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Erlös selbst wird für erbhofgebunden erklärt. Dieser Betrag ist auf Sperrkonto bei der Bank auf den Namen des Bauern mit der Bestimmung einzuzahlen, daß dieser über die Zinsen frei, über das Guthaben selbst nur mit Genehmigung des Anerbengerichts ver fügen darf. Das Guthaben ist für folgende Zwecke zu verwenden." 2. Die KBsch. und LBsch. treten nunmehr einheit lich im Rahmen ihrer bauerngerichtlichen Zu ständigkeit dafür ein, daß in allen Fällen, in denen eine Bindung des Veräutzerungserlöses an den Erbhof angebracht ist, dies in dieser Form geschieht. Die bisher üblichen Auflagen des In halts, daß der Erlös auf Sperrkonto zu zahlen ist, über das der Bauer nur mit Genehmigung des KBF. verfügen kann, dürfen nicht mehr bean tragt werden. 3. Das Entgelt für die freiwillige oder zwangsweise Preisgabe ursprünglich erbhofgebundenen Ver mögens hat grundsätzlich dem Erbhof und seiner Sippe zu dienen. Der Substanzverlust soll ent weder unmittelbar durch geeigneten Ersatzerwerb oder mittelbar durch Verbesserungen des Erbhofes an anderer Stelle ausgeglichen werden. Über steigt das Entgelt den für den unmittelbaren oder mittelbaren Verlustausgleich erforderlichen Betrag — was besonders bei Abgabe von Land zu Baulandpreisen möglich ist —, so können es die besonderen Verhältnisse des Erbhofes und seiner Sippe sehr wohl rechtfertigen, auch den llbererlös an den Erbhof zu binden, z. V. zum Zweck des Baues und der Verbesserungen der Werkwohnun gen und der Eesinderäume. Die Verwendungsart des dem Erbhof zu wid menden Kapitals braucht nur in großen Zügen festgelegt werden. Es genügt, daß sie im wesent lichen feststeht; es ist demnach nicht erforderlich, sie in allen Einzelheiten festzulegen. Diese Ein zelheiten können im anerbengerichtlichen Verfah ren zur Genehmigung von Verfügungen des Bau ern Uber das erbhofzugehörige Kapital geprüft und festgelegt werden. Dem Bauern soll weitest gehend die Freiheit belassen werden, selbst darüber zu entscheiden, wann und in welcher Weise er das Kapital für Zwecke des Erbhofes und seiner Sippe verwenden will; gerade darum empfiehlt sich nicht eine zu enge Festlegung des Verwen dungszwecks schon in dem die Veräußerung ge nehmigenden Beschluß. Die „Erbhofzugehörig keitserklärung" des Anerbengerichts soll den Ver äußerungserlös einerseits in den Dienst des Erb hofes und seiner Sippe und andererseits unter den besonderen Schutz stellen, den erbhofgebun denes Vermögen erb- und vollstreckungsrechtlich genießt. II. Die Frage, ob und inwieweit Entgelte für zwangsweise Eingriffe in die Erbhofsubstanz durch Enteignung, die der anerbengerichtlichen Genehmi gung nicht bedarf, unmittelbare Erbhofeigenschaft be sitzen, hat das Reichserbhofgericht offen gelassen. Die Dienststellen des RNSt. bejahen sie bis auf weiteres und führen sie in allen geeigneten Fällen durch Fest stellungsanträge der bauerngerichtlichen Entschei dung zu. Sind Entschädigungen für Enteignungen kraft Surrogation ursprünglich erbhofzugehörige Rechte, so folgt daraus, daß der Bauer sie ohne Genehmigung des Anerbengerichts nicht von dem zur Entschädigung Verpflichteten einziehen darf. Letzterer kann dann ohne Genehmigung des Anerbengerichts an den Bauern auch nicht mit befreiender Wirkung zahlen. Das Genehmigungsverfahren bietet die Möglichkeit, zu prüfen und bauerngerichtlich ausdrücklich festzu legen, ob und inwieweit die Enteignungentschädigung auch künftig erbhofzugehöriges Recht bleiben soll. An die Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 914. Herufsausbilüung unü Wirtschaftsberatung. Durchführung der Freizeitlager der HZ. im Winter 1941/42. — II 100 vom 18.12.1941 —. Die Reichsjugendführung hat für den Winter 1941/42 die Durchführung von Lehrlingsfreizeitlagern für Zungen und Mädels in den ländlichen Berufen angeordnet. Die Arbeitsanweisung für die Durch führung dieser Lager erfolgt durch die HI. auf Grund des Reichsbefehls der Reichsjugendführung. Die Lager werden für Landarbeitslehrlinge und Haus arbeitslehrlinge in den Bannen und Untergauen (KBsch.), für die Landwirtschaftslehrlinge und Haus wirtschaftslehrlinge sowie die Lehrlinge in den übri gen Nährstandsberufen nach den Gebieten und Ober gauen getrennt durchgefiihrt. Hierzu wird auf die Anordnung vom 18.12.1941 — I v 250 — (DN. S. 907) hingewiesen. Bei den Lehrgängen dieser Freizeitlager, die 10 Tage dauern, wird auch eine fachliche Unterweisung an 2 Tagen des Lehrgangs durchgeführt. An jedem dieser beiden Tage stehen vormittags 2, nachmittags 2Ls Stunden dafür zur Verfügung. Dabei sind jeweils 4 Themata zu be handeln, für die der folgende Plan aufgestellt wird: 1. Landarbeitslehrlinge. Welche Aufgaben hat der Landarbeitslehrling in der Landwirtschaft, insbesondere im Lehrbetrieb und welche Wege stehen ihm nach der Lehre offen? Die Vielseitigkeit des landwirtschaftlichen Be triebes sichert die Ernährung des Volkes. Gesundes Vieh im gesunden Stall bei richtiger Pflege und richtiger Fütterung. Das Arbeitsheft des Landarbeitslehrlings. (Das Arbeitsheft des Landarbeitslehrlings wird bis spätestens Mitte Dezember von der RNSt.-