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6650 Börsenblatt f. d. Dtschu. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. chrechsaal. 126, 4. Juni 1910 wurden, darum haben sich die Angeklagten nicht gekümmert. Das Reichsgericht verwarf entsprechend den bereits früher auf gestellten Rechtsgrundsätzen die Revision der beiden Angeklagten. Dagegen wurde auf die Revision der Reichspostverwaltung das freisprechende Urteil gegen den Apotheker aufgehoben. Darauf, ob ein Brief zur Aufnahme in die Briefbeutel geeignet ist, kommt es nicht an, denn die Post befördert oft größere Sendungen als Briefe. Lentze. Eule, Ortsgruppe Leipzig der Allgemeinen Bereinigung deutscher Buchhandlungsgehilfen. — Wiederum hat es die »Eule« verstanden, ihren Mitgliedern und Gästen einen anregenden und lehrreichen Sonntag-Vormittag zu bereiten. Nachdem wir Sonntag den 22. Mai das Leipziger Fernsprechamt besichtigt hatten, also das rauschende Leben an uns vorübergezogen war, gingen wir Sonntag den 29. Mai zu den Toten. Das Krematorium aufdemLeip ziger Südfriedhof sollte besichtigt werden. Trotz der frühen Stunde — */z8 Uhr war als pünktlich einzuhaltender Termin angesetzt — und des regnerischen Wetters hatten sich 151 Mitglieder und Gäste, Damen sowohl wie Herren, eingefunden. Ein Zeichen, wie dankbar solche Veranstaltungen der »Eule« begrüßt werden. Punkt 8^2 Uhr wurden wir von Herrn Friedhofsinspcktor Mönch in die erste Kapelle des schon von außen imposanten und weithin sichtbaren Baues eingeführt. Ein Staunen und wohl auch ein gelindes Schauern ging durch aller Brust: Staunen über die künstlerisch schöne und würdige Ausstattung der Kapelle, Schauern, weil man das erste Mal an dem Ort der Leichenverbrennung weilte. Herr Friedhofsinspektor Mönch erläuterte an der Hand von großen Grundrissen die Anlage des Krematoriums, die Lage der Kapellen, des Ofens, des- Versenkungsraumes usw. Er führte uns von der unseren Augen den Boden sich öffnen, um zu zeigen, wie der Sarg versenkt wird, und beschrieb an Ort und Stelle den Ofen und die Art der Verbrennung. Herrn Friedhofsinspektor Mönch sei auch an dieser Stelle verbindlichst gedankt für die interessanten Erklärungen und die liebenswürdige Führung. Leider war es in folge des schlechten Wetters nicht möglich, sich auch die gärtne rischen Anlagen, die in wenigen Jahren ein herrlicher Schmuck des Südfriedhofes sein werden, näher anzusehen. N. * Neue Bücher, Kataloge usw. für Buchhändler. 8oeb8trg,886 6. 4°. ^ 322 8. in. 14 ll'akeln u. 157 lext-adbiläunASn. N^ 6,o^uni^l910^^8°. ^ 8^96. ^ ^ ^ No. 6, 1. äuni 1910. 8". 8. 81—96. (^lit klatL kür Avenue äe Villiers. 8". 24 8. 6010 Nrn. V6i-2siobvi886 von I^0686li6r L 6o. (W. Ue^ender^) in Uom: n) Okoix äs äsrniörs8 ae<iui8itioll8 äs 1a 8setion anti^uairs: ^roköoloZie st ös3.ux-^.rt3. 8". 16 8. p) Nuovi acguigti: I^sttsratura italiana. 8". 12 8. ^ntihuariat^-LataloßS von I^uä^vixKo36ntdk>.I'3 ^nticiuariat in Nünellsn, NiläeZarä^ra^s 14 u. l-snbsodplatL 6: Nr. 135: Nanu8kripte. Inkunabeln. Nol28obnitt- unä Luxker- v^srks unä anäers Lösbarkeiten. 'I'sil I: ^—L. 8". 252 8. in. 91 ^.bbiläuuASn. Nr. 1 —1415 a. krsi8: 6 Nr. 143: krsu88sn. ^N8iebtsn, Karten, 8eblaebtsnpläu6, Llux- blattsr. ll'opOSraxbi8ob6 Werks unä Atlanten. — 8°. 118 8. 2109 Nrm ^ ^ 8t ' k kk ' Vr68äen. ll. H.u8Fabe, 20. Nai 1910. 