Volltext Seite (XML)
1222 PAPIER-ZEITUNG Nr. 33/1912 Papierkästchen und das Löschblattbuch dar. Das erstere ist 12%4 Zoll lang und 91 Zoll breit, das letztere 12 Zoll lang und 9 Zoll breit. Die kunstvolle getriebene Arbeit ist teilweise durch brochen. Beide Stücke werden mit je 9 Lstr. 10 sh berechnet. In Bild 3 führen wir einen prächtigen in Messingguß her gestellten und ziselierten vorderen Deckel eines in Leder ge bundenen Löschblattbuches, 10% Zoll lang, 8% Zoll breit, im Preise von 30 sh vor. Durchbrochene Arbeit bei Metallgegenständen, welche dem Luxus dienen, ist in diesem Augenblick sehr in Mode, und je Bild 5 Bild 6 kleiner die Gegenstände, desto kunstvoller sind sie in dieser Beziehung und in der Zeichnung ausgeführt. Bilder 4 und 5 stellen zwei Briefpapier- und Umschlaghalter herrlicher Arbeit in poliertem Messing vor, welche 9 Zoll lang, 3% Zoll breit und 71 Zoll hoch sind. Beide kosten je 2 Lstr. im Ladenverkauf. Bild 7 Bild 8 Bild 9 In Bild 6 zeigen wir einen Papierbehälter aus poliertem Messing, welcher auch ein Tintenfaß aus Kristallglas besitzt. Er ist 10 Zoll lang, 7%2 Zoll breit und 8 Zoll hoch und wird mit 66 sh berechnet. Gegenstände, bei welchen man sicn in früheren Zeiten mit einfachster Ausführung begnügte, werden heute auf das künst lerischste ausgestattet. Als Beweis dient in Bild 7 ein Bind fadenbehälter aus dem neuen, prächtig kupfrig-goldig glänzenden Metall Goldin, 54 Zoll hoch, 12 sh kostend, und die beiden Gummitöpfchen, Bilder 8 und 9, 5% Zoll hoch, aus bemaltem Porzellan mit Untersatz und Deckel aus Messing, beide 7 sh kostend. Schluß folgt.. Bohnern des Geschäftsraums Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten In den zu ebener Erde gelegenen Geschäftsräumen des Kaufhauses des Westens in Berlin war eine Kundin am 22. April 1910 etwa 11 Uhr vormittags auf dem frisch gebohnerten Parkett gefallen und hatte sich einen Bruch des Oberschenkels zugezogen. Das Bohnern des Bodens war eben erst beendet worden; die damit beschäftigten Arbeiter standen noch in der Nähe und waren von der Verletzten auch bemerkt worden. Die mit der Aufschrift „Achtung! Frisch ebohnert!" aufgestellten Warnungstafeln behauptete aber die Käuferin nicht gesehen zu haben. Solche Warnungstafeln, so machte sie geltend, seien übrigens ganz nebensächlich. Mit Rücksicht auf den vom frühen Morgen an in den Räumen herrschenden Geschäfts verkehr dürfte nicht geduldet werden, das Bohnern erst während der Geschäftszeit, im vorliegenden Falle gar erst um 11 Uhr vor mittags, vorzunehmen. Darin bestehe ein Verschulden der Geschäfts inhaber, das sie für den Unfall verantwortlich mache. Außer auf Erstattung von 442 M. Kurkosten klagte deshalb die Verletzte auf Zahlung von 25 M. Monatsrente. Die Geschäftsinhaber wendeten ein, sie seien gar nicht in der Lage, das Bohnern schon in aller Frühe vor Geschäftsbeginn vorzunehmen. Sie seien vielmehr gezwungen, dies nach und nach und während der Geschäftszeit zu bewerkstelligen. Sie hätten ihrer Pflicht durch Aufstellung von Warnungstafeln genügt, die die Klägerin habe sehen müssen. Während das Land gericht Berlin die Beklagten dem Grunde nach verurteilt hatte, hatte das Kammergericht die Klageansprüche nur zu 3 der geltend gemachten Höhe für berechtigt erklärt und entschieden, % des Schadens müsse die Klägerin selbst tragen. Mit Recht, so führt das Kammergericht aus, sei schon von der Vorinstanz die Frage bejaht worden, daß eine Fahrlässigkeit der Beklagten vorliege, da das Parkett erst kurz vor dem Unfälle und zwar während der Zeit des Geschäftsverkehrs gebohnert worden sei. Wäre das Bohnern früher geschehen, so würde die Bohnermasse besser verrieben worden sein. Die Beklagten könnten damit nicht gehört werden, daß das Bohnern wegen der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebes in der Frühe vor Geschäftsbeginn gar nicht möglich sei. Sie hätten eben Mittel finden müssen, dies früher zu tun als um 11 Uhr vor mittags. Die Klägerin sei aber selbst von einer Mitschuld nicht freizusprechen. Sie gebe selbst zu, die mit dem Bohnern beschäftigt gewesenen Arbeiter gesehen zu haben und hätte