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DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Nr. 13 u. 14 54 Rechtspflege 6 Handelsnachrichten die Anlegung eines Ehrenhains auf dem Godenberg. Die Ausführung wurde dem Gartenbauinspektor Maß in Lübeck übertragen. Die Kosten einschließlich Wegebau betragen rund 14 000 Mark. —- Erfurt. Zu den Kosten eines in Erfurt zu errichtenden Lutherparkes hat der preußische Kultusminister 5000 M., der evangelische Oberkirchenrat 10 000 M. gestiftet. — Metz. Die Erweiterung des Ost friedhofes wurde in der letzten Gemeinderatssitzung be schlossen. — Zwick au i. S. Die Stadtverordneten be willigten in ihrer letzten Sitzung 40 000 M, zur Erweiterung und Verschönerung des Paulusfriedhofes. — Füßen in Bayern. — Die Stadt Füßen beabsichtigt, einen Waldfriedhof zu errichten. — Weimar. Ein Millionenprojekt wird zur zeit in verschiedenen Kreisen der Einwohnerschaft lebhaft besprochen. Es handelt sich laut „Weimarer Volksztg." um die Schaffung einer großzügig gedachten Sport- und Spiel platzanlage in Verbindung mit den Schwanseeanlagen und der Festhalle. Die ganze Anlage ist gewissermaßen als Denkmal des Weltkrieges gedacht. Das Projekt ist von hie sigen Ingenieuren entworfen; es soll die Schwanseeanlagen in Verbindung bringen mit einer modernen Badeanlage, einem Sportplatz, Spielplatz, Turnhalle und Vergnügungsplatz, alles umsäumt von Parkanlagen. reits gehabt habe. Derartige Zeugen handeln fast immer in ehrlicher Ueberzeugung. Sonnenbrandstellen, Ueberdüngung, rote Spinne, irgendwelche ansteckenden Krankheiten ande rer Art, an denen ja leider nie Mangel ist, erscheinen seinem ungeschulten Auge als jene Krankheit, er beschwört, und sein Schwur führt leider allzu oft zur kostenpflichtigen Abwei sung der Klage. Ein anderer häufiger Einwand ist der, daß derartige Krankheiten oft lange versteckt vorhanden seien und erst hervorträten, wenn die Witterung der Ausbreitung beson ders günstig ist. Auch gegen diesen gibt es wenig zu sagen, wie nicht minder gegen viele andere. ' Rechtliche Handhaben, gegen derartige fahrlässig schä digende oder beschädigte Lieferungen vorzugehen, gibt es genug; aber es ist ungeheuer schwer, die geforderten Schuld beweise beizubringen, die Einwände zu widerlegen und da mit den Prozeß zu gewinnen, so daß es immer ein bedeuten des Risiko ist, einen solchen anzustrengen, wenn nicht die Sachlage zweifellos klar. Und das ist sie eigentlich nur selten. Deshalb pflegt sich — leider —- in allzu vielen Fällen der am besten zu stehen, der tatkräftig die Mittel, die ein langwieriger, kostspieliger Prozeß verschlingt,, benutzt, um die Bekämpfung auf der ganzen Linie aufzunehmen. Nachsatz der Schriftleitung: Wir haben den vorste henden Ausführungen des Herrn Janson gern Raum gege ben, sind aber nach wie vor der Meinung, daß hier eine Lücke in der Gesetzgebung besteht, welche es unreellen Verkäufern ermöglicht, die Kundschaft schwer zu schä digen. Es liegt im Interesse aller soliden und gewissenhaften Verkäufer, daß diese Lücke geschlossen wird. Der geeig netste Weg wäre die Schaffung eines Gesetzes, auf Grund dessen gewisse Pflanzenkrankheiten ähnlich wie im Vieh handel als entschädigungspflichtige Hauptmängel festgelegt würden. Zur Einfuhr von Baumschulartikeln aus Holland. In der Sitzung der Wirtschaftlichen Verbände des Reichsverbandes für den deutschen Gartenbau vom 17. Februar konnten wir die Mitteilung machen, daß auf Grund direkter Verhand lungen eine Einfuhr verschiedener Artikel aus Holland nach Deutschland freigegeben werden sollte. Unter diesen Ar tikeln befanden sich auch lebende Pflanzen, und zwar sollte eine Einfuhrbewilligung im Betrage von 400 000 M. erteilt werden. Die näheren Bedingungen und Umstände waren damals noch nicht bekannt. Wir sind jedoch jetzt in der Lage, dieselben mitteilen zu können. Sämtliche Einfuhr bewilligungen werden in diesem Falle nicht wie bisher vom Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligumg in Berlin ausgestellt, sondern, durch die deutsche zuständige Stelle im Haag, wo zum Teil auch die Verhandlungen über die Einfuhr gepflogen worden sind. