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4 Academia Medicinae Dresdensis Arbeitsordnung der Ethik-Kommission an der MAD 1. Die Ethik-Kommission arbeitet auf der Grundlage der revidierten De klaration von Helsinki des Welt-Ärzte- bundes. Die Kommission gewährt dem Arzt Hilfe durch Beratung und Beurteilung ethischer sowie ggf. rechtlicher Aspekte medizinischer Forschung an Menschen unbeschadet der Verantwortung des Arztes für das Forschungsvorhaben und seine Durchführung. Dabei werden auch die Bestimmun gen der Paragraphen 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes und 41 bis 43 der Strahlenschutzverordnung sowie die „Grundsätze für die Ordnung ge mäß Durchführung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln" des Bun desministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit zugrunde ge legt. Die Kommission und ihre Mitglie der sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Wei sungen nicht gebunden. 2. Die Ethik-Kommission besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, dabei mindestens aus 4 Ärzten und einem Juristen. Die Pfarrer der evangelischen und der katholischen Kirche werden um ihre ständige Mitarbeit gebeten. Sie werden benannt vom Superintenden ten Dresden-Mitte bzw. vom Bischof. Die ärztlichen Mitglieder der Kom mission werden vom Rektor berufen. Die Berufung von Stellvertretern für die Dauer der Amtsperiode ist zuläs sig. Der juristische Mitarbeiter der Kommission wird auf Ersuchen des Rektors durch den Dekan der juristi schen Fakultät der Universität Dres den bestimmt. Die Benennung eines Stellvertreters ist zulässig. Eine Amtsperiode beträgt 4 Jahre. Eine erneute Berufung ist möglich. Der Vorsitzende der Kommission ist exofficio der Leiter des ärztlichen Dienstes des Krankenhauses; ggf. wird er von einem seiner Stellvertre ter vertreten. 3. Die Kommission wird auf schrift lichen Antrag hin tätig. Der Antrag kann geändert oder zurückgenom men werden. Antragsberechtigt ist der Arzt, der das Vorhaben der medizinischen Un tersuchung am Menschen leitet. Dem Antrag ist eine Erklärung darüber bei zufügen, ob und ggf. wo bereits vor her oder bei multizentrischen Studien gleichzeitig Anträge gleichen Inhalts gestellt worden sind. Bei multizentri ¬ schen Studien soll diejenige Ethik- Kommission in Anspruch genommen werden, die für den in Deutschland verantwortlichen ärztlichen Projektlei ter zuständig ist. Die Ethik-Kommis sion der MAD ist gleichzeitig mit der Antragstellung für die multizentrische Studie umfassend zu informieren. 4. Sitzungen der Ethik-Kommission sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Kommission sind zur Vertraulich keit und Verschwiegenheit verpflich tet. Gleiches gilt für beratend hinzu gezogene Sachverständige. Die Kommission beschließt im mündlichen und/oder schriftlichen Verfahren. In der Regel ist das Verfah ren mündlich. Das ist stets der Fall, wenn ein Mitglied der Kommission die mündliche Verhandlung fordert. Die Mitglieder der Kommission, die an einem zur Diskussion stehenden Vorhaben mitwirken, sind von der Be schlußfassung ausgeschlossen. Die Kommission kann vom Antrag steller ergänzende Unterlagen, Anga ben oder Begründungen verlangen. Der Antragsteller erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere dann, wenn Bedenken gegen die Durchführung