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Nr. 32/1912 PAPIER-ZEITUNG 1207 Briefkasten Der Frage muß 10-Pf-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberflcksichtigf, Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestatte Dampfheizung in Druckereien Zur Frage 11950 in Nr. 30. Ich kann aus Erfahrung raten, von- Dampfheizung abzusehen und an deren Stelle Warmwasserheizung oder Warmluftheizung anzulegen. Moderne Druckereien, welche über Dampfkraft verfügen, haben dies längst erkannt und benützen nach den neuesten Errungenschaften der Heiztechnik die Wärme des Abdampfes ihrer Dampfmaschine fast kostenlos zu einer solchen Heizung, während jede Dampfheizung und auch die meisten Heiß wasserheizungen, welche den Frischdampf oder das heiße Heizwasser direkt dem Kessel entnehmen, während der kalten Jahreszeit große Mengen Kohlen kosten, sich also ungemein teuer stellen. Besondere Maschinenfabriken liefern eine Lufterhitzeranlage, die sowohl Trocken ais Heizzwecken dient. Der Abdampf der Maschine erhitzt Frisch luft in einem Lufterhitzer, einer Art kleinen Siederohrkessels, worin der Abdampf die Röhren umgibt, die in Bündelform darin stecken, während durch die Röhren Luft streicht, die ein Ge bläse dann durch eine Blechrohrleitung als warme Heizluft, die durch besondere Düsen nach Bedarf nachgefeuchtet werden kann, nach den zu beheizenden Räumen jagt. Dort strömt sie durch ge eignete Verteilungsstutzen aus und verbreitet angenehme Wärme. Der zweite Weg ist der, mittels des Abdampfes in Wasservor wärmern Frischwasser zu erhitzen und dieses nach den Wasserheiz körpern in den Räumen zu drücken. Ich halte die Luftheizung für besser und gesünder. D. N. Trockenes Blanc fixe aufweichen 11958. Frage: Einer unserer überseeischen Kunden, der eine Buntpapierfabrik in den Tropen besitzt, braucht zum Streichen der Papiere „Blanc fixe“, das er in Mengen von 30 000 kg jeweilig bezieht. Dieses verhältnismäßig große Lager ist notwendig, damit er im Falle des Ausbleibens einer Sendung nicht in Verlegenheit gerät. Das „Blanc fixe“ enthält einen gewissen Prozentsatz Feuchtig keit. Davon gehen auf der Seereise etwa 5 v. H. verloren, und während der Lagerung trocknet die Masse so aus, daß sie vollständig Steinhart wird. Um das „Blanc fixe“ streichfertig zu machen, muß es mit einer genau vorgeschriebenen Menge Wasser versetzt werden. Die frische Masse, welche noch Luftfeuchtigkeit enthält, ergibt nach dem Zusatz des Wassers einen gut deckenden und hellen weißen Strich. Wenn man aber die ganz ausgetrocknete Masse mit Wasser versetzt, so wird der Strich unschön, dunkler und ungleichmäßig. Unser Geschäftsfreund hat schon alle möglichen Versuche angestellt und außerdem die verschiedensten in Deutschland erschienenen Fachwerke durchstudiert, ohne bisher zu einem besseren Ergebnis zu kommen. Nach seiner Meinung muß aber irgend ein Verfahren bestehen, mit Hilfe dessen man selbst vollständig ausgetrocknetes „Blanc fixe“ zu einer guten, streichfertigen Masse verarbeiten kann, oder es muß einen Apparat geben, der die Aufbereitung des trockenen „Blanc fixe“ erleichtert. Falls Sie uns einen Wink hierüber geben könnten, wären wir Ihnen sehr dankbar. Antwort: Ein Vorzug des Blanc fixe bei der Verwendung als Grundstoff für Streichfarben besteht in seiner äußerst großen Verteilbarkeit. Diese wieder beruht darauf, daß das Blanc fixe nicht etwa durch Zertrümmerung und Mahlung eines Minerals, sondern durch Fällung aus einer Lösung gewonnen wird und infolgedessen aus äußerst kleinen, sozusagen molekularen Teilchen besteht. Es behält aber diese feine Verteilbarkeit nur so lange, als es feucht ist. Trocknet es aus, so schrumpft es zusammen und wird hornartig, und es gelingt durch kein Mittel, ihm wieder die ursprüngliche Weichheit und Verteilbarkeit zu geben. Wenn also der Kunde des Fragestellers es nicht vorzieht, das Blanc fixe selbst herzustellen, wofür bewährte Vorschriften in August Weichelt’s Buntpapierfabrikation gegeben sind (Verlag der Papier-Zeitung, Preis gebunden 15 M.), so empfiehlt es sich für ihn, das Blanc fixe in Teigform (en pte) in luftdicht ver löteten Blechgefäßen zu beziehen. Anstellung in Belgien 11969. Frage: Ich und meine Freundin beabsichtigen, dem nächst unsere Stelle zu wechseln. Wir sind beide in feineren Papier- und Lederwaren-Geschäften tätig, und möchten zusammen in Bel gien, etwa in Brüssel oder Antwerpen usw. Stellung annehmen. Sprachkenntnisse haben wir noch von der Schule her; jedoch ziem lich verlernt. Wie fangen wir es an, um unseren Wunsch bald er füllt zu sehen ? Gibt es in Brüssel usw. Geschäfte unseres Faches, wo deutsche Verkäuferinnen angestellt werden ? Oder gibt es eine besondere Zeitung, durch welche wir Stellung suchen könnten ? Wiewiel Gehalt zahlt man dort durchschnittlich ? Wir sind 23 und 25 Jahre alt. Antwort: Wir kennen kein besonderes belgisches Fach blatt für Papier. Die Papier-Zeitung ist dort