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Frachtkosten 1018. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Ich und mein Lieferant die Papierfabrik X in A sind überein gekommen, in der nachstehend geschilderten Sache, über die wir verschiedener Meinung sind, uns Ihrem Schiedspruch zu unter werfen. Am 13. Januar bestellte ich bei der Papierfabrik X in A einige Anfertigungen zäh holzfrei Schreib mit der Weisung, vor Versand meine Instruktionen einzuholen. Wohin die Papiere gehen sollten, war also von mir nicht gesagt. Am 15. Januar gab mir die Firma Auftragsbestätigung, in welcher sie richtig wiederholte: „Vor Ver sand Ausfallmuster''. Einige Zeit später bat ich um Beschleunigung und um Absendung je eines Teils an bestimmte Adressen in C und D. In der Woche vom 22. bis 27. Januar war ich auf der Reise und fand bei meiner Rückkehr am Sonntag früh einen Brief der Fabrik vor, worin sie u. a. bemerkte, daß sie die Papiere in Wagenladung hierher geschickt habe. Da ich einen Teil der Anfertigungen nach einem andern, direkt in der Nähe der Fabrik gelegenen Platze verkauft hatte, ersuchte ich sofort am Sonntag, die Ladung unter allen Um ständen zurückzuhalten, was aber leider nicht mehr angängig war. Ich beanspruchte von der Fabrik Tragung der doppelten Fracht auslagen, welche mir durch ihre eigenmächtige Lieferung nach hier erwachsen sind. Den Einwand der Firma, sie habe einige Tage vor Absendung nämlich im Brief vom 25. Januar im dritten Absatz erwähnt: „Die unliniierten Papiere nach C und die Ladung nach B werden wir morgen auf den Weg bringen“, mir also die Absendung vorher angezeigt, kann ich aus folgenden Gründen nicht gelten lassen: 1. Als der Brief eintraf, war ich auf der Reise, und von meinen jün geren Angestellten wurde der Passus, der nicht einmal eine Linie einnimmt und eine Nachschrift ist, übersehen, auch waren sie nicht unterrichtet, ob eine Ladung bestellt war oder nicht! Als ich nach Hause zurückkehrte und die Ankündigung las, habe ich solche sofort zurückgewiesen. 2. Mein Lieferant war unter keinen Umständen berechtigt, die Bedingungen über den Versand nachträglich ein seitig zu ändern. Er hätte dafür zum allermindesten meine Zu stimmung einholen müssen. Schließlich habe ich von der Fabrik bisher den größten Teil meiner Aufträge nicht hierher, sondern unmittelbar, an meine Kunden an andere Plätze ausführen lassen. Y, Papiergroßhandlung in B. * * * Mit der Papiergroßhandlung Y in B sind wir in der nachstehenden Angelegenheit in Meinungsverschiedenheiten geraten und haben uns entschlossen, die Sache Ihrem Schiedsprüche zu unterwerfen. Mit der Papiergroßhandlung Y in B stehen wir seit geraumer Zeit in Geschäftsverbindung, und die Firma ging dazu über, von uns einen Stoff in geschlossenen Ladungen frei B zu beziehen. Nach vorhergegangenen Probelieferungen wurde uns am 13. Januar eine weitere Ladung bestellt mit dem Vermerk: „vor Versand Instruk- •tionen einzuholen'' was wir mit den Worten: „vor Versand Ausfall muster" bestätigten. Mittlerweile machte uns Y darauf aufmerksam, daß er von fraglichem Stoff keinen Bogen mehr am Lager habe, und bat uns um unverzügliche Herausarbeitung der Ladung, da er seine Kunden sonst nicht bedienen könne. Wir haben uns dann bemüht, das Papier sofort fertig zu stellen und erwiderten auf die inzwischen wiederholt eingegangenen Mahnungen, daß der Wagen Mitte nächster Woche (also 5 Tage später als unser Brief datiert war) nach B abrollt. Da nun die Firma auf das