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310 DN. 1941 Nr. 17 311 Zinanzverwaltung unü tzausha't. Dienstwohnungs- und Werkdienstwohnungs- vergütung. — V8 l 2141/1 vom 26. 4. 1941 —. Der Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 25. 9. 1939 — 4550—17 178 IV — (RBesBI. S. 296) gilt in gleicher Weise auch für die ab 1. 1. 1941 eingetretene Verminderung der Besol dungsabzüge für die Beamten und Angestellten. In den Fällen, in denen der festgesetzte örtliche Mietwert der Dienstwohnung oder der Werkdienstwohnung höher ist als die bisherige höchste Dienstwohnungs- > oder Werkdienstwohnungsvergütung, ist diese daher j entsprechend zu erhöhen. l Wegen der Nachprüfung und Neufestsetzung der Wohnungsvergütung bei den in Nr. 5 Abs. 7 Buch stabe ci WWV. angeführten nichtbeamteten Eefolg- schaftsmitgliedern verweise ich auf die Erlasse des Reichsministers der Finanzen vom 18. 11. 1939 (RBesBI. S. 321) und vom 11 10. 1940 (RBesBI. S. 276). An die Landesbauernschaiten. DN. 1941 S. 310. Settievsgemeinschast. Referat „Bauerntum und Landwirtschaft". I 8 108 vom 30. 4. 1941 —. Das Referat „Bauerntum und Landwirtschaft" im VDA. ist im Einvernehmen mit der Volksdeut schen Mittelstelle in seinem Aufgabenbereich erwei tert und in „Hauptstelle für völkische Schutzarbeit im VDA." umbenannt worden. Die Eauvertrauens- manner und Kreisbeauftragten des Referats erhiel ten hiervon mit Rundschreiben vom 15. 4. 1941 Nr. 31/41 Kenntnis. In dem Rundschreiben heißt es u a: „Die volkspolitische Betreuungs- und Schutz arbeit wird auf den gesamten volksdeutschen und fremdvölkischen Arbeitseinsatz in Stadt und Land ausgedehnt. Sie umfaßt in Zukunft: 1. die volkspolitische Betreuung aller Volksdeut schen im Reiche (ausgenommen die Umsiedler in den Lagern und in den beiden neuen Ost gauen) ; 2. die Beobachtung der Fremdvölkischen mit dem Ziel der Sicherung unseres Volkstums; 3. die Kameradschaftsarbeit, d. h. die ortsweise Zusammenfassung aller Volksdeutschen zwecks volkspolitischer Betreuung. Die Ausdehnung der Arbeit auf Industrie und Gewerbe bedingt auch eine entsprechende Erweite rung des Vetreuernetzes. Nähere Organisations richtlinien werden demnächst ergehen. Das Betreuernetz wird hiermit gebeten, in der bisherigen Arbeit keine Stockung eintreten zu las- > sen, jedoch ohne spezielle Anweisung unsererseits keinerlei Maßnahmen für die Arbeitserweiterung zu ergreifen. Das bisher in den Arbeitsrichtlinien näher umschriebene Ziel unserer völkischen Schutzarbeit bleibt im vollen Umfange bestehen und wird sinn gemäß auf die anderen Sektoren unseres völkischen Lebens übertragen." Ich habe mit dem Leiter der Hauptstelle für völ kische Schutzarbeit im VDA. vereinbart, daß die Zu sammenarbeit mit dem RNSt. wie bisher durch geführt wird. Die Bearbeitung der volkspolitischen Fragen, die Betreuung der Volksdeutschen und die Beobachtung der fremdvölkischen Arbeitskräfte in der Landwirtschaft ist von den als Eauvertrauensmänner bzw. Kreisbeauftragte eingesetzten Mitarbeitern des RNSt. (HA. I) fortzuführen. Ihre Berufung in die volkspolitischen Arbeitskreise, die in den Gauen und Kreisen gebildet werden sollen, ist vorgesehen. An die Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 31(1. Arbeitsbedingungen für italienische landwirt schaftliche Arbeitskräfte. Merkblatt. — I 8 4K3/10 vom 30. 4. 1941 —. Die unter Abs. III meiner Anordnung vom 3. 4. 1941 — 18 463/10 — (DN. S. 251) erwähnten Merkblätter für italienische landwirtschaftliche Arbeitskräfte lasse ich den LBsch., in denen Italiener zum Einsatz kommen, im Laufe der kommenden Woche in der erforderlichen Anzahl zur Weiterleitung an die KBsch. zugehen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. DN. 1941 S. 311. Kriegsmahnahmen in der Sozialversicherung. — l 8 K02/5 vom 30. 4. 1941 —. Der Neichsarbeitsminister beabsichtigt, ent sprechend meinem Wunsch in der zu dem Gesetz über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherung aus Aulaß des Krieges vom 15. 1. 1941 (RGBl. 1 S. 341 zu erlassenden Durchführungsverordnung eine Be stimmung aufzunehmen, daß Anträge, die nach Artikel 3 8 6 des Fünften Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 17. 2. 1939 (RGBl. I S. 267) nach Ablauf der dort vorgesehenen Frist ge stellt sind, als innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt anzusehen und wegen Fristversäumnis bereits rechts kräftig abgelehnte Anträge von den Trägern der Unfallversicherung von Amts wegen erneut zu prüfen sind. Der Reichsarbeitsminister hat keine Bedenken, wenn zur Vermeidung von Härten schon jetzt ent sprechend verfahren wird. Eine Änderung des § 50 Reichsknappschafts gesetzes hat der Reichsarbeitsminister wegen der Rück wirkungen auf die finanzielle Lage dör Re.ichsknapp- schaft abgelehnt. — Vgl. Anordnungen betr. Einfluß des Arbeitsverdienstes von Invaliden- und Knapp schaftsrentnern auf die Rente vom 6. 5. 1940 — 18 660/1 — (DN. S. 333) und betr. Kriegsmah nahmen in der Sozialversicherung vom 27. 2. 1941 - 18 602/5 — (DN. S. 112). An die Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 311.