sehr verbreitet, daher wird sie zu Stellengesuchen für Belgien viel benutzt. Die dort gezahlten Gehälter weichen von den in deutschen Groß städten gezahlten nicht wesentlich ab. Zuständiges Gericht 11970. Frage: Wir haben die Kosten eines Termins mit 6 M. bezahlen müssen, weil der Beklagte, der nach erhaltenem Zahlungs befehl bezahlte, Widerspruch erhoben hatte und die Zuständigkeit des Amtsgerichts R. bestritt, obgleich wir in unserer Auftrags bestätigung R. als Erfüllungs- und Zahlungsort angegeben hatten. Bisher wurde der Einwand der Nichtzuständigkeit zurückgewiesen. Wir wissen nicht, ob der Umstand entscheidend war, daß der Be klagte kein Vollkaufmann war. Wir bitten um Ihre Meinungs äußerung. Den Schuldnern ist doch mehr damit gedient, daß sie beim Gericht der Gläubiger verklagt werden, weil doch dann die Kosten des Rechtsanwalts und Porto erspart werden. Auch bei Widersprüchen ist ein Rechtsanwalt nicht zu bezahlen, wenn cs zu Versäumnisurteilen kommt. Antwort: Nach dem Gesetz ist das Gericht des Beklagten zuständig, falls nichts anderes vereinbart ist. Vereinbarungen über die Zuständigkeit eines anderen Gerichts sind zulässig, gleichgültig ob eine der Parteien Vollkaufmann ist oder nicht. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts R. konnte in diesem Falle wahrscheinlich deshalb mit Erfolg bestritten werden, weil die Angabe des Fragestellers in der Auftragsbestätigung über die Zu ständigkeit des Gerichts vom Richter nicht als Vereinbarung, sondern als einseitige Meinungsäußerung des Fragestellers auf gefaßt wurde. Wohl konnte der Kunde des Fragestellers gegen diese Verfügung in der Auftragsbestätigung Einspruch erheben, er kann sich aber unter Umständen darauf berufen, daß ihm die Vorschrift in der Auftrags-Bestätigung über die Gerichts zuständigkeit nicht auffiel. Warenproben und Drucksachen 11971. Frage: 1. Unterliegt, sobald einem „Muster ohne Wert" eine „Drucksache“ beigefügt ist, das „Muster ohne Wert“ den für die „Drucksachen“ geltenden Bestimmungen ? 2. Kommen für bedruckte Papiermuster die Bestimmungen für „Drucksache“ oder für die Versendungsart „Muster ohne Wert“ in Betracht ? 3. Gilt ein Muster, welches mit einem Kautschukstempel ver sehen ist, als „Drucksache“ ? Antwort: 1. Ein Warenmuster wird nicht dadurch zur Drucksache im Sinne der Postordnung, daß ihm eine Druck sache beigelegt wird. 2. Bedruckte Papiermuster gelten als Warenmuster im Sinne der Postordnung. (Siehe unsere Mitteilung auf der Titelseite von Nr. 3.) 3. Nein. Sofortige Lösung des Agenturvertrages 11972. Frage: Vor mehreren Jahren stellte ich für einen bestimmten Bezirk einen Agenten als Vertreter an gegen feste Pro vision, die nach Eingang der Beträge für meine von ihm verkauften Spezialfabrikate fällig werden sollte und vierteljährlich abzurechnen war. Außer einer Kündigung von einem Jahre ist beiderseitig nichts weiter'abgemacht worden, jedoch erklärte der Agent, daß die von ihm bis jetzt innegehabte Vertretung eines meiner Mitbewerber von ihm niedergelegt werden solle. Dies ist auch geschehen, und der Verkehr war eine Reihe von Jahren hindurch angenehm, bis jetzt aus der Kundschaft heraus mir die Kunde wurde, daß der Agent außer der meinigen auch noch die Vertretung einer sehr scharfen Mitbewerbsfirma übernommen habe, und mir nun nicht nur allein in dem ihm übergebenen Bezirk, sondern auch in meiner anderen Kundschaft, die nicht zu seinem Bezirk gehört, scharfen Wettbewerb macht. Ich bin der Ansicht, daß dies ein wichtiger Grund ist dem Agenten, ohne die vereinbarte einjährige Kündigung aufrecht zu erhalten, die Vertretung zu entziehen, dagegen stellt der Agent Ansprüche für die Dauer des ganzen Jahres, bis die Kündigung abgelaufen sein würde. Ich habe mich bereit erklärt, die Provision für alle noch laufen den Schlüsse nach deren Erledigung oder Bezahlung zu bezahlen, will mich aber nicht darauf einlassen, noch weitere neue von mir jetzt einzuholende Aufträge für den bisherigen Agenten, der sich meines Erachtens eines groben Vertrauensbruches schuldig ge macht hat, provisionspflichtig zu machen. Antwort: In der Regel nimmt der Fabrikant an, daß sein Vertreter nicht auch gleichartige Waren eines Mitbewerbers vertritt. Hier waren beide Teile beim Vertragsabschluß der selben Meinung, was aus der eingangs mitgeteilten Erklärung des Agenten, er habe die Vertretung eines Mitbewerbers bei Annahme vorliegender Vertretung niedergelegt, hervorgeht. Wenn nun der Vertreter ohne Wissen des Fragestellers während seiner Tätigkeit für ihn auch die Vertretung eines Mitbewerbers übernommen hat, so steht dies im Widerspruch mit den ge schäftlichen Gepflogenheiten. Da es niemandem zugemutet werden kann, sich ferner von jemandem vertreten zu lassen, der die gleichartigen Waren eines scharfen Mitbewerbers zu verbreiten bemüht ist, erscheint die Aufhebung des Vertretungs vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gerechtfertigt.