darum, wenn sie überhaupt genötigt gewesen sei, über das frisch gebohnerte Parkett zu gehen, sich ganz besonders vorsichtig bewegen müssen. Immerhin aber überwiege das Verschulden der Beklagten um deswillen, weil in jedem modernen Kaufhause die Obacht der Käufer von ihrer eignen Person durch die zahlreich ausgelegten Sachen abgelenkt werde und die Beklagten als Inhaber eines Kaufhauses damit hätten rechnen müssen. Dieses Urteil war von beiden Parteien mit der Revision beim Reichsgericht angefochten worden, beide Revisionen wurden aber als unbegründet zurückgewiesen und das Kammer gerichtsurteil bestätigt. (Aktenzeichen VI, 485/11) Unzüchtige Hnsichtskarten Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten wegen Feilhaltens unzüchtiger Ansichtspostkarten ist am 18. Januar vom Landgerichte Frankfurt a. M. der Kaufmann Salomon Mayer zu 10 M. Geldstrafe verurteilt worden. Von den bei ihm be schlagnahmten Ansichtskarten sind lediglich sechs, die eine Serie von Liebesszenen darstellen, als unzüchtig erachtet worden. Das Gericht hat angenommen, daß die beiden auf den Karten zu sehenden Personen nicht miteinander verheiratet sind und immer weiter fort schreitende Vorbereitungen zum Beischlaf treffen. Obwohl alles nur im Vorbereitungsstadium bleibt, hat das Gericht darin eine Darstellung erblickt, die das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung gröblich verletzt. In den anderen bean standeten Karten hat das Gericht etwas Strafbares nicht finden können, da sie zwar nackte Frauenspersonen darstellen, aber als Bildwerke von künstlerischem Werte anzusehen sind. — Die Re vision der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen die Freisprechung des Angeklagten wegen der letzterwähnten Bilder richtete, wurde am 18. April vom Reichsgerichte verworfen. Im übrigen aber erkannte das Reichsgericht dem Anträge der Staatsanwaltschaft ent sprechend auf Unbrauchbarmachung der eingezogenen unzüchtigen Karten. (1 D 174, 12). Probenschau Gnom-Debego, Vervielfältigungsvorrichtung der Deutschen Bürobedarfs-Gesellscha/t in Goslar am Harz. Es fehlte bisher ein Typenflachvervielfältiger, welcher eigens für kleinere Formate gebaut und für solche Betriebe geeignet ist, welche nur Post karten oder Schriftstücke bis zu Oktavgröße vervielfältigen. Diese Lücke füllt der Gnom-Debego-Kurztypenflachverviel- fältiger aus. Einige uns vorliegende Speisenkarten, auf denen die Speisenfolge sehr sauber mit dem Gnom vervielfältigt worden ist, zeigen uns, daß die Maschine auch im modernen Hotel aus gedehnte Verwendung finden und auf dem Gebiete der Speisen karten-Vervielfältigung eine Wandlung zum Besseren herbei führen kann. „Gnom” vervielfältigt gleich gut auf Papier oder Karton und ist für Formate bis zu 16x24 cm geeignet. Wir bringen eine Abbildung des neuen Vervielfältigers. Er ist von gleichem Bau wie der weitbekannte Debego-Kurztypen-Flach- vervielfähiger Nr. 2, hat also ebenfalls ein Setzschiff mit einzelnen losen Typenstangen, automatische Farbbandschaltung und die bekannte Debego-Setzvorrichtung, welche übersichtlich geordnet rund 2000 Typen enthält. Um den Satz herzustellen, öffnet man den Setzapparat und schiebt die Typen nach dem Manuskript mit einem Setzstift in die Typenstangen, welche jedesmal eine Reihe Satz aufnehmen. Die Typenstangen gestatten müheloses Herausnehmen oder Abändern ganzer Zeilen des Satzes, und die Vervielfältigung erfolgt wie bei den meisten Typenflach- Vervielfältigern durch Ueberrollen der leicht stellbaren Druck walze. Der Druckwagen hat eine erfindungsrechtlich geschützte Schleifvorrichtung und gleitet dank dieser fast geräuschlos auf den Schienen. Man erzielt beim Vor- und Zurückziehen des Wagens je eine Vervielfältigung. Der „Gnom-Debego” ist ganz aus Metall gearbeitet, schwarz lackiert und teilweise ver nickelt. Er wird in einem gediegenen Verschlußkasten aus Eiche geliefert und macht in seiner einfachen Bauart einen sehr guten Eindruck. Er dürfte überall, wo man nur kleine Formate ver vielfältigt, schnell Eingang finden. Sein Verkaufspreis beträgt 180 M. samt Setzkasten mit 2000 Typen und dem erforderlichen Zubehör.