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An der Medizinischen Akademie Dres den wird auf Grundlage einer Vereinba rung zwischen Gewerkschaft, Mitarbei terinitiative und Rektor ein Personalrat gebildet, der ein arbeitsfähiges, demokra tisch legitimiertes Organ der Interessen vertretung aller Mitarbeiter der Medizini schen Akademie ist. Für dieses Vorgehen existieren zur Zeit noch keine gesetzlichen Regelungen, so daß der hiermit vorzustellende Entwurf zum „Statut" eine vorläufige Vereinba rung mit dem Rektor der Medizinischen Akademie darstellen muß, der gegebe nenfalls nach Verabschiedung eines Per sonal- /Betriebsverfassungsgesetzes noch verändert werden muß. Soll das Gre mium arbeitsfähig sein, müssen die ge werkschaftlichen Rechte auf Betriebs ebene, die in gesetzlichen Bestimmungen geregelt sind, auf die Personalräte über tragen werden. Dies ist in der Über gangsphase nur möglich, wenn die Ge werkschaft als gesetzte Größe in dem Personalrat vertreten ist und alle rechts kräftigen Unterschriften sowohl vom Vor sitzenden des Personalrates als auch vom zuständigen Gewerkschaftsvertreter (z. B. AGL-Vorsitzender) geleistet wer den. Die HGL vereinbart vorerst vertrag lich die Übertragung ihrer Rechte an die Personalräte aus dem Grundanliegen ei ner starken, demokratisch legitimierten Interessenvertretung aller Werktätigen, d. h. auch der „Nichtgewerkschaftsmit glieder“, die die gewerkschaftlichen In teressenvertretungen (HGL, AGL) nicht wählen können. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Personalräten und Gewerkschaft liegt un seres Erachtens jedoch auch später im In teresse aller Mitarbeiter. Der Personalrat wird ausschließlich auf betrieblicher Ebene wirksam, soweit nicht an mate rielle Mittel der Gewerkschaften ge knüpfte Aufgaben betroffen sind. Neben der Gewährleistung spezifischer gewerk schaftlicher Rechte ihrer Mitglieder und dem Engagement in den Personalräten in nerhalb der Einrichtung übernimmt die Gewerkschaft die Interessenvertretung aller Mitglieder außerhalb der Einrich tung auf regionaler, Länder- und Republikebene durch Abschluß von Tarif- Vereinbarungen, RKV, durch die Unter stützung bei der Lösung von Arbeitsstrei tigkeiten und Konflikten und bei der Durchsetzung von Forderungen der Werktätigen bis hin zum Streikrecht als letztes Mittel. Der Personalrat ist als unmittelbarer In teressenvertreter in allen Fällen An sprechpartner bei zu lösenden Fragen und Problemen der Mitarbeiter. Durch ihn werden die innerbetrieblichen Pro bleme geklärt bzw. zur Bearbeitung an entsprechende Kommissionen des Aka demiepersonalrates weitergeleitet und die überbetrieblichen Angelegenheiten an die Hochschulgewerkschaftsleitung weitergeleitet. Der Berufsverband Medizin wird auf der Ebene der Einrichtung (MAD) nach seinem eigenen Verständnis nicht tätig und findet somit beim Entwurf zum Statut des Personalrates keine Berücksichti gung. Das vorgelegte zeitweilige Statut ist durch das Arbeitssekretariat mit dem Rektor im Sinne einer vertraglichen Ver einbarung auszuhandeln bzw. zu bestäti gen und steht auf der Belegschaftsver sammlung am 6. Februar, 16 Uhr im Gemeinsam für starke Interesen Vorbereitung der Wahlen für Personalräte - Entwurf desrläuf Hörsaal des Rektoratsgebäudes zur Ab stimmung, damit die Wahl der Personal räte eingeleitet werden kann. Da es bisher keinen Personalrat an der Medizinischen Akademie gibt, werden die Wahlvorstände durch Beauftragte des Arbeitssekretariats für diese Wahl gebil det. 1. Allgemeine Zielstellung Personalräte sind demokratisch ge wählte Interessenvertretungen aller Mit arbeiter, die in enger Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft durch ein ständi ges, enges Zusammenwirken mit dem je weiligen Leiter der Struktureinheit bzw. Einrichtung unter Beachtung der Gesetze sowie bestehender Tarifverträge wirken. Die Personalräte vertreten die Interes sen aller Mitarbeiter der Einrichtung. Auf der Grundlage geltender gesetzlicher Be stimmungen und in enger Zusammenar beit mit der Gewerkschaft übt er Vor schlags-, Mitsprache-, Zustimmungs- und Kontrollrecht gegenüber der staatlichen Leitung aus, besonders bei der Sicherung und Durchsetzung der gesetzlich fixier ten Rechte der Mitarbeiter im Betrieb. 2. Interessengegensätze • Bei auftretenden sachlichen Interes sengegensätzen zwischen der Einrich tung bzw. Struktureinheit und der Perso nalvertretung sind die dienstlichen Not wendigkeiten und das Wohl der Beschäf tigten gegeneinander abzuwägen, und es ist ein tragbarer Kompromiß zu suchen. • Bei Differenzauffassungen ist eine Eini gung außerhalb der Struktureinheit, zum Beispiel bei der Gewerkschaft, dem Be rufsverband Medizin, der Konfliktkom mission oder dem Arbeits /Verwaltungs- gericht zu erzielen. • Bei Differenzauffassungen auf der Ebene der Struktureinheiten ist zunächst der Akademiepersonalrat anzurufen, der eine Einigung mit dem Rektor anstrebt. (Weisungsrecht des Rektors) 3. Durchführung von Handlungen, Ge währung der Zusammenarbeit • Entscheidungen, an denen der Perso nalrat beteiligt war, führt die Leitung der Struktureinheit/Einrichtung durch. • Der Personälrat darf nicht durch ein seitige Handlungen in die Arbeitsabläufe der Struktureinheit eingreifen. • Vom Personalrat und vom Leiter der Struktureinheit sind gegenseitige Hand lungen, die den Frieden in der Struktur einheit stören, zu unterlassen. • Die Personalräte dürfen sich nicht als solche an Arbeitsauseinandersetzungen beteiligen, jedoch das einzelne Personal ratsmitglied. • Zur Wahrung der Rechtssicherheit müssen gegenwärtig alle juristisch rele vanten Entscheidungen die Unterschrif ten sowohl des Personalratsvorsitzenden als auch des Gewerkschaftsvertreters der jeweiligen Leitungsebene tragen (Über gangsregelung). 4. Informationspflicht • Voraussetzung für eine sachlich kom petente Zusammenarbeit ist die Informa tionspflicht der staatlichen Leitung ge genüber der Personalvertretung bezüg lich aller betrieblichen Probleme und deren Randbedingungen. 5. Rechtsstellung der Personalratsmit glieder • Die Arbeit des Personalrates erfolgt ehrenamtlich. Zur Wahrnehmung der mit dieser Funktion verbundenen Pflichten besteht entsprechend dem Umfang der Aufgaben ein Recht auf Freistellung und Unterstützung durch die zuständige staat liche Leitung. Personalratssitzungen wer den in der Arbeitszeit abgehalten. • Durch die Mitarbeit in einem Personal rat darf dem Mitarbeiter keinerlei persön licher, beruflicher oder sozialer Vor oder Nachteil erwachsen. • Bei voller Freistellung für die Personal ratsvorstandstätigkeit ist die weitere be rufliche Entwicklung nach Ablauf der Wahlperiode vor Erteilung der Freistel lung mit dem Mitarbeiter zu vereinbaren. 6. Materielle Sicherstellung der Arbeit • Der Personalrat ist nicht berechtigt, in irgendeiner Form Beiträge von den Be legschaftsmitgliedern einzuziehen oder anzunehmen. • Die materielle Sicherstellung der Ar beit der Personalräte hat durch die Ein richtung zu erfolgen. • Zur Erfüllung der konkreten Arbeits aufgaben des Personalrates werden stän dige Kommissionen gebildet. 7. Verbot der Werbung für Parteien und politische Organisationen • Innerhalb der Personalräte darf keine Werbung für Parteien und politische Or ganisationen erfolgen. Der Personalrat darf nicht für die Arbeit von Parteien und politische Organisationen benutzt wer den. • Leitende Funktionen in Parteien und politischen Organisationen (außer Ge werkschaft) schließen die Übernahme lei tender Funktionen in Personalräten aus. 8. Schweigepflicht • Mitarbeiter der Personalräte unterlie gen der Schweigepflicht über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntge wordenen Angelegenheiten und Tatsa chen (Dinge, die nicht für Dritte bestimmt