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Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr, Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Papier mit Filzeindrücken 12094. Frage: Gibt es in Deutschland eine besondere Bezeich nung für das Papier wie beiliegendes Muster ? Wie ist das eigen artige durchscheinende Muster dieses Papiers zu erreichen ? Antwort: Das beiderseits hoch geglättete ungefähr 100 g/qm schwere Papier ist durch dünne Stellen im Stoff derart ge mustert, daß besonders in der Durchsicht die Musterung den Eindruck eines Korbgeflechtes hervorbringt. In der Aufsicht sehen die dünnen Stellen heller aus als der Grund des Papiers und die Musterung ist weniger in die Augen fallend. Derartige Papiere erhalten mit Hilfe sogenannter Markierfilze in der Naß presse der Papiermaschine ihre Musterung. Anwaltskosten 12095. Frage : 1. Ein hiesiger Anwalt vertrat mich in einem Prozeß, es kam zu Streit, da mir seine Vertretung nicht paßte. Darauf sendet er mir einen Brief, in dem er meine Vertretung nieder legt und Rechnung beifügt. Als ich ihm darauf mit der Anwalts kammer drohte, klagt er ohne jede Nachricht seine Kosten ein. Ich zahlte sofort (vordem Termin), und obwohl doch in diesem Falle der Anwalt Partei ist, berechnete er mir bei einem Streitgegenstand von 12 M. 5 Pf. = 6 M. 70 Pf. Kosten für sich. Ist er dazu be- berechtigt ? Jede andere Partei kann sich doch nichts anrechnen! 2. Ich bin wegen eines strittigen Betrags verklagt, und zwar trotzdem nichts vereinbart ist, am Wohnsitz des Klägers. Ist, wen,, ich mich dort vertreten lasse, die Klage abzuweisen und muß Kläger diese meine Kosten zahlen ? Es ist in diesem Falle H. Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Zu 1. Ja. Der Anwalt ist auch in eigenen Gebührenprozessen berechtigt, die dadurch entstandenen Anwaltskosten zu berechnen. Zu 2. Die Abweisung der Klage kann Kläger dadurch ab wenden, daß er die Verweisung des Rechtsstreits an das zu ständige Amtsgericht beantragt. Diese Verweisung ist dann nach § 505 ZPO auszusprechen. Dem Kläger sind aber die ent standenen Mehrkosten aufzuerlegen. Gehört dagegen die Sache vor das Landgericht, so kann Fragesteller Abweisung der Klage verlangen, wenn nicht etwa ein besonderer Erfüllungsort gültig vereinbart ist. Aufbewahrung von Plakat-Ausfallmustern 12096. Frage: Ich bitte um Ihre Ansicht über zweckmäßige Aufbewahrung von Ausfallmustern großer, lithographisch gedruckter Plakate. Da Mengen von 100 bis 200 Stück einer Sorte, teils auf dünnem Papier, teils auf Karton, in Frage kommen, hat sich Auf bewahren in Mappen und Paketen nicht bewährt. Kästen aus Holz stellen sich infolge der wechselnden Formate zu teuer. Antwort: Zur Aufbewahrung von Ausfallmustern von Plakaten haben sich schrankartige Kästen mit Schubladen am besten bewährt. Solche Kästen werden von verschiedenen Büromöbelfabriken hergestellt. Zurückbehaltungsrecht 12097. Frage: Eine G. m. b. H. mietete bei mir auf 5 Jahre Fabrikräume zu 2400 M. Miete im Jahr. Ich ließ Wände aufstellen, alles neu streichen usw., und u. a. wurde eine Schnellpresse auf gestellt, von der ich annahm, daß sie sowie alle anderen Sachen bezahlt sei. Nach 4 Monaten ist die G. m. b. H. in Liquidation getreten, Konkurs wurde mangels Masse abgelehnt. Ich ließ zwar andere Sachen für 1 Jahr Miete pfänden, doch habe ich, wenn ich im günstigsten Falle erst 1913 vermiete, einen Schaden von 2—3000 M., da ich die von der Firma gebauten zwei Fundamente abreißen lassen muß, und die Wände für den nächsten Mieter un brauchbar sind. Nun will die Maschinenfabrik auf Grund bei liegenden Kaufvertrages die Maschine heraushaben und stützt sich darauf, daß fast alle Prozesse zu ihren Gunsten ausgefallen sind. Ich wußte aber nichts von diesem Vertrage. Wenn nun z. B. alle Lieferanten derartige Verträge machten und mir Mieter sowie Lieferanten nichts darüber mitteilen, müßte ich da alles heraus geben, ohne ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht zu haben ? Antwort: Sehr häufig liefern Maschinenfabriken an Unter nehmer Maschinen unter der Bedingung, daß die Maschinen Eigentum der Maschinenfabrik bleiben, solange nicht die letzte Rate des Kaufpreises abgezahlt ist. Die Gerichte erkennen diese Verträge in der Regel als rechtsgültig an. Vor Bezahlung der letzten Rate hat also der Vermieter an solchen Maschinen kein Zurückbehaltungsrecht. Da der vorliegende Vertrag von der Vereinigung deutscher Schnellpressenfabriken sehr sorg fältig abgefaßt und nach § 3 „unter Vorbehalt des Eigentums an den Kaufgegenständen” abgeschlossen ist, so wird Frage steller Kosten sparen, wenn er die Schnellpresse herausgibt. Recht zum Ausbilden von Buchdruck-Lehrlingen 12098. Frage: Ich bitte, mir einige Anstalten (bzw. Techni kum) anzugeben, wo Gelegenheit vorhanden ist, sich