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EtbeblattM / für Riesa, Strehla und deren Umgegend. 1852 M z Streitigkeiten, Syste- der BereinSbeamten, echnungSführung, Abschluß Dienstag, den LV. Januar Vertrags, S mistrung und Vereinscommissä „ , , _ von Handels- und Schifffahrtsverträgen, Ver wendung und Vertheilung der Einkünfte.. Jähr lich wird eine Geueralversammlung von Abgeord neten alle» Beretnsstaaten stattfinden, um über die von der ständiaen Eommisfion vorberathenen Gegenstände zu entscheiden. Zu dieser Entschei dung wird Stimmeneinhelligkcit gefordert, doch sind die zwischen den einzelnen Staaten jeder Zollgruppe bestehenden Verträge maßgebend. Die Dauer dieser Zolleinigung wird bis Ende 1869 festgesetzt.. Eine Kündigung kann vor Ablauf 1869 erfolgen. Frankreich, Ein unterm 10. Jan. veröf fentlichtes Decret lautet: „Französische Republik. Im Namen des französischen Volkes: Louis Na poleon, Präsident der Republik, decretirt: Aus dem französischen Gebiet, dem Algeriens und dem der Kolonien sind aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die ehemaligen Mitglieder der gesetz gebenden Versammlung, deren Namen folge», auö- gewiesen. (Folgen die Namen von 66 Deputie ren.) Falls gegenwärtigem Decret zuwider eins der bezeichneten Individuen auf das ihm unter sagte Gebiet zurückkehren sollte, kann es durch öffentliche Sicherheitsmaßregeln deportirt werden. Gegeben im Tuillerien-Palast nach Anhörung des MinisterratheS, am 9. Januar 1852. Louis Na poleon. D^ Minister des Innern de Morny." Die 66 auf immer deportirten Volksvertreter ge- hörten sämmtttch zur äußersten Linken, und es befinden sich nnter ihnen der General CharraS und der Schriftsteller Victor Hugo. — Ein zwei- tes Decret von demselben Datum verfügt die momentane Verbannung von 18 ehemaligen Deputaten, wovon 10 der äußersten Linken, 8 der orleanistisch-parlamentarischen Partei angehör te». Unter diesen befinden sich die Generale La« moriciöre, Lhangarnirr, Leflö, Bedeau, sowie die Deputieren Thiers, de Remusat, Emil de Girar« din, Pascal Duprat und Edgar Quinet. Die Verbannten können nur auf Grund einer beson deren Ermächtigung des Präsidenten der Republik nach Frankreich oder nach Algerien zurückkebren. Durch eine dritte Verfügung endlich werden fünf TageSneuigkeiten. Oesterreich. Unter den der Wiener ZollcoUferenz gemachten Vorlagen befinden sich der Entwurf der allgemeinen Artikel eines Handels - und Zoll -, sowie eines eventuellen Zoll« «iniauugSvertrags zwischen Oesterreich und den in dessen Zvllverband anfgenommenen Staaten einer- und Preußen sammt den übrigen mit ihm zu einem Zollvereine verbundenen deutschen Bun desstaaten andererseits. Der Zollvereinigungs- vertrag enthält 16 Paragraphen. VomI.Jan. 1859 an sollen beide Zollgruppen ein Zollgebiet umschließen mit freiem Handelsverkehr, überein stimmenden Gesetzen über Ein -, Aus - und Durch fuhr, Besteuerung des Rübenzuckers und Gemein samkeit deö Zollertrag». Alle Zölle sind in ein und derselben ZolleinigungS-Währung zu entrich ten, über welche eine zu vereinbarende Münzcon- conventio» das Nähere enthalten wird. Jeder Vcreinsstaat kann die Staatspapiere an ZahlungS« statt annehmc», doch ist er verpflichtet, die5Proc. des Zollbctrags übersteigende Differenz in Silber zu leisten. Der Verkehr zwischen einzelne» Ver einsstaaten unterliegt keiner Besteuerung. Es bleibt zu vereinbaren, die gemeinsamen Einkünfte behufs der Vertheilung zu ermitteln, zu welcher Licenzgebühren, Verzehrungssteuer - Acqnivalente und Verbrauchsstempelbeträge sich nicht eignen. Nach Bestreitung der Kosten soll der Rest nnter den beiden Zvllgruppen nach Maaß jener Einkünfte getheilt werben, welche sie bis Ende des Jahres 1858 habe» würden. Der Verkehr ist durch die thunlichfte Gleichförmigkeit der Handels- und Schiffahrtsgesetze zu erleichtern. Ei» Gesetz über Maße, Gewichte nnd Münzen und Feingehalt goldener und silberner Geräthschaften, dann über Benutzungsrechte ans Erfiüdungen, Muster und Marken, über Assecuranzen und Handelsagenten, Handels« und Seerecht rc. soll erlassen, Handel und Schifffahrt des Vereins durch gemeinsame Eonsuln vertreten werden. Wo kein Vereinscon- sul aufgestellt wird, übernimmt Oesterreich die Vertretung im Mittelmeer, in Asien und auf der östlichen Küste Afrikas, Preußen aber die Hanse städte, die Ost- nud Nordsee, Atlantischen Ocean, Amerika und Australien. Die Frankfurter stän dige Commission übernimmt die Auslegung des