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die Bescheinigung von den nächsten Verwandten, dem Vater der Ehefrau oder gar vom Schuldner selbst herrührt. Dann muß man auf gut Glück den Rechtsstreit wagen oder man muß freigeben, wenn es nicht gelingt, näheres über das Eigentumsverhältnis in Erfahrung zu bringen. Besonders heikel ist die Sache, wenn ein Dritter rekla miert, weil ihm die gepfändeten Gegenstände zur Sicher heit für ein Darlehen oder einen rückständigen Kaufpreis übereignet oder auch verkauft worden seien. Der Gläu biger kann in solchem Falle die Vorlegung des betreffenden Vertrages verlangen und hat dann zu prüfen, ob hier auch eine wirklich ernst gemeinte Vereinbarung vorliegt oder ob der Vertrag sonst Mängel hat. Daß er nicht gestempelt ist, zählt dabei nichts. Der Stempel wird nachträglich verwendet, und es kann auch eine Bestrafung wegen Stem pelsteuerhinterziehung erfolgen. Der Vertrag aber bleibt bestehen. Liegt angeblich nur ein mündliches Abkommen vor, so sind die Angaben natürlich erst recht mit großer Vorsicht aufzunehmen. Die Sicherungsverträge sind unter Umständen anfechtbar, auch außerhalb des Konkurses. Von der Anfechtung im Konkursverfahren sehen wir hier ab. Wann kann die Anfechtung außerhalb des Konkurs verfahrens erfolgen? 1. Wenn der Schuldner die Rechtshandlung vor nahm, um seine Gläubiger zu benachteiligen, und diese Absicht dem anderen Teile bekannt war. 2. Wenn der Schuldner die Verträge entgeltlich mit seinem Ehegatten oder mit seinen oder seines Ehegatten Verwandten in auf- und absteigender Linie, oder mit seinen oder seines Ehegatten vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwistern oder mit den Ehegatten solcher Personen im letzten Jahre abgeschlossen hat, so fern der andere Teil nicht beweist, daß ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses die Absicht der Gläu bigerbenachteiligung nicht bekannt war. 3. Wenn der Schuldner unentgeltliche Ver fügungen im letzten Jahre vor der Anfechtung ge troffen hat, soweit es sich nicht um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke handelt. 4, Wenn der Schuldner unentgeltliche Verfügungen zugunsten seines Ehegatten in den letzten j zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen > hat. Liegt ein solcher Anfechtungsgrund vor, so gibt der Gläubiger nicht frei, sondern läßt es auf die Interventions klage ankommen, denn er kann in diesem Interventions prozeß die Anfechtung geltend machen. Wie verhält sich der Gläubiger, wenn er auf den Pro zeß sich nicht einlassen, sondern freigeben will ? Sehr häufig wird nur im Aerger dem Gerichts-, Vollzieher die Freigabe mitgeteilt, und damit denkt man seine Pflicht getan zu haben, im übrigen will man mit dem Schuldner nichts mehr zu tun haben. Manch einem tauchen dabei sogar Reminiszenzen an „Götz von Berlichingen" auf. Die Angelegenheit ist aber mit der Freigabeerklärung an den Gerichtsvollzie her nicht erledigt. Auch derjenige, der die Freigabe gefordert hat, kann eine Benachrichtigung verlangen, er selbst oder sein Anwalt. Das ist erst kürzlich wieder in einem Prozeß entschieden worden, der sich vor den Ber liner Gerichten abspielte. Ein Handelsgärtner hatte bei einem Kaufmann wegen einer Schuld pfänden lassen. Ein Bruder desselben forderte darauf die Freigabe dieser Ge genstände, weil dieselben sein Eigentum und dem Bruder nur geliehen seien. Das Leihabkommen war in beglaubig ter Abschrift beigefügt. Der Handelsgärtner gab hierauf die Pfänder durch Mitteilung an den Gerichtsvollzieher frei und kümmerte sich im übrigen nicht mehr um die Sache. Da erhielt er nach einigen Tagen eine Klagezustellung. Er war auf Frei gabe verklagt. Nachdem er dem Kläger mitgeteilt hatte, daß er längst freigegeben habe, zog dieser