durch kurzen Besuch im Akzidenzdruck einer Prüfung zu unterziehen, die hernach zum Halten von Lehrlingen berechtigt. Antwort: Aus der Frage geht nicht mit Sicherheit hervor, ob'Fragesteller Buchdrucker (Schriftsetzer) ist und als solcher einen Lehrbrief über seine ordnungsmäßig zurückgelegte Lehr zeit besitzt. Wenn dies der Fall ist, so möge er sich zur Meister prüfung melden, und wenn er diese bestanden hat, dann steht ihm auch das Recht zu, Lehrlinge im Satz, sowohl Akzidenz- wie Werksatz auszubilden. Einen anderen Weg hierzu gibt es nicht; wenn Fragesteller nicht Schriftsetzer ist, so kann er die Fertigkeit und Kenntnisse eines solchen durch keinen Schulbesuch erwerben. Buch über Papierprüfung 12099. Frage: Ich wünsche mir Kenntnisse anzueignen, wonach ich ein Papier durch gewisse Beobachtungen oder Handlungen auf seine Güte beurteilen kann und imstande bin, gewisse Vorzüge oder Fehler festzustellen. Gibt es irgend ein Buch, das darüber Auskunft gibt? Das praktische Handbuch der Papierfabrikation von Dr. Carl Hofmann ist mir zu teuer. Antwort: Das beste uns bekannte Buch über „Papierprüfung” ist das so betitelte Werk von Prof. W. Herzberg, Verlag von Julius Springer in Berlin W 9. Haftung des Geschäftsherrn für Unfälle der Angestellten 12100. Frage: Einer meiner Angestellten hat sich vor’etwa 2 Jahren durch eine umfallende Papierrolle ein Bein gebrochen und bezieht seit dieser Zeit von der Lagerei-Berufsgenossenschaft eine Rente. Kann er, falls er mein Geschäft verläßt, noch Ansprüche irgend welcher Art geltend machen ? Ein Verschulden meinerseits bei dem Unfall lag nicht vor. Antwort: Erleidet ein versicherungspflichtiger Angestellter einen Unfall, so kommen diesem gesetzlich nur die Entschädi gungen zu, welche die zuständige Berufsgenossenschaft leistet. Der Geschäftsherr ist durch die Zugehörigkeit seines Betriebes zur Berufsgenossenschaft von jeder Haftpflicht frei geworden, soweit ihm kein Verschulden nachgewiesen werden kann. Eilige Lieferung 12101. Frage: Ich bestellte, wie Sie aus Anlage 1 ersehen können, bei einer Firma in B. am Freitag, den 17. Mai, früh 5000 Bogen farbig Umschlagpapier, mit dem Bemerken, daß ich das Papier Montag zum Druck benötige und die Absendung sofort vor genommen werden soll. Sonnabend nachmittag erhielt ich Rech nung darüber, mit Nachschrift, daß das Papier Sonnabend vormittag zur Bahn gegeben worden ist. Ich hätte also das Papier spätestens Montag nachmittag oder Dienstag früh in Händen haben müssen. Da das Papier am Dienstag, den 21. noch nicht in meinem Besitz war, schrieb ich, wie Sie aus der Anlage 3 ersehen können, daß ich die Firma für den Schaden haftbar mache, wenn der Versand nicht wie geschrieben, Sonnabend erfolgt ist. Mittwoch morgen erhielt ich endlich das Papier, nachdem die Druckmaschine 2 Tage still gestanden hatte. Ich schrieb der Firma, daß ich ihr Konto mit 20 M. für den mir durch ihr Verschulden entstandenen Schaden belastet habe, und sandte gleichzeitig, da die Sendung erst Montag früh in Berlin abgegangen war,, den Frachtbrief zur Ansicht ein. Die Firma, setzte sich mit ihrem Spediteur in Verbindung und übersandte mir den Briefwechsel zur Kenntnisnahme. Die vom Spediteur ange gebenen Gründe sind doch keinesfalls stichhaltig. Ich hatte bis Montag nachmittag Papier zum Drucken hier und ließ, um nicht noch einmal die Maschine einzurichten, da das Papier stündlich ein treffen mußte, die Maschine stillstehen. Mein Schaden ist keines falls zu hoch gegriffen, denn ich mußte, um meinen Kunden noch etwas vor den Feiertagen zu liefern, was ich, wenn die Papierlieferung pünktlich erfolgt worden wäre, ohne Mehrkosten für mich machen konnte, auf dem Tiegel einige Blöcke vorab drucken, und diese Mehr kosten habe ich noch nicht einmal eingerechnet. Antwort: Die Papiergroßhandlung in B. hat alles getan, um baldiges Eintreffen des Papiers beim Fragesteller zu bewirken. Der Spediteur erklärt aber, daß das Papier infolge unerwarteter Zwischenfälle erst Sonnabend Abend zur Bahn kam und infolge dessen erst am Montag von dort versandt wurde. Für die Folgen derartiger Zufälligkeiten kann der Spediteur nicht haftbar ge macht werden. Den Schaden, der dem Fragesteller durch das Stillstehen der Maschine an einem Tage entstanden ist, hat er selbst dadurch verschuldet, daß er zu spät bestellt hat. Denn er mußte wissen, daß die Bestellung erst am Sonnabend in die Hände des Großhändlers gelangte, konnte daher nicht bestimmt erwarten, daß das Papier schon am Montag oder Dienstag bei ihm sei, da die Bahn an Sonntagen gewöhnliches Frachtgut nicht befördert, und im Frachtgutverkehr eintägige Verzögerung leicht vorkommt. Die Schadenersatzforderung erscheint daher unbegründet. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SIV 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29