Papier sehr eilig war und uns nichts Gegenteiliges berichtete, so haben wir deren Stillschweigen als Einverständnis für die sofortige Absendung an gesehen. Daß der Geschäftsinhaber nunmehr geltend machen will, er sei verreist gewesen, und seine Leute hätten nicht gewußt, um was es sich handelt, und daß wir an dem Absenden allein Schuld sein sollen, kann unsererseits nicht für stichhaltig erachtet werden. Wir glauben, daß jemand im Geschäft sein müsse, der einigermaßen Bescheid weiß, um solch unliebsame Dinge zu vermeiden. Wir haben im besten Glauben gehandelt der Firma unser Entgegen kommen durch sofortige Ausführung zu beweisen. Zu den Ausfüh rungen der Großhandlung unter 1 bemerken wir, daß fragliche Stelle keine Nachschrift darstellte, sondern in Mitte des Briefes als Sache für sich behandelt war. Von einer Aenderung der Versandbestim- mungen kann in diesem Falle nicht gesprochen werden, denn Y hatte 5 volle Tage Zeit, um uns entsprechend Bescheid zu geben. Zu der Schlußbemerkung des Yschen Sachverhalts teilen wir mit, daß die unmittelbar an die Kunden gelieferten Sendungen bis zu jenem Zeitpunkt ausschließlich von unseren Lagerbeständen ge sandt wurden, während es sich bei dem in Rede stehenden Stoff um Papier handelt, welches für Y besonders nach dessen Wünschen angefertigt wurde, und verkauft war frei B in geschlossenen 10000- Kilo-Ladungen. X, Papierfabrik in A. Aus vorstehenden Darstellungen geht nicht hervor, ob die Papierfabrik die Sendungen nach C und D richtig abgefertigt hat. Auf unsere Rückfrage erhielten wir von der Papierfabrik folgende Antwort: Die Sendungen für C und D wurden ordnungsgemäß abge fertigt. Als wir uns s. Z. verteidigten, die Papiergroßhandlung habe die Fertigstellung und Absendung des Papieres als sehr eilig und dringend bezeichnet, teilte diese uns mit, sie habe dabei nur die Sendungen C und D im Auge gehabt. Die Papiergroßhandlung hat die Rechnungen über diese beiden Sendungen erhalten und gleich zeitig auch Rechnung über die abgerichtete Ladung. Da die Papier großhandlung die beiden oben genannten Orte nicht besonders er wähnte und stets von der Absendung des Schreibstoffes sprach, so könnten wir nur annehmen, daß sie die Ladung nunmehr auch sofort haben wolle. In dieser unserer Annahme waren wir umsomehr be stärkt, als wir ihr 5 Tage zuvor schon mitteilten, daß die Ladung nach B ebenfalls abrollt. Die maßgebende Versandbestimmung lautet: „Vor Versand Instruktionen einholen.” Die Papierfabrik kündigte, um dieser Verpflichtung nachzukommen, die Abfertigung der Ladung einige Tage vorher an. Sie durfte das Ausbleiben einer Ant wort angesichts der dringenden Bestellung als Zustimmung: ansehen. Die Abwesenheit des Inhabers der Papiergroßhandlung ändert die Sachlage nicht, denn er hätte für entsprechende Ver tretung sorget) müssen. Da somit die Papierfabrik zur Ab sendung berechtigt war, so entscheiden wir, daß die Papiergroß handlung keinen Anspruch auf Vergütung von Frachtkosten hat. Alle Arten Kolli-Anhänger und Wiegekarten liefern als Spezialität preiswert Carl Winzer & Sohn, Magdeburg-N. • Die enorm hohen Preise für Gummi arabicum, Dextrin, Stärke ete• lenken die Aufmerksamkeit auf Sichel’s Kalt-Leime Grösstes Haus der Branche. Billige Preise Erstklassige Original - Qualitäten Kuvert- u. Etiketten-Gummi. Tüten-Leime. Kartonnage- u. Buch binder-Klebstoffe. Sichel-Kleister. Pflanzenleime. Boden-Kleber etc. 26 permanente Niederlagen [46200 Ferdinand Sichel Fhem Limmer h. Hannover