die Klage zu rück, verlangte aber nun, daß der Handelsgärtner die ent standenen Kosten trage. Da er sich weigerte, strengte jener eine neue Klage auf Erstattung der Kosten an und der Han delsgärtner wurde dazu auch verurteilt. (Landger. Berlin III, Z. 7) Das Landgericht sagt in der Begründung: Der Beklagte hat die Leistung nicht in erschöpfender Weise erfüllt. Durch die Mitteilung an den Gerichtsvollzieher ist sein Eingriff in die Rechte des Klägers aber noch nicht beseitigt. So lange derselbe von der Freigabe noch nichts weiß, ist er im Genuß seines Eigentums behindert. Er macht sich so gar strafbar, wenn er darüber verfügt. Es besteht auch keine Verpflichtung für den Gerichtsvollzieher, den einer Pfändung Widersprechenden von der Freigabe in Kenntnis zu setzen, denn er hat eine Benachrichtigungspflicht nur gegenüber den Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren, wozu der Dritte nicht gehört. Danach ist der Beklagte mit der Erfüllung der ihm obliegenden Leistungen auf Be seitigung der Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers in Verzug geraten und deshalb verpflichtet, dem Kläger den dadurch entstandenen Schaden (Gerichts- und An waltskosten) zu ersetzen. Hieraus folgt, daßjederGläu- biger, der Pfänder freigibt, hiervon auch den, der sie reklamiert hat, benachrichtigen muß. Das wird leider nur zu oft versäumt. Bedient sich übrigens derjenige, der reklamiert, dazu gleich eines Anwalts und es wird sofort freigegeben, so hat er die Anwaltskosten selbst zu tragen. — Die Verwendung gefundener Invalidenmarken in der Quittungskarte ist als eine rechtsgültige Verwendung an zusehen. Ein betrügerisches Verhalten des Finders der Versicherung gegenüber ist nicht anzunehmen, da es sich nicht um rechtswidrige Verschaffung einer Rente handelt, der Finder vielmehr zur Markenverwendung berechtigt war, und dadurch, daß er Marken verwendete, über die ihm kein Verfügungsrecht zustand, an der Berechtigung, eine Rente zu fordern, nichts geändert würde. (Entsch. des Reichsversicherungsamtes, Ila 1824/12.) €========================= [ Handel und Verkehr, Zollwesen. [ M । * Zur Einigung in der gärtnerischen Zolifrage. Auf Grund einer Anregung des Vorstandes des Reichs verbandes für den deutschen Gartenbau fand, wie von uns ■ schon in voriger Nummer bekannt gegeben wurde, am 2. April eine Sitzung der Vorstände des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands und des Verbandes deutscher Blumengeschäftsinhaber E. V. in Berlin statt, um eine Einigung in der Zollfrage zu versuchen. ' Die Einigung wurde auf Grund folgender Beschlüsse herbeigeführt: Bei Pos. 41a, Nelken, Orchideen, Rosen, Veilchen und Pos. 41c, andere frische Blumen, wird die Zeit der zoll freien Einfuhr anstatt vom 1. Dezember bis 28. Februar auf die Zeit vom 10. November bis 28. Februar festgesetzt. Bei Pos. 41b, Flieder und Chrysanthemum, wird der beantragte Zollsatz von 200 Mk. auf 100 Mk. ermäßigt. Nach Annahme dieser Aenderungen trat der Verband deutscher Blumengeschäftsinhaber sämtlichen übrigen vom Arbeitsausschuß für die künftigen Handelsverträge festge setzten Zollvorschlägen bei. Die Kundgebungen des Ar beitsausschusses an Bundesrat, Reichstag, sonstige Behör den usw. sollen dementsprechend berichtigt werden. Es wurde ferner beschlossen, daß Kundgebungen gegen diese Vereinbarung in den Organen der Verbände nicht ver öffentlicht werden dürfen. Die gefaßten Beschlüsse sind alsbald den sämtlichen übrigen Verbänden des Arbeits ausschusses mitgeteilt worden, und alle Verbände haben ihre Zustimmung zu der getroffenen Vereinbarung ge geben. Der Verband deutscher Blumengeschäftsinhaber E. V. ist mit dem Tage des Beschlusses dem Arbeitsaus schuß für die künftigen Handelsverträge wieder beigetreten.