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896 RNSt. für die Ausbildung in den praktischen Berufen der Landwirtschaft vom 1. 10. 1937, die den Wehrmachtfürsorge- und -versorgungs dienststellen demnächst zugestellt wird. 3. Die Ausbildung für die genannten Facharbei ter in der Landwirtschaft gliedert sich a) in die im allgemeinen zweijährige Land arbeitslehre als Erundlehre, die mit der Landarbeitsprüfung abgeschlossen wird. Nach bestandener Landarbeitsprüfung er hält der Lehrling das Landarbeitsgehilfen- zeugnis; b) in die zweijährige Fortbildung der Land arbeitsgehilfen oder Sonderberufslehre, die mit der Eehilfenprüfung im Sonder beruf abgeschlossen wird. 4. Nach Abschluß der Ausbildungszeit kann dem Landarbeitsgehilfen der Landarbeiterbrief, dem Winzer-, Melker-, Schäfer- usw. Gehilfen der entsprechende Fachgehilfenbrief ausgehän digt werden. Er verleiht das Recht, sich Land arbeiter bzw. Winzer-, Melker-, Schäfer- usw. Gehilfe zu nennen. 5. a) Für die Übergangszeit ist für den Land arbeiter folgendes bestimmt worden: „Wer innerhalb der Zeit vom 1. April 1930 bis zum 31. März 1940 mindestens 4 Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet hat, kann die Erteilung einer Landarbeiterbescheinigung beantragen. Sie wird vom KVF. ausge stellt. Inhaber der Landarbeiterbescheini gung sind den Inhabern des Landarbeiter briefes gleichzuachten." b) Für die übrigen landwirtschaftlichen Berufe — siehe Nr. 4 und 6 — wird eine solche Be scheinigung nicht ausgestellt. 6. Als angelernte Arbeiter in der Landwirtschaft gelten Personen, die mindestens 6 Jahre in Betrieben der Landwirtschaft tätig gewesen sind. Herufsausbilüung unö Vorbereitungslehrgänge für Gärtnergehilfen zur Gärtnermeisterprüfung. — IIK 193/1 vom 8. 12. 1941 —. Um solchen Gärtnergehilfen, die von der Wehr macht zum Zwecke der Verufsfortbildung Winter urlaub erhalten, die Ablegung der Gärtnermeister prüfung zu ermöglichen und sie vorher wieder in den Berus zurllckzuführen, werden in der Zeit von etwa Termin 10. 1. bis 2b. 2. 1942 Vorbereitungslehrgänge in folgenden Eartenbauschulen durchgefiihrt: Oranienburg und Werder bei Berlin, Proskau/Schlesien, Hohenheim bei Stuttgart, Godesberg-Friesdorf. Die Lehrgänge werden besonders auf Blumen- und Zierpflanzenbau und Gemüsebau, erforderlichenfalls auch auf Obstbau abgestellt. Die Anmeldungen sind mit Lebenslauf und womöglich Zeugnisabschriften sofort an die Anstaltsleitungen zu richten. Für Be kanntgabe der Lehrgänge ist Sorge zu tragen. Es wird eine Lehrgangsgebühr von 20 RM er hoben, die nach den allgemeinen Richtlinien ermäßigt 7. Ungelernte Arbeiter in der Landwirtschaft sind Personen, die nur gelegentlich einfache Hilfsarbeiten, z. B. Ernte-, Transport-, Erd- und Reinigungsarbeiten verrichten. In Zwei felsfragen ist die LBsch. zu beteiligen. 8. Soweit von Hinterbliebenen der Landarbeiter brief oder die Landarbeiterbescheinigung nicht beigebracht werden kann, kann die einfache Be rufszulage gewährt werden, wenn aus dem Arbeitsbuch des Verstorbenen oder aus son stigen Unterlagen zu ersehen ist, daß der Ver storbene als landwirtschaftlicher Facharbeiter oder angelernter Arbeiter anzusehen oder ihnen gleichzuachten war. V. Abgeschlossene Fälle sind nachzuprüfen und neue Bescheide nach WFVE. 8 155 (2) zu erteilen. Ge mäß WFVG. 8 155 8 zu Abs. 2 Nr. 2 wird ge nehmigt, daß auf die Rechtskraft der früheren Entscheidung ab 1. August 1941 verzichtet wird. VI. Es ist nicht beabsichtigt, alle Berufe, für die nach den vorstehenden Anweisungen eine Berufszulage zusteht, listenmätzig zu erfassen und laufend be kanntzugeben. In Zweifelsfällen — gegebenen falls unter Einholung der Stellungnahme des zuständigen Arbeitsamts — muß geprüft werden, ob dem Beschädigten unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, der von ihm erreichten Fertigkeiten und Leistungen, aber auch nach dem von ihm in der Vergangenheit bezeigten Arbeitswillen eine Berufszulage zu gewähren ist. Aus dem Arbeits buch des Beschädigten können Schlüsse auf seine bisherige Einsatzbereitschaft im Berufe gezogen werden." Ich verweise hierzu auch auf meine Anordnung betr. Kennzeichnung des Landarbeiters im Wehrpaß vom 11. 9. 1941 — I8 343/1 — (DN. S. 672). An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 893. Wirtschastsberatung. oder erlassen werden kann. Verpflegungs- und llnterkunftskosten sind besonders zu tragen. Im Anschluß an den Lehrgang kann die Eärtner- meisterprüfung vor den für den Sitz der Anstalten zuständigen LBsch. abgelegt werden. An die Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 89a. Molkereimeisterlehrgang für Kriegsteilnehmer. — Il^ 170/11 vom 11. 12. 1941 —. Im Nächgang zu meiner Anordnung betr. Ober meierlehrgang und Molkereimeisterlehrgang für Kriegsteilnehmer vom 24. 11. 1941 — II K 170/11 — (DN. S. 863) teile ich mit, daß außer in Stettin auch an der Milchwirtschaftlichen Lehr- und Untersuchungs anstalt des RNSt. in Hameln ein Meisterlehrgang vom 1. 12. 1941 bis 28. 2. 1942 als erste Hälfte des T°rm»> sechsmonatigen Meisterlehrgangs für Kriegsteilneh mer durchgeführt wird. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 896.