des Vorhabens beste hen. Die Kommission kann im Einver nehmen mit dem Antragsteller Fach gutachten einholen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll mit dem wesentlichen Ergebnis der Verhandlung anzufertigen. Änderungen des Vorhabens, die nach der Verhandlung in der Kommis sion bzw. bei der Durchführung vor genommen werden, sind unverzüg lich der Kommission bekanntzuge ben. 5. Die Kommission soll über den zu treffenden Beschluß einen Konsens anstreben. Wird ein solcher nicht er reicht, beschließt die Kommission mit der Mehrheit der Mitglieder. Stimm enthaltung gilt als Ablehnung. Der Beschluß ist dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben. Der Be schluß kann mit Auflagen versehen werden. Ablehnende Beschlüsse, Auf lagen und Empfehlungen zur Modifi kation sind schriftlich zu begründen. Ein Mitglied der Kommission kann seine abweichende Meinung in einem Sondervotum niederlegen, das dem Beschluß anzufügen ist. 6. Diese Arbeitsordnung trägt vor läufigen Charakter. Sie wird anhand der Erfahrungen im Umgang mit der Problematik modifiziert und späte stens Ende 1991 endgültig festgelegt. Prof. Dr. med. K. Graupner Prorektor für medizinische Betreuung und Vorsitzender der Kommission Haben Sie Fragen zur Krankenvcher Ab 1: Januar 1991 wird es auch bei uns das System der gesetzlichen Krankenver sicherung geben. Manches wird dadurch anders und für viele entstehen Fragen. Nach bundesdeutschem Recht haben alle Angestellten die Möglichkeit, sich für eine Krankenkasse ihrer Wahl zu ent scheiden. Wählen Sie keine Ersatzkasse, wie z. B. die BEK (Barmer), die DAK oder die KKH, wird die Krankenversicherung automatisch von der örtlich zuständigen AOK übernommen. Wird bis Ende des Jahres 1991 der izur Verfüg Einigungsvertrag festgeschriebene e bis 31. Di Bundesländern) unterschiedlich. We Sie sich beraten lassen, empfiehlt essk also, sich kundig zu machen, wie ho der wahrscheinliche Beitragssatz na: Aus dieser daß die reinen Le Kassen nic heitliche Krankenversicherungsbeitraj svorschrift satz von 12,8 Prozent erhoben, so ist nüberstellt 1. Januar 1992 der Beitragssatz der einen Leistu nen Kassen (wie schon jetzt in den alt 1992 in der jeweiligen Kasse sein wir sKaufmän Die Kaufmännische Krankenkas det 1890 i stellte uns freundlicherweise eine Übe gern Sitz a) Art der Leistung b) Recht im früheren DDR-Gebiet, gültig bis Zum 31. Dezember 1990 c) Leistungen der KKH d) Übergangsvorschriften ab 1. Januar 1991 a) Ärztliche/zahnärztliche Behandlung b) Versorgung durch Polikliniken und betriebliche Ambulatorien/staatliche Arztpraxen, wenige niedergelassene Ärzte; volle Kostenübernahme c) Volle Kostenübernahme/freie Arzt- • .nl d) Werden im bisherigen Bundesge biet für Bürger der früheren DDR Leistun gen erbracht, richtet sich die Vergütung nach den im „Beitrittsgebiet" (frühere DDR) geltenden Sätzen, die Leistungser bringer sind nicht zur Behandlung ver pflichtet. Ausnahmen: Die Behandlung ist wegen einer akuten Erkrankung unauf schiebbar oder die Behandlung ist im Bei trittsgebiet nicht möglich (z. B. bei not wendigen Behandlungsmaßnahmen, die im Beitrittsgebiet nicht durchführbar sind). Ggf. Übernahme der vollen Ver tragssätze. a) Arznei- und Verbandsmittel b) Arzneimittelangebot war bis zum 30. Juni 1990 durch eine Positivliste auf ca. 2000 Präparate begrenzt. Es ist inzwi schen aber erheblich erweitert worden. Volle Kostenübernahme c) Zum Festbetrag 100 Prozent; soweit Mittel ärztlich verordnet werden, für die kein Festbetrag festgesetzt wurde, ge setzliche Zuzahlung von 3 DM. Härtefälle und unter 18 Jahre alte Versicherte von Zuzahlung befreit. Auswahl unter mehre ren zehntausend Arzneimitteln. d) Bis 30. Juni 1991: keine Zuzahlung; vom 1. Juli 1991 bis 21. Dezember 1991 je Mittel 1,50 DM a) Fahrkosten b) 100 Prozent bei Krankentransport und Rettungsfahrt bis zum nächsten Fach arzt; bei Überweisung durch Facharzt Er stattung in Höhe der Kosten der öffentli chen Verkehrsmittel. c) Volle Kostenübernahme bei Ret- tungsfahrten/Krankentransporten und bei stationärer Behandlung, soweit 20 DM je einfache Fahrt überschritten wer den. Volle Übernahme der Fahrkosten anläßlich ambulanter Behandlung in Här tefällen. d) Bis 30. Juni 1991: auch Fahrkosten zur ambulanten Behandlung, keine Zu- noch in Härtefällen Ehefrau iggf. von l d) keine Aroeitgebe renden Person wegen Krankenhaus)» chen Kuraufenthalt, wenn ein unter 8 Jahre fr Mitglif Kind der Arbeit gen befreit. zent Zuzahlung a) Hilfsmittel/Brillen taktlinsen bei zwingender medizinisch 1 Anspruch handlungspflege unbegrenzt und Grun pflege bis zu 2 Stunden täglich bis zu? Zahlung; vom 1. Juli 1991 bis 30 J endigkeit) 1992; 10 DM je Fahrt Eigenanteil, Fahrt hen Eigens sten zur ambulanten Behandlung n rsparnis). Auch Ehemann erhält bei Aufgabe der} schäftigung durch die Sozialversicheru (SV) bis 300 DM monatlich bei Pflegee lebt. Als Mehrleistung der KKH - le weise zeitlich begrenzt - wenn die W terführung des Haushalts wegen Krar heit oder Muttschaft nicht möglich o fr das ert : eitere Kin je nach Pflegegeldstufe; VolkssolidarderZuzah (AWO vergleichbar) stellt Pflegekr 1 Kieferorth IDO Prozei Wochen je Krankheitsfall als Mehrt stung der KKH übernommen. d) Bis 30. Juni 1991: keine Zuzahlur vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992:5h Arbeitgebe ab 1. Woc gelten für Krankenge dig ist d) keine 30. Jur LJuli 1991 b) 100 Prozent (ggf. Wartezeiten) Bker Saunabehandlung 2x 12 ärztlich verod ter nete Behandlungen. Ausnahmen mögid der c) Volle Kostenübernahme - bis »I mehr Ki gesetzliche Zuzahlung von 10 Proze Archschnit der Vertragssätze bei über 18 Jahre alte h. Diese Versicherten. Härtefälle von Zuzahb le Versieh a) Häusliche Krankenpflege b) Pflegegeld zwischen 20 und 1600 a) b) c) Haushaltshilfe Nicht vergleichbare Leistung Bei Abwesenheit der haushalti Krankenge A Bei A heit tndsätzlict :20 DM. Kein Eiger idischer S LJuli 199' Bei Arbei Unfalls bis 6. Wi sonst bis mit bis zu at und für Zusatzren Sicherung der ärztlichen Behandl« udungsabl durch häusliche Krankenpflege wird B , , , . lieht in Ai tes oder behindertes Kind im Haush . zur die Haushaltshilfe zur Sicherung d Ziels der ärztlichen Behandlung not« 8 a) Heilmittel (z. B. Bäder, Massage: tw geh usw.) c) Behandlungs- und Grundpfleges wie hauswirtschaftliche Versorgur Yolle Kost wenn dadurch stationäre Behandln Mtgliedes vermieden/abgekürzt werden kann. 2 at wird b) Für Brillen und Kontaktlinsen sc* Fähigkeit orthopädische Schuhe Kostenübernat "Wehen Nr zu 100 Prozent (Eigenanteil 8 bis 200 enzung). c) Bei Vertragssätzen volle Koste n9 der Ur Übernahme (desgleichen auch bei K Grundsätz