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Mseiiblatt siir Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücher Angeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 126. Leipzig, Sonnabend den 4. Juni 1910. 77. Jahrgang. Amtlich Gesetz zur Ausführung der revidierten Berner Über einkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908. Vom 22. Mai 1910. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel I. Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichs- gesetzbl. S. 227) wird dahin geändert: 1. Der Z 1 erhält folgenden Absatz 2: Choreographische und pantomimische Werke weiden auch dann wie Schriftwerke geschützt, wenn der Bühnen vorgang auf andere Weise als schriftlich sestgelrgt ist. 2. Der 8 2 erhält folgenden Absatz 2: Wird ein Werk der Literatur oder der Tonkunst durch einen persönlichen Vortrag auf Vorrichtungen für Instru mente übertragen, die der mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienen, so steht die ans diese Weise hergestellte Vorrichtung einer Bearbeitung des Werkes gleich. Das Gleiche gilt, wenn die Übertragung durch Lochen, Stanzen, Anordnung von Stiften oder eine ähnliche Tätigkeit ge schieht und die Tätigkeit als eine künstlerische Leistung anzusehen ist. Im Falle des Satz 1 gilt der Vortragende, im Falle des Satz 2 derjenige, welcher die Übertragung bewirkt, als Bearbeiter. 3. Der 8 12 Abs. 2 erhält folgende Zusätze: L. die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen für Instrumente, die der mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienen, insbesondere aus auswechselbare Scheiben, Platten, Walzen, Bänder und sonstige Zubehörslücke solcher Instrumente; 6. die Benutzung eines Schriftwerkes zu einer bildlichen Darstellung, welche das Originalwerk seinem Inhalt nach im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens wiedergibt. 4. Der Z 14 erhält folgende Zusätze: 4. sür die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe für das Gehör (8 12 Abs. 2 Nr. ü); L. für die Benutzung eines Schriftwerkes zum Zwecke de: kinematographischen Wiedergabe (ß 12 Abs. 2 Nr. 6). 5. Im ß 18 Abs. 1 werden hinter den Worten »aus Zeitungen« eingefügt die Worte -in anderen Zeitungen«. 6. Der Z 20 erhält folgenden Abs. 3: Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. er Teil. Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung, soweit der Text in Verbindung mit der mechanischen Wiedergabe eines Werkes der Tonkunst (8 12 Abs. 2 Nr. S) vervielfältigt werden soll. 7. Der 8 22 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 8 22. Gestattet der Urheber eines Werkes der Tonkunst einem anderen, das Werk zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe (8 12 Abs. 2 Nr. 5) gewerbsmäßig zu verviel fältigen, so kann, nachdem das Werk erschienen ist, jeder Dritte, der im Inland eine gewerbliche Hauptniederlassung oder den Wohnsitz hat, verlangen, daß ihm der Urheber gegen eine angemessene Vergütung gleichfalls eine solche Erlaubnis erteile; sür die Entstehung des Anspruchs begründet es keinen Unterschied, ob der Urheber dem anderen die Ver vielfältigung mit oder ohne Übertragung der ausschließlichen Befugnis gestattet. Die Erlaubnis wirkt nur in bezug auf die Verbreitung im Inland und die Ausfuhr nach solchen Staaten, in denen der Urheber keinen Schutz gegen die mechanische Wiedergabe des Werkes genießt. Der Reichs kanzler kann durch Bekanntmachung im Reichsgesetzblatt für das Verhältnis zu einem Staate, in dem er die Gegen seitigkeit sür verbürgt erachtet, bestimmen, inwieweit ein Dritter, auch wenn er im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch den Wohnsitz hat, die Erlaubnis ver langen darf und daß die Erlaubnis auch für die Ausfuhr nach jenem Staate wirkt. Gehört als Text zu dem Werke der Tonkunst ein ge schütztes Schriftwerk, dessen Urheber einem anderen gestattet hat, es zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe gewerbs mäßig zu vervielfältigen, so finden die Vorschriften des Abs. 1 auch auf den Text Anwendung. An Stelle des Urhebers des Textes ist jedoch der Urheber des Werkes der Tonkunst berechtigt und verpflichtet, die Erlaubnis zu erteilen; er hat, wenn er die Erlaubnis erteilt, dem Ur heber des Textes einen angemessenen Teil der Vergütung auszuzahlen. 8 22 a. Vorrichtungen, die aus Grund einer gemäß Z22 erteilten Erlaubnis hergestellt sind, dürfen mit der im 8 22 Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Beschränkung ohne eine weitere Erlaubnis zu öffentlichen Aufführungen benutzt werden. Hat der Ur heber vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift die ausschließliche Befugnis zur Aufführung einem anderen über tragen, so hat ec dem anderen einen angemessenen Teil der Vergütung auszuzahlen. Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann An wendung, wenn der Urheber freiwillig einem anderen die Erlaubnis erteilt, das Werk zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe zu vervielfältigen. «ss