gesetzes dagegen bei der Orts polizeibehörde einzureichen, die sie — falls sie nicht zugleich Sicherheitspolizeibehörde ist — unverzüglich an die Amts hauptmannschaft abzugeben hat. 8 4. Die Ortspolizeibehörde hat — soweit sie nicht zugleich Sicherheitspolizeibehörde ist — im Hinblick auf die Bestimmungen in 8 3 des Gesetzes die letztere von den nach 8 6 Abs. 1 des Gesetzes öffentlich angekündigten sowie von den nach 8 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes nicht an zeigepflichtigen Versammlungen unverzüglich zu benach richtigen, damit die Sicherheitspolizeibehörde rechtzeitig in der Lage ist, über die Abordnung von Beauftragten in solchen Versammlungen (8 13 des Gesetzes^ Beschluß zu fassen. In dringenden Fällen hat die Ortspolizeibehörde ihrerseits über die Anordnung von Beauftragten in Ver sammlungen zu beschließen. 8 5. Als Beauftragte der Polizeibe hörden im Sinne des 8 13 des Gesetzes sind, — soweit nicht fiir alle Polizeibehörden ans entsprechenden Antrag hin seitens des Ministeriums de» Innern Ausnahmen zu gelassen werden — in der Regel Polizei-Exekutivbeamte (Gendarmen, Schutzleute) nicht zu verwenden. In den Amtshauptnmnnschasten ist es zulässig, in Städten, welche die revidierte Städteordnung nicht angenommen haben, den Bürgernieister, in Landgemeinden dem Gemeindevorstand und in selbständigen Gntsbezirken den Gutsvorstand im Sinne des .8 13 des Gesetzes abzuordnen, die wiederum ihrerseits andere Gemeindeorgane oder Gemeindemitglieder mit ihrer Vertretung beauftragen können. Eine solche Weiter Übertragung des Auftrages ist jedoch nur dann zulässig, wenn die betreffenden Personen der Amtshauptmannschaft von vornherein angezeigt, von ihr für geeignet befunden und — falls sie nicht schon infolge ihrer amtlichen Tätigkeit nach Maßgabe der Verordnung vom 20. Februar 1879 in Pflicht stehen — von ihr in Pflicht genommen worden sind. Zur Entschließung auf Be- schtoerdcn über solche Beauftragte ist die Amtshauptmann- schaft zuständig. Die Beamten der Polizeibehörden haben sich, falls sie nicht schon durch ihre Dienstkleidung erkennbar sind, dem Leiter oder Veranstalter der Versammlung gegen über ans dessen Verlangen durch einen von der zuständigen Polizeibehörde (8 1 und 2 der Ausführungsverordnung) ausgefertigten schriftlichen Auftrag auszuweisen. Dieser Auftrag kann für eine oder mehrere bestimmte Versamm lungen oder für Versammlungen (im Sinne des 8 13 des Gesetzes) schlechthin erteilt werden. ' 8 6. Die an die Stelle der Anzeige tretende öffent liche Bekanntmachung einer öffentlichen politischen Versammlimg (8 6 Abs. 1 des Gesetzes) muß folgenden Forderungen genügen: rr) Die öffentliche Bekanntmachung muß in der Zeitung oder durch Plakate erfolgen; d) sie muß in de n t s che r S P r ache abgesaßt sein und die deutsche Ueberschrift tragen „öffentliche politische Versammlung", sowie Zeit und Ort der Versammlung, den Namen, Wohn ort und die Wohnung des Veranstalters der Versammlung enthalten; e) die Zeitungsnummer, in welcher die Be- kanntmachung erfolgt, muß mindestens 24 Stunden vor der Versammlung an dem Versammlungsorte zur Ausgabe gelangt, das Plakat in gleicher Frist angebracht sein; 6) die Zeitung muß von der zuständigen Polizeibehörde (8 1 und 2 der Ausführungsverordnung) ausdrücklich zugelassen worden sein. Für jeden Ort im Bezirk der Polizeibehörde, sind deshalb je nach Bedürfnis mindestens zwei Zeitungen im voraus zu bestimmen, wobei in erster Linie auf deren Verbreitung in den betreffenden Bezirken Rücksicht zu nehmen, eine Beschränkung auf das Amtsblatt oder eine Rücksichtnahme ans den politischen Charakter der Zeitung aber unzulässig ist; e) das Plakat ist am Versammlungsorte an der für öffentliche Ankündigungen bestimmten und be hördlich bekannt gemachten Stelle anznbringen. (Artikel 15 des Sächsischen Preßgesetzes vom 24. März 1870 — Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 71 — 8 6 Abst 2 der Aus führungsverordnung hierzu, Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 81.) 8 7. Neben dem nach 8 31 des Organisationsgesetzcs in der Fassung vom 19. Juli 1900 (Gesetz- und Verord nungsblatt, Seite 511) gegen die erstinstanzlichen Ent scheidungen der Verwaltungsbehörden zulässigen Rekurs findet die Bestimmung des 8 73 Ziffer 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrcchtspflege von: gleichen Tage (Gesetzes- uckd Verordnungsblatt, Seite 486 — dahingoy^rd, daß gegen die zweitinstanzlichen Entscheidungen oie An fechtungsklage zulässig ist —) nunmehr auch in den Fällen der 88 2, 7 und 15 des Reichsvereinsgcsetzes Anwendung. 8 8. Die Entschließung über die Zulassung von Ausnahmen im Sinne des 8 3 Abs. 4 des Gesetzes hat von der Kreishauptmannschaft von Fall zu Fall zu erfolgen. Die Polizeibehörden haben daher in solchen Fällen an diese umgehend gutachtlichen Bericht zu erstatten. 8 9. Die Erhebung von Eintrittsgeld sowie sonstige Geldsammlungen bei öffentlichen Versamm lungen fallen unter den Begriff „öffentliche Geldsammlung"