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1888 Börftnbl»» s. d, TIschii Buchhimdcl, Nichtamtlicher Teil. Zk 35. 12. Februar 1S10. zsmber abrechnen. Die Abrechnung muß vor dem März des darauf folgenden Jahres vorgelegt werden. Unter Ab rechnung versteht man eins Aufstellung derjenigen nicht- ocrkauften Bücher, die vom Sortimentsbuchhändler disponiert werden können, sowie einen Kontoauszug, der den Saldo zeigt. Der dem Sortimentsbuchhändler gewährte Kredit aus Kommisfionsgut läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Wenn der Saldo für ein abgelaufenes Rechnungsjahr am 8. März bezahlt ist. so wird dies als gute Zahlung ange sehen. Bis zu dieser Zeit muß der Saldo beglichen sein, selbst wenn die Kouform-Erklärung des Verlegers noch aus steht. Ist die Zahlung nicht spätestens am 8. März er folgt, so hat der Schuldner 5"/„ Zinsen vom eigentlichen Verfalltage an (1. Januar) zu zahlen. Nach Schluß des ersten Halbjahres kann vor dem 1. August Zahlung sür das gefordert werden, was vom 1. Januar bis 1. Juli in feste Rechnung geliefert worden ist. Rabattberechtigte Wiederverkäufe! außerhalb Norwegens müssen einmal jährlich, im April. Abrechnung einschicken, deren Saldo bis 15. Mai bezahlt sein muß. Erfolgt bis zu diesem Termin keine Zahlung, so hat der Schuldner 5 Prozent Zinsen vom Verfalltage (1. Januar) an gerechnet zu zahlen. Zahlung durch Rechtsanwalt (Inkasso). Muß ein Betrag durch den Rechtsanwalt oder gericht lich «„gezogen werden, so sind sämtliche dadurch entstandenen Spesen dem Schuldner zu belasten. 8 14- Akkord. Bei Akkord-Angeboten — unter der Hand — an Mit glieder des Vereins oder in Konkursfällen muß die Akkord frage von dem Verein behandelt werden. Der Verein kann, wenn Dreiviertel der Kreditoren «„willigen, den Akkord vorschlag annehmcn. Dieser Beschluß des Vereins ist für sämtliche Mitglieder verbindlich. Auswärts wohnende Gläubiger können in diesem Falle schriftlich stimmen. Durch Verein sür zweckmäßig befindet, wird der Beschluß des Ver eins bekannt gemacht. Das weitere Ordnen der Sache wird vom Vorstand übernommen, der bei Zustandekommen des Akkords nach Abzug aller entstandenen Unkosten auch die Dividende unter die Gläubiger verteilt. 8 15. Abrechnnngsausschuß. Einstellung der Lieferung. Von dem Vorstand wird bei der ersten jährlichen Zu sammenkunft ein aus zwei Personen bestehender Abrechnungs- Ausschuß gewählt, der seine Tätigkeit am g. März jeden Jahres aufnimmt. Es liegt diesem ob. baldmöglichst ein Verzeichnis derjenigen Firmen anzulegen, die ihre Ver pflichtungen laut Z 13 nicht rechtzeitig erfüllt haben Jedes Mitglied des Vereins muß dem Abrcchnungs- ausschuß sofortige Mitteilung darüber machen, welche Buch händler zur Ostermesse pünktlich abgerechnet haben und welche nicht, sowie ihm überhaupt in bester Weise behilflich sein. Vor dem 15. April jedes Jahres muß der Abrechnungs- ausschuß au den Vorstand ein Verzeichnis der im Rückstand befindlichen Firmen einreichen. Wird es von einem Gläubiger oder dem Abrechnungsausschuß verlangt und heißt der Vorstand dieses Verlangen gut. so muß der Vorsitzende alsdann sämtlichen in Kristiania wohnhaften Mitgliedern und rabattberechtigten Wiederveikäufern den Auftrag erteilen, jede Versendung einzustellen und jede Auslieferung zu ver weigern. bis der betreffende Schuldner seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Durch Beschluß des Vorstandes kann eine derartige Maßregel durch Anzeige in -kiorslr Hogdouäiortiäeuäs« auch sämtlichen Mitgliedern und raballbercchtigten Wiederverkäufe«! des Vereins mitgeteilt werden. Der Vorsitzende hat dann den Schuldner davon bald möglichst zu benachrichtigen. 8 1«. Feste Rechnung, bar und s condition. Jede, nicht ausdrücklich als !> cond. bezeichnet! Bestellung wird in fester Rechnung expediert. Kein Mitglied ist verpflichtet, in fester Rechnung oder a cond. zu liefern. Gegen bar kann dagegen jeder fordern, was er wünscht. Niemand ist verpflichtet, unverlangte Sendungen anzu- nehmen; es muß jedoch jeder, der derartige Sendungen nicht wünscht, mindestens zweimal im Laufe des Januar jeden Jahres in der »dlorslc övztumälsrtiäooäe« eine ent sprechende Anzeige einrücken lassen 8 17. Haftbarkeit und Versieh crungspflicht. Alle in fester Rechnung oder ä cond. bestellten Sen dungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers; dagegen trägt bei unverlangten Sendungen der Absender die Gefahr. Jeder Sortimenter ist verpflichtet, sein Kommisstons lager gegen Feuersgcfahr zu versichern. 8 18. Verpackung, Frachten, Anzeigen. Bücher für außerhalb Kristianias wohnende Mitglieder und rabattbercchtigte Wiederverkäufer müssen an den Kom missionär des betreffenden Mitgliedes in verpacktem Zustande abgeliefert werden. Diese Verpackung darf nicht berechnet werden. Anzeigen. Frachten. Verpackung oder sonstige Spesen dürfen dem Verleger nur nach besonderer Übereinkunft mit ihm belastet werden. Die Frachtspesen für Remittenden sind jedoch vom Ver leger zu tragen. 8 19. Feste Bestellungen. Alle in fester Rechnung bestellten Bücher können nicht remittiert und auch nicht zur Ostermeffe disponiert werden. Bücher, die nicht auf der Remittendenfaktur des Verlegers stehen, dürfen nicht neu aufgesührt werden. Zurückforderung. Defekte Bücher. Alles L couä. Gelieferte kann der Verleger jederzeit mit entsprechender Frist zurückoerlangen, entweder durch Anzeige in der »dlorslr Logdauälertiäsuäsr oder durch direkte Mit teilung an den Sortimenter. Falls die Bücher nicht inner halb der angegebenen Zeit zurückgeschickt werden, ist der Verleger berechtigt, die Bücher in feste Rechnung zu über tragen. Gebrauchte, beschädigte oder ausgeschnittene Bücher brauchen nicht zurllckgenommen zu werden. 8 20. Beiträge. Jedes Mitglied des Vereins muß jährlich 10 Kr, als Beitrag zahlen, jeder rabattberechtigte Wiederverkäufe! inner halb Norwegens jährlich 5 Kr. Außerdem entrichtet jede Verlagsfirma eine nach folgender Skala berechnete Zulage. Ergeben die Ordinärpreise je eines Exemplares sämtlicher im letzten Jahre erschienenen Werke eines Verlages zusammen! 15— 50 Kr. sind 5 Kr. jährlich zu zahlen 50—100 ,. .. 10 .. 100—150 .. .. 15 ,. 150—200 ., .. 20 .. Rabattberechtigte Wiederverkäufe!! haben nur bei der