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Nr. 32. Freitag, den 7. August 1914. . XVI. Jahrgang. Der Handelsgärtner Abonnementspreis bei direktem Beeng vomV erleg: für Deutschland, Oesterreich und Lnxembnrg M.5.—, für das Ansland M.8.—, durch die Post oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz. Leipzig-R., Comenlusstr. 17. Inserate 50 Pfennige für di© vier- gespaltene Nonpareille- Zeile auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit*Zeile. Das Abonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Wie verhalten wir uns bet Kriegsausbruch unseren Angestellten gegenüber? Rosenstudien 1914. I. Die Unfruchtbarkeit der Obstbäume, ihre Ursachen und Heilung. II. Handelsbräuche für den deutschen Gartenbau. Mitteilungen aus der Sitzung des Arbeitsausschusses des Reichsverbandes für den deutschen Gartenbau. Ueber Erdbeerzucht und Erdbeerhandel im Kennemerlande. Handelskammerberichte: Bingen. Kultur, Volkswirtschaft, Rechtspflege, Handel, Verkehr, Zollwesen, Vereine und Versammlungen, Ausstellungen, Warnungstafel, Berufsgenossenschatt- liches. — Marktberichte, Situationsbericht ans Braunschweig und Um gegend usw. Wie verhalten wir uns bei Kriegsausbruch unseren Angestellten gegenüber? In letzter Zeit sind mehrfach Anfragen an uns ge richtet worden, wie man sich im Falle einer allge meinen Mobilmachung oder eines Kriegsausbruches den Angestellten gegenüber zu verhalten habe. In Frage kommt das kaufmänische Personal und das eigentliche gärtnerische Personal. Beim kaufmännischen Per sonal liegt die Sache folgendermaßen: Im Falle einer Mobilmachung, welche alle Militär pflichtigen zu den Fahnen ruft, kommt § 72 Ziff. 3 des Handelsgesetzbuches in Frage, welches bestimmt, daß eine militärische Uebung, welche die Zeit von 8 Wochen nicht überschreitet, nicht als ein Grund zur sofortigen Ent lassung anzusehen ist. Würden die militärischen Dienst leistungen 8 Wochen nicht übersteigen, so würde nur mit gesetzlicher Frist (6 Wochen vor Quartal) oder nach dem Vertrag, wenn darin eine andere, z. B. monatliche Kün digungsfrist, vorgesehen ist, gekündigt werden können. Kommt es natürlich zum Kriegsausbruch, so dauert die militärische Dienstleistung ohne Zweifel, selbst im gün stigsten Falle, über 8 Wochen und damit ist die sofortige Entlassung gegeben. Anders liegt die Sache beim Obergärtner, Er hat den Vorteil der 8 Wochen nicht. Er kann nach § 133 c der Gewerbe-Ordnung sofort entlassen werden, wenn er durch längere Abwesenheit, in der Verrichtung seiner Dienste verhindert wird. Was längere Abwesenheit ist, sagt der Gesetzgeber nicht, nach der Spruchpraxis sind aber mehrere Wochen als solche anzusehen, so daß auch Obergärtner, die bei allgemeiner Mobilmachung oder Kriegs ausbruch eingezogen werden, entlassen werden können. Gärtnergehilfen aber haben ja zumeist 14tägige Kündigung oder die Kündigung läuft von Tag zu Tag. Sie können auf Grund von § 123 der Gewerbeordnung ent lassen werden, da sie zur weiteren Verrichtung der Dienste unfähig werden, Die zweite Frage ist die, ob, und wenn ja, wie lange der Gehalt oder Lohn im Falle der Einberufung zu zahlen ist. Hierüber bestimmt weder das Handelsgesetzbuch, noch die Gewerbeordnung etwas, denn der § 63 des Han delsgesetzbuches, welcher bestimmt, daß der Prinzipal dem Handelsangestellten bei Dienstverhinderung durch unver schuldetes Unglück 6 Wochen den Gehalt weiter zahlen muß, ist nicht anwendbar, da die Einberufung zu militäri schen Uebungen, selbst zur Teilnahme an einem Kriege nicht als ein Unglück anzusehen ist. Die Gewerbeord nung aber verweist hinsichtlich der etwaigen Vergütungen auf die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch. Es hat also lediglich § 616 desselben zu entscheiden, der lautet: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des An spruchs auf Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird." Der Gehalt ist also fortzuzahlen, wenn die Dienstver hinderung nicht erheblich ist. Wann ist sie aber erheblich? Der Gesetzgeber hat das nicht entschieden. Er hat es der Beurteilung von Fall zu Fall überlassen. Es ist also ein Irrtum, wenn zuweilen gesagt wird, ein Zeitraum von 6 bis 8 Wochen könne nicht als erheblich angesehen werden. Vielmehr ist bei der Beurteilung der Frage zu berücksich tigen: Welche Stellung der Einberufene bekleidet? Ob die Einberufung in eine geschäftsflotte Zeit des Jahres fällt? Ob der Einberufene schon lange im Geschäft tätig ist oder eben erst antrat? Ob er öfters und länger im Geschäft gefehlt hat? Wie seine Leistungen waren? Alles das fällt in die Wagschale. In der Regel aber wird man sagen können, daß bei dem kaufmännischen Personal und auch bei Obergärtnern 4 Wochen die Grenze der Erheblichkeit bilden. Bis dahin wäre also der Gehalt zu zahlen, wenn das Dienstverhältnis infolge Kündigung nicht schon eher abläuft. Bei den Gärtnergehilfen und Gartenarbeitern aber werden schon mehrere Tage als erhebliche Zeit anzusehen sein und über eine Woche hinaus wäre der Lohn nicht zu gewähren. Praxis und "Wissenschaft. W ■ Rosenstudien 1914. I, Rosen-Ausstellung in Zweibrücken (Pfalz) vom 20. bis 22. Juni 1914. I. Rosenausstellungen in Kleinstädten haben den Reiz des Intimen, Hier profitieren die Rosenzüchter mehr von einander, als wenn solche Schauen in Großstädten mit ihren vielen Ablenkungen abgehalten werden. Aber es mangeln der Kleinstadt die erfahrenen Ausstellungsleiter, und wenn man auch anerkennen muß, daß der erst zwei Jahre bestehende Verein pfälzischer Rosen freunde, der heute über 2000 Mitglieder zählt, ein recht bedeutsames Werk in dem Zweibrücker Rosengarten ge-