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Academia Medicinae Dresdensis he Ein ulorga Einrich hschule die Ge Einrich /orstan itungen’ /orstan ichtung :ktor isl der wis skunfts Etlicher’ ;o kann e einen nischen tätiger n Direk ichtung tand als rt wer erwaltet >on der wender j bewirt timmun e haupt angsvor n Hoc hgeführ s Abs.3 ngestelt aus, dai lied der i durch! Medizin v Carus' in de n, insbe als Ent m Perso an zuflie n Hoch für die rfügung für Ent ■ Hoch olgende eder in er hoch s Landes hrer Mit u hoch zu neh 1 soziak lehmen litgliede ul Seite! VIII. Das wissenschaftliche Personal Fortsetzung von Seite 6 5. den Studentensport zu fördern und 6. überörtliche und internationale Stu- dentenbeziehungen zu pflegen. (2) Die Studentenschaft fördert auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ord nung die politische Bildung, das staats bürgerliche Verantwortungsbewußtsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder. (3) Das von der Studentenschaft ver waltete Vermögen bildet innerhalb der Medizinischen Hochschule .Carl Gustav Carus“ ein Sondervermögen. Die Studen tenschaft darf mit Beschränkung auf das Sondervermögen zur Erfüllung ihrer Auf gaben Verbindlichkeiten eingehen. Die Hochschule und das Land Sachsen haften nicht für Verbindlichkeiten der Studen tenschaft. 1 Artikel 50 Rechtsaufsicht Die Rechtsaufsicht über die Studenten schaft übt das Rektorat aus. Artikel 51 Rechte und Pflichten der Professoren (1) Professoren im Sinne dieser Verfas sung sind diejenigen Personen, die an der Medizinischen Hochschule „Carl Gu stav Carus" als ordentliche Professoren hauptamtlich tätig sind. (2) Die ordentlichen Professoren sind verpflichtet, ihr Fach in Forschung und lehre angemessen zu vertreten. Sie ha ben einen Anspruch auf eine ihren Aufga ben angemessene Grundausstattung. Das Recht der Professoren, in Freiheit zu for schen und zu lehren, wird durch diese Verfassung gewährleistet. (3) Die ordentlichen Professoren wer den mit Ablauf des Semesters, in dem ihre Entpflichtung oder ihre Versetzung in den Ruhestand erfolgt, Angehörige der Medizinischen Hochschule „Carl Gustav Carus". Sie behalten das Recht, Lehrver anstaltungen abzuhalten und nach Maß gabe der dafür geltenden Ordnungen bei Promotionen und Habilitationen mitzu wirken. Ein Anspruch auf Räume, Perso- nal und Sachmittel ist damit nicht verbun den. (4) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit von ordentlichen Professoren für Hoch schulorgane und -gremien enden mit der Entpflichtung oder mit dem Eintritt in den Ruhestand. Aus Organen und Gremien mit zeitlich begrenzter Mitgliedschaft scheiden sie zum gleichen Zeitpunkt aus. (5) Werden ordentliche Professoren nach der Entpflichtung oder nach dem Eintritt in den Ruhestand mit der Vertre tung der Stelle eines Professors beauf tragt, haben diese innerhalb der betref fenden wissenschaftlichen Einrichtung die Rechte und Pflichten eines im Amt be findlichen Professors. Artikel 52 Berufungsverfahren (1) Die Stellen für ordentliche Professo ren sind vom Rektorat auf Vorschlag der jeweiligen wissenschaftlichen Einrich tung öffentlich auszuschreiben. Bei Wie derbesetzung prüft das Rektorat, ob die Aufgabenbeschreibung der Stelle geän dert, die Stelle einer anderen wissen schaftlichen Einrichtung zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll. Soll die Aufgabenbeschreibung der Stelle geändert oder die Stelle einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung zugewie sen werden, beschließt hierüber der Se nat nach Anhörung der betroffenen Ein richtungen. In diesen Fällen ist für die Ausschreibung der Stelle die Zustim mung des zuständigen Ministers erfor derlich. (2) Der Senat bildet zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlages eine Beru fungskommission. (3) Der Berufungsvorschlag soll drei begründete Einzelvorschläge in bestimm ter Reihenfolge enthalten; zu jedem Vor schlag müssen mindestens zwei auswär tige Gutachter Stellung nehmen. (4) Der Berufungsvorschlag bedarf au ßer der Mehrheit der Kommission der Mehrheit der der Kommission angehö renden Professoren. Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungs gang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der der Kom mission angehörenden Professoren. (5) Mitglieder und Angehörige der Medinischen Hochschule „Carl Gustav Carus" dürfen nur in begründeten Aus nahmefällen zur Berufung als ordentli cher Professor vorgeschlagen werden. (6) Der Senat beschließt auf der Grund lage des Vorschlages der Berufungskom mission den Berufungsvorschlag der Me dizinischen Hochschule „Carl Gustav Ca rus"; der Rektor legt ihn dem zuständigen Minister vor. Artikel 53 Hochschuldozenten (1) Die Hochschuldozenten nehmen die ihrem Fachgebiet an der Medizini schen Hochschule „Carl Gustav Carus" obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre nach näherer Aus gestaltung ihres Dienstverhältnisses selb ständig wahr. (2) Als Einstellungsvoraussetzung für Hochschuldozenten gelten die für die Be rufung von Professoren geforderten Vor bedingungen entsprechend. (3) Die Hochschuldozenten werden auf Vorschlag der Medizinischen Hoch schule „Carl Gustav Carus" vom zuständi gen Minister des Landes Sachsen einge stellt. (4) Hochschuldozenten werden für die Dauer von maximal zehn Jahren ernannt; in besonders begründeten Ausnahmefäl len kann die Ernennung unbefristet aus gesprochen werden. (5) Hochschuldozenten können nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften durch den Rektor auf der Grundlage ei nes Senatsbeschlusses dem zuständigen Minister zur Verleihung des Titels „au ßerordentlicher Professor" vorgeschla gen werden. In diesem Zusammenhang kann die Befristung des Arbeitsverhältnis ses neu bestimmt werden. Artikel 54 Privatdozenten (1) Nach erfolgreicher Habilitation und bestandener öffentlicher Lehrprobe ver leiht die Medizinische Hochschule „Carl Gustav Carus" dem Habilitierten mit der „Venia legendi" die Befugnis, an der Hochschule selbständig Lehrveranstal- tungen in seinem Fachgebiet durchzufüh ren. Auf Grund dieser Befugnisse ist der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung „Privatdozent" zu führen. Ein Dienstver hältnis wird damit nicht begründet. Ein Anspruch auf Räume, Personal und Sach mittet ist damit nicht verbunden. (2) Privatdozenten kann nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften vom zu ständigen Minister aufgrund hervorra gender Leistungen in Forschung und Lehre die Bezeichnung „außerplanmäßi ger Professor" verliehen werden. Ein ent sprechender Vorschlag ergeht durch den Rektor nach Zustimmung des Senats. Artikel 55 H o n o ra r professo ren (1) Zu Honorarprofessoren können vom zuständigen Minister nach Zustim mung des Senats Personen ernannt wer den, die nach ihren hervorragenden be rufspraktischen und wissenschaftlichen Leistungen zur Mitarbeit an den Aufga ben der Hochschule io Lehre und For schung geeignet sind und den Anforde rungen, die an einen Professor zu stellen sind, entsprechen. - (2) Die Honorarprofessoren sind be rechtigt, auf ihrem Gebiet Lehrveranstal tungen zu halten. Artikel 56 Hochschulassistenten (1) Die Hochschulassistenten sind mit dem Ziel tätig, in Forschung und Lehre die für eine Habilitation erforderlichen oder gleichwertige wissenschaftliche Lei stungen zu erbringen. Entsprechend ih rem Fähigkeits- und Leistungsstand ist ih nen ausreichend Zeit zu eigener wissen schaftlicher Arbeit zu geben. Ihnen obliegen auch wissenschaftliche Dienst leistungen, insbesondere die Aufgabe, den Studenten Fachwissen und prakti sche Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Me