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^ 45. 12. Februar 1910 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1891 und die beiden indiskreten Pariser Zeitungen vorgenommen haben, die über »Chantecler« aus der Schule geschwatzt haben. Diese Klagen lauteten bekanntlich auf 100 000 Frcs. Schadenersatz. Diese Summe ist auf 1 Frc. Schadenersatz herabgesetzt worden, und Albert Clömenceau, der Advokat der Direktoren der Porte St. Martin, wird nun nur noch das Prinzip des Schutzes des literarischen Eigentums bei den »Chantecler«-Prozessen zu ver fechten haben, um zu den bisherigen Regeln hierüber einen neuen Beitrag zu liefern. * Remittendenfaktur-Bordrucke V.-M. 1S1V. (Vgl. 1909 Nr. 301—304; 1910 Nr. 1—34 d. Bl.) — Weiter eingegangen sind Vordrucke von folgenden Firmen: Rud. Bechtold L Co., Wiesbaden, Georg D. W. Callwey Sep.-Kto., München, Karl Graeser <L Co., Wien, Internationale Verlagsanstalt für Kunst und Literatur G. m. b. H., Berlin, A. Marcus und E. Weber's Verlag, Bonn, Paul Neubner, Verlag, Köln a/Rh., Puttkammer L Mühlbrecht, Buchhandlung für Staats- und Rechtswissenschaft, Berlin, C. F. Schulz L Co., Plauen i/V., Süddeutsche Monatshefte, G. m. b. H., München, »Verlag Berlin—Wien« (Spielmeyer L Wenzel), Berlin. * Born Geldmarkt. (Vgl. Nr. 6, 17 d. Bl.) — Der Diskont der Reichsbank ist am 10. Februar 1910 auf 4^, der Lombard zinsfuß für Darlehen gegen Verpfändung von Effekten und Waren auf herabgesetzt worden. Die Bank von England hat am 10. Februar 1910 den Diskont von 3^/g auf3A herabgesetzt. Internationale Kunstausstellung in Buenos Aires. (Vgl. 1909 Nr. 227, 235 d. Bl.) — In Buenos Aires ist für 1910 eine internationale Kunstausstellung geplant, an der sich Deutsch land amtlich beteiligen wird. Der technische Sachverständige bei der Kaiserlichen Gesandtschaft in Buenos Aires, Geheimer Baurat Offermann, der zum Generalkommissar für die internationale Eisenbahn- und Verkehrsmittelausstellung und für die internatio nale landwirtschaftliche Ausstellung in Buenos Aires 1910 ernannt worden ist, ist auch mit der Wahrnehmung der deutschen Aus stellungsinteressen auf der Kunstausstellung beauftragt und zum Kommissar für diese Ausstellung bestellt worden. (Deutscher Neichsanzeiger.) Bereinigte Staaten von Amerika. Einfuhr urheber rechtlich geschützter Bücher. — Im § 31 des Gesetzes vom 4. März 1909, betreffend das Urheberrecht, ist folgendes bestimmt: »Während des Bestehens des amerikanischen Urheberrechts an einem Buche soll die Einfuhr nach den Vereinigten Staaten ver boten sein und wird hiermit verboten für Nachdrucke oder Ab drucke davon, die (wenn auch mit Genehmigung des Verfassers oder Eigentümers) nicht in Übereinstimmung mit den in § 15 des Gesetzes angegebenen Herstellungsvorschriften erzeugt worden sind, oder für Platten davon, die nicht von innerhalb des Gebiets der Vereinigten Staaten gesetzter Schrift hergestellt sind, oder für Abdrucke davon, die mittels eines nicht gemäß den Vorschriften des § 16 des Gesetzes innerhalb des Gebiets der Vereinigten Staaten ausgeführten lithographischen Verfahrens oder photo graphischen Kupferdruckverfahrens hergestellt sind.« Der im § 31 angezogene § 15 des Gesetzes schreibt vor: »Von Büchern usw., mit Ausnahme des Originaltextes eines Buches ausländischen Ursprungs in einer anderen Sprache oder in anderen Sprachen als der englischen, soll der Text aller Abdrucke, denen auf Grund des Gesetzes Schutz bewilligt ist usw., abgedruckt werden von innerhalb des Gebiets der Vereinigten Staaten mit der Hand oder mit Hilfe einer Setzmaschine irgend welcher Art gesetzter Schrift oder von innerhalb des Gebiets der Vereinigten Staaten aus dort gesetzter Schrift hergestellten Platten oder, wenn der Text mittels eines lithographischen Ver fahrens oder photographischen Kupferdruckverfahrens erzeugt wird, dann mittels eines gänzlich innerhalb des Gebiets der Vereinigten Staaten ausgeführten Verfahrens; der Druck des Textes und das Binden des betreffenden Buches sollen inner halb des Gebiets der Vereinigten Staaten ausgeführt werden.« Der Generalbundesanwalt der Vereinigten Staaten hat auf Grund früherer ähnlicher Entscheidungen dahin entschieden, daß nach § 31 des genannten Gesetzes für jedes urheberrechtlich ge schützte Buch während des Bestehens des betreffenden Urheber rechts die Einfuhr nach den Vereinigten Staaten verboten ist, ohne Rücksicht auf das Gesetz, unter dem der Urheberrechtsschutz erlangt wurde, wenn das Buch nicht in Übereinstimmung mit den Herstellungsvorschriften des § 15 des Urheberrechtsgesetzes an- (Aus den im Neichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) *Hebbel-Museunr in Wesselburen. — In Friedrich Hebbels Vaterstadt ist beschlossen worden, ein Hebbel-Museum zu be gründen. Das Haus, in dem das Museum untergebracht werden soll, ist, wie der »Vossischen Zeitung« mitgeteilt wird, bereits im Bau, so daß im Sommer die Eröffnung stattfinden kann. In zwischen wird Material gesammelt und dabei um die Mitwirkung weiterer Kreise gebeten. Ein Gedicht von Hebbel an seine Jugend liebe Emilie ist dem Museum als wertvolles Geschenk überwiesen worden. Ferner sind 9 Briefe von der Hand Hebbels erworben worden; die Erstausgaben seiner sämtlichen Werke werden in dem Museum Platz finden. Ein großer Foliant, das Vorforderungs protokoll der alten Kirchspielvogtei, in dem der junge Hebbel als Schreiber des Kirchspielvogts Mohr die Eintragungen zu machen hatte, ist aufgefunden worden, ebenso der Tisch, an dem Hebbel in der Kirchspielvogtei gearbeitet hat. Angesichts der Wertschätzung, die Hebbels Werke im deutschen Vaterlande immer mehr finden, hofft der Vorstand des Museums auf Unterstützung seiner Be strebungen auch aus weiteren Kreisen. Neue Gesellschaft der Bücherfreunde G. in. b. H. iu Berlin. — Die Gläubiger der aufgelösten Firma: Neue Ge sellschaft der Bücherfreunde G. m. b. H. werden aufgefordert, sich zu melden. Berlin 8V^. 11, den 6. Februar 1910. Anhaltstr. 14. Die Liquidatoren: (gez.) G. Temps. (gez.) R. Leo. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 34 vom 9. Februar 1910.) Berlagsanstalt für Litteratur und Kunst Aktienftesell- schuft in Berlin. — Infolge Beschlusses der Generalversamm lung vom 31. Dezember 1909 auf Herabsetzung des Aktien kapitals von 500000 auf 300000 ist am 28. Januar 1910 die diesbezügliche Eintragung erfolgt. Die Gläubiger der Gesellschaft werden gemäß § 289 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche an zumelden. Berlin, den 7. Februar 1910. Der Vorstand. (gez.) Klemm. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 35 vom 10. Februar 1910.) Alldeutschland BerlagSgesellschaft m. b. H. in Berlin.— Handelsregister-Eintrag: In das Handelsregister L des Unterzeichneten Gerichts ist heute folgendes eingetragen worden: Nr. 7436. Alldeutschland Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung. Sitz: Berlin. Gegenstand des Unter nehmens: Die Herstellung und der Vertrieb von Zeitungsbeilagen, insbesondere der Fortbetrieb des bisher von der Firma F. Lenz L Comp, unter der Bezeichnung Alldeutschland betriebenen Unternehmens. Das Stammkapital beträgt 260 00(H Geschäfts führer: Benno Zedner, Kaufmann in Wilmersdorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 14. Januar 1910 abgeschlossen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ver treten je zwei die Gesellschaft. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Die Gesellschafterin F. Lenz L Comp. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin bringt als ihre Stammeinlage ein denjenigen Teil ihres Geschäfts, den sie bisher als Verlegerin der illustrierten Zeitung »Alldeutschland«, sowie der vier Beilagen 246*