10 Llatt. Personalnachrichten. Auszeichnungen im österreichischen Buchhandel. — Dem Vorsteher der Wiener Korporation der Buch-, Kunst- und Musikalienhändler, Herrn Franz Deuticke in Wien, wurde das Ritterkreuz des Franz Josef-Ordens, dem Vorsteher- Stellvertreter Herrn Karl August Artaria in Wien der Titel eines kaiserlichen Rates verliehen. — Herr Generalkonsul Oskar von Hölder, Mitinhaber der Beck'schen K. u. K. Hof- und Universitätsbuchhandlung (Alfred Hölder) in Wien, erhielt den Titel eines Hofbuchhändlers. (Osterr.-ung. Buchh.-Corr.) Gestorben: am 2. Juni nach längerem schweren Leiden der Buchhändler Herr Richard Vetter in Leipzig. Der im 35. Lebensjahre Dahingeschiedene war seit vollen zwanzig Jahren in der Firma F. A. Brockhaus in Leipzig tätig, zuletzt als Lager- und Archivverwalter. Mit unermüdlichem Fleiß hat er in treuester, dankbarer Pflichterfüllung stets seine Obliegen- heit gewissenhaft erledigt, sich die Achtung seiner Chefs errungen und sich durch seinen lauteren Charakter und seine Liebens würdigkeit überall Freunde gemacht. Sprechsaal. Brief oder Geschäftspapier? Wichtigkeit sein und soll deshalb hier zur Sprache gebracht werden. Ein Leipziger Schulbücherverlag expedierte im März dieses Jahres eine direkte Bahnsendung im Betrage von etwa um Barartikel handelte und der Betrag für Nachnahme über Leipzig natürlich zu hoch war, so wurde auf der Faktur der hand schriftliche Vermerk angebracht: »Betrag bitte einzusenden« und die Faktur dann als Geschäftspapier dem Besteller direkt per Post zugesandt. Nach einigen Tagen kam die Faktur mit 20 Pfennig Strafporto belastet zurück und zwar trug der Umschlag auf der Rückseite den postamtlichen Vermerk, daß die Sendung als Brief zu behandeln wäre und ungenügend frankiert sei (die Faktur wiegt über 20 Gramm) und daß demnach 20 Pfennig Strafporto zu erheben sei. Die Versendung als Geschäftspapiere wäre nicht zulässig, da die Rechnung einen handschriftlichen Vermerk trage, der die »Eigenschaften einer persönlichen Mitteilung« besitze. Da die Verlagshandlung sich dieser Auffassung nicht an schließen konnte und da sie es für geboten hielt, den Fall einer prinzipiellen Entscheidung zuzuführen, so reichte sie gegen diese Verfügung des Postamts am 18. März Beschwerde bei der Kaiser lichen Oberpostdirektion ein. In dieser Beschwerde wurde aus drücklich darauf hingewiesen, daß der bezügliche Vermerk auf jener Faktur nach den Gebräuchen im Buchhandel ein unum gänglich notwendiger Bestandteil der Faktur sei, weil die Sen dung sonst entweder als fest in Jahresrechnung oder aber als durch Barfaktur über Leipzig zahlbar angesehen werden könnte. Daraufhin traf am 4. April die Entscheidung von der Kaiser lichen Ober-Postdirektion ein, in der die genannte Behörde sich gleichfalls auf den Standpunkt stellte, daß die Zahlungsaufforderung am Fuße der Faktur als Mitteilung anzusehen sei, die die Eigen schaften einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz habe. Gleichzeitig wurde aber das Nachschußporto von 20 H als zu Unrecht erhoben zurückerstattet, da die Sendung als unzulässig überhaupt nicht hätte befördert werden dürfen. Da eine Weiterverfolgung der Angelegenheit beim Reichs postamt der Verlagshandlung nach früheren Erfahrungen aus sichtslos zu sein schien, so verzichtete sie darauf, noch eine prin zipielle Entscheidung der obersten Postbehörde herbei'zuführen. Es ist leider eine nicht wegzuleugnende Tatsache, daß die Post behörden sich in dergleichen Differenzen in der Regel auf den formalen Standpunkt stellen, ohne auf die Einwendungen in der Praxis stehender Geschäftsleute einzugehen und ohne die praktischen Bedürfnisse des Verkehrs zu berücksichtigen. V/.