thoden zu unterweisen. Zu den wissen schaftlichen Dienstleistungen gehören auch Tätigkeiten in der Krankenversor gung, bei deren Wahrnehmung sie wei sungsgebunden sind. (2) Die Hochschulassistenten sind in der Forschung nach eigener Entschei dung tätig. Ein Anspruch auf Zuweisung von Personal und Sachmitteln wird damit nicht begründet. Sofern sie habilitiert sind, führen sie die Lehrveranstaltungen selbständig durch und bestimmen Ge genstand und Art der Lehrveranstaltung im Rahmen des erforderlichen Lehrange bots nach eigener Wahl. (3) Die Hochschulassistenten sind wis senschaftlichen Einrichtungen zugeord net, die im Einvernehmen der beteiligten Professoren mit der wissenschaftlichen Betreuung beauftragen. (4) Voraussetzung für die Einstellung als Hochschulassistent ist neben den all gemeinen dienstrechtlichen Vorausset zungen die Promotion oder der Nachweis gleichwertiger wissenschaftlicher oder berufspraktischer Leistungen sowie die Anerkennung als Facharzt oder Fach zahnarzt oder eine gleichwertige berufli che Qualifikation. Das Arbeitsverhältnis ist zunächst auf fünf Jahre zu befristen und soll mit Zustimmung der Betroffenen spätestens vier Monate vor seinem Ab lauf verlängert werden, wenn die für die Habilitation erforderlichen Vorleistungen erbracht wurden oder nach der Beurtei lung des betreuenden Professors zu er warten ist, daß in dieser Zeit die noch fehlenden Voraussetzungen nachgewie sen werden. Artikel 57 Wissenschaftliche Mitarbeiter (1) Den wissenschaftlichen Mitarbei tern obliegen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung sowie bei ande ren Aufgaben der Hochschule. (2) Die geschäftsführenden Direktoren der wissenschaftlichen Einrichtungen können im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professoren wissenschaftli chen Mitarbeitern auf deren Antrag be stimmte Forschungsaufgaben zur selb ständigen Erledigung übertragen; ein Anspruch auf Zuweisung von Personal und Sachmitteln wird damit nicht begrün det. Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiter sind nach Gegenstand und In halt mit den für das Fach zuständigen Professoren abzustimmen und stehen un beschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachli chen Verantwortung eines Professors. Selbständige Lehraufgaben dürfen wis senschaftlichen Mitarbeitern nur durch einen Lehrauftrag übertragen werden. (3) Die den wissenschaftlichen Einrich tungen zugewiesenen Haushaltsstellen für wissenschaftliche Mitarbeiter werden auf Vorschlag des jeweils zuständigen Di rektors besetzt. Die Auswahl obliegt dem Professor, dessen Schwerpunkt in For schung und Lehre diese Stelle zugeord net ist. (4) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter ist ne ben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Das Arbeitsverhältnis ist zu befristen, wenn die Funktion der Stelle dies erfordert, insbesondere, weil mit den zu übertragenden Dienstaufga ben die Weiterbildung zum Facharzt oder Fachzahnarzt verbunden ist. Artikel 58 Lehrkräfte für besondere Aufgaben Den Lehrkräften für besondere Aufga ben obliegt die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Profes soren erfordert. Ihnen können darüber hinaus andere Dienstleistungen übertra gen werden. Artikel 59 Ehrenbürger und Ehrensenatoren Der Konvent kann auf Vorschlag des Senats Persönlichkeiten, die sich um die Medizinische Hochschule „Carl Gustav „Carus" besonders verdient gemacht ha ben, zu Ehrenbürgern oder Ehrensenato ren ernennen. (7) Will der Senat dem Vorschlag der Berufungskommission nicht folgen, hat er den Vorschlag zur erneuten Beratung an die Kommission zurückzuverweisen. Will der Senat auch einem neubeschlos senen Vorschlag der Berufungskommis sion nicht folgen, so kann er einen eige nen Berufungsvorschlag beschließen.