sind). • Schweigepflicht gilt nicht gegenüber den Mitgliedern der eigenen Personal vertretung und gegenüber der überge ordneten Leitung bzw. übergeordneten Personalratsvertretung (Akademieperso nalrat). • Schweigepflicht besteht nicht für An gelegenheiten oder Tatsachen, die offen kundig sind oder der Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. • Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn Fakten oder Tatbestände bekannt wer den, die Völkerrechte, Menschenrechte, die Verfassung der DDR oder bestehende Gesetze mit strafrechtlicher Verantwort lichkeit verletzen. 9. Amtszeit, Wahlzeitraum • Personalräte werden aller zwei Jahre zwischen 15. Januar und 15. März ge wählt. • Leitungsfunktionen im Personalrat (Vorsitzender) oder Hauptpersonalrat (Vorstand) müssen nach zwei aufeinan derfolgenden Wahlperioden unterbro chen werden. Abweichungen hiervon be dürfen eines Mehrheitsbeschlusses vertreten jeweiligen Wahlberechtigten von mi• Die Gi stens 75 Prozent der abgegebenen Sihrer M men bei einer Wahlbeteiligung von ndurch Er als zwei Drittel der Stimmberechtigt! der Wah 10. Statutenänderung * Jede i • Änderungen dieses vorläufigen Str anderer i sind auf Antrag einer Struktureinheitreter füi des Mitgliedes des Akademiepersonjdoch da tes und bei Änderungen gesetzliche vertreten Stimmungen, die die Arbeit der Perst14. Auss räte beeinflussen, im Akademieperst Ein Persc rat zur Wahl zu stellen und mit isonalrate Dritteln Mehrheit zu beschließen. wenn: • Dieses vorläufige Statut gilt bis- minde Verabschiedung entsprechender ges Funktion eher Bestimmungen, die die ArbeitIdies ford Personal-/Betriebsräten regeln. - grobe in der Einrichtung - schwe Stellverti • Eine werden, oder nor der Mite schieder AusWlrki der Vors 16. Wäh 15, Neu' der rege * Eine I durch c vorlieger Struktur der Personalvertretung nicht wa selbständige Abteilungen entsprech; gen, We ihrer Arbeitsaufgaben selbständige St mitgled tureinheiten darstellen, kann je Strub mindert einheit ein Personalrat (auch als Kit bzw. Institutsrat bezeichenbar) gew werden. • Für die klinik- bzw. institutsüber fenden Aufgaben wird ein Hauptpe nalrat (im folgenden als Akademieral zeichnet), deren Partner der Rektort die Akademieleitung ist, gewählt. setz liehe 11. Personalvertretungensindinden r „ tungsebenen und Struktureinheiten e. derlich, in denen der Leiter selbstän m"Umu Personalentscheidunqen treffen k 5 T satz 2 ve Daraus ergibt sich für die Medizinis. Akademie folgende Personalvertretu Struktur: • Ausgehend von der Leitungsstru der MAD, in der Kliniken, Institute: Struktur, Wahl und Aufgaben de • Kandi Personalrates der Struktureinheil alle die Jahr an 1 2. Größe der Personalvertretung in als 18 Ji Struktureinheit lieh 30 S Der Personalrat besteht mit in der Reg • Der s bis 20 wahlberechtigten Beschäftig heit und aus 1 Person, 21 bis 50 Beschäftigten nicht in < 3 Personen, 51 bis 150 Beschäftigten • Zeitlic 5 Personen, mehr als 151 Beschäftig tigte M aus 7 Personen. Wahlrec 1 3. Vertretung der Gruppen 17. Wat • Als Gruppen werden in diesem S Struktur insbesondere Mitarbeitergruppen • Der F schiedener Beschäftigungsarten und unmittel rufsgruppen bezeichnet. • Bescf • Sind in der Struktureinheit Angeh folgen ir verschiedener Gruppen beschäftigt gültig m sollte jede Gruppe entsprechend teiligung Stärke im Personalrat vertreten i • Bestir wenn dieser aus mindestens 3 Mit von 3 । dern besteht. Persona • Eine Gruppe erhält mindestens bell den Abl niger als 51 Gruppenangehörigen 1' wacht, treter, bei mehr als 51 Gruppenangel selbst ai gen 2 Vertreter. • Die 1 • Zusätzliches Mitglied des Person' entsche tes der Struktureinheit ist der AGL-Vt ob in E zende der Struktureinheit, sofern er r Struktur bereits ein gewähltes Mitglied des Pi • Die nalrates ist. Struktur • Die Geschlechter sollten im Pers gungsg1 rat entsprechend dem Zahlenverhä grupper