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.ä? 35, 12. Februar 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1885 8 2. Der Vorstand und seine Wahl. Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Mitgliedern. Hiervon werden flinf in der jährlichen Generalversammlung unter den Mitgliedern in Kristiania gewählt, von denen drei dem Norwegischen Verlegerverein als Mitglieder an- gchören müssen. Außerdem wird vom Norwegischen Verlegec- vercin und vom Provinz-Buchhändlerverein je ein Mitglied mit je einem Stellvertreter gewählt. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden besonders gewählt. Die oben erwähnten Vorstandsmitglieder amtieren zwei Jahre und zwar so, daß von den fünf jedes Jahr zwei und drei ab wechselnd ausscheiden. Außerdem werden auf der jährlichen Generalversammlung zwei Stellvertreter gewählt, welche in Kristiania wohnen müssen. Mehr als ein Mitglied derselben Firma kann nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Jeder ist verpflichtet, die auf ihn fallende Wahl anzu nehmen. Abgehende Vorstandsmitglieder können neu ge wählt werden, aber die Annahme für einen Zeitraum, der ihrer letzten Amtsdauer entspricht, ablehnen. 8 3. Vorsitzender. Der Vorsitzende unterzeichnet im Namen des Vorstandes sämtliche von dem Verein ausgehende Schreiben und Mit teilungen. Sekretär. Der Vorsitzende wählt den Sekretär unter drei von dem übrigen Vorstand vorgeschlagenen Personen. Der Sekretär fungiert gleichzeitig als Kassierer. Wenn es der Vorsitzende zweckmäßig findet, einen besoldeten Sekretär für die Erledigung der Geschäfte anzunchmen, muß er bei der Generalversammlung einen darauf gerichteten Antrag stellen; diese setzt daun die Höhe des Gehaltes fest. Juristischer Beistand. Erscheint juristischer Beistand in Angelegenheiten des Vereins erwünscht, so wird er von dem Vorsitzenden an genommen. 8 4. Aufnahme neuer Mitglieder und rabattberechtigter Wiederverkäufer. Wünscht jemand als Mitglied oder rabattberechtigter Wiederverkäufe!') in den Verein ausgenommen zu werden, um sich als Verleger, Buch- oder Musikalienhändler zu betätigen, so hat er ein entsprechendes Gesuch au den Vorstand einzureichen, der dann durch Abstimmung ent scheidet, ob der Antragsteller ausgenommen werden soll. In dem Gesuch muß der Betreffende die Art des Ge schäfts angeben, ferner wo und unter welcher Firma er das Geschäft zu betreiben gedenkt. Die Auf nahme gilt nur für den angegebenen Ort und die an gegebene Firma. In Städten des Landes und an größeren Marktflecken dürfen in der Regel nur -Mitglieder, aus genommen werden, falls der Betreffende einen diesbezüglichen Antrag stellt. ') Die Satzungen unterscheiden scharf zwischen Mitgliedern und Wiederverkäufen Alz Mitglieder werden in der Regel nur solche Buchhändler ausgenommen, die eine vollständige buchhändlerische Ausbildung genossen haben und sich in Städten niederlassen. Als Wiederverkäufer gelten solche, die sich in Landstädte» oder aus dem Lande etablieren. Als Landstädte werden solche Orte angesehen, die hinsichtlich der Verwaltung und des Gerichts standes dem sie umgebenden Landbezirke angehören. Der Vorstand kann später genehmigen, daß ein «Wieder verkäufe!» als «Mitglied» ausgenommen wird. Börsenblatt sltr den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. Gesellschaften und Prokuristen. Hat eine Firma mehrere Inhaber, so müssen dieselben alle die Aufnahme beantragen. Ist eine Gesellschaft — mit beschränkter oder unbeschränkter Haftung — Inhaberin des Geschäftes, dann muß außer dem Prokuristen noch ein Mitglied der Direktion den Antrag um Aufnahme stellen. Prokuristen, die laut angemeldeter Prokura er mächtigt sind, eine der in den Verein aufgenommenen Firmen durch Namensunterschrift zu verpflichten, können auf Antrag zu den Sitzungen des Vereins und dessen Verhandlungen Zutritt erhalten. Ist niemand von der Firma anwesend, so ist der Prokurist derselben berechtigt, im Namen der Firina seine Stimme abzugeben. Frist für Etablierung. Neu aufgenommene Mitglieder und rabaltberechtigte Wiederverkäufer müssen innerhalb einer von dem Vorstand festgesetzten Zeit etabliert sein. Beschränkung in der Aufikdhme neuer Mitglieder. Es dürfen in einer Stadt nicht mehr Mitglieder oder rabattberechtigte Wiederoerkäufer ausgenommen werden, als es dem Umsatz des Ortes entspricht. Ist der Vorstand der Ansicht, daß die am Platze aufgenommcnen Buchhändler sich für den Vertrieb nicht energisch interessieren, so können aber auch dort neue Mitglieder oder Wiederoerkäufer aus genommen werden. Etablierung von Gehilfen. Gehilfen, die seit mindestens zwölf Jahren im Buchhandel bei Mitgliedern oder rabattberechtigten Wiederverkäufern des norwegischen Buchhändleroereins tätig sind und die Bürg schaft (siehe Z 5) leisten können, kann jedoch die Aufnahme nicht verweigert werden, es sei denn, daß wenigstens fünf Mitglieder des Vorstandes gegen ihre Ausnahme sind. In den obenerwähnten zwölf Jahren ist auch eine etwaige dreijährige Tätigkeit iin ausländischen Buchhandel oder im Papierhandel mit einbegriffen. Filialen. Mitglieder oder rabattberechtigte Wiedcroerkäufer dürfen ohne die Erlaubnis des Vereins weder an ihrem Wohnort, noch an anderen Orten Filialen errichten. Findet der Vor stand, daß irgendwo Platz für einen neuen Buchhändler vor handen ist, so muß dies, bevor jemand ausgenommen wird, einen Monat vorher in der »blorckieli koxkanälvrtiäsuckv» angezeigt werden. 8 5. Bürgschaft und deren Erlöschen. Jeder, der als Mitglied oder rabattberechtigter Wicdcr- vcrkäufcr in den Verein ausgenommen wird, um Sortiments buchhandel betreiben zu können, muß entweder Bürgschaft oder sonstige Sicherheit^) leisten, die dem Vorstand ge nügend erscheint. Es bleibt dem Vorstand überlaffen, die Höhe der Bürgschaft zu bestimmen. Ermäßigung oder Erlöschen der Bürgschaft kann nach Verlauf von sieben Jahren bei denjenigen Mitgliedern und rabattberechtigten Wiederverkäufern stattfinden, die durch Vorlegung beglaubigter Jahresabschlüsse oder durch sonstige genügende Belege, so oft dies von dem Vorstand verlangt wird, ihre wirtschaftliche Sicherheit beweisen und in den ver gangenen Jahren nicht auf der von dem Abrechnungs- ausschuß geführten «Rllckstandsliste» gestanden haben (s. Z 15). Einforderung der Sicherheit. Der Vorstand bestiinmt, wann die Sicherheit eingefordert 2) Die Bürgschaften betragen zwischen 30llll und 10V00 II. Der Gesamtbetrag der hinterlegten Bürgschaften stellt sich aus etwa 3S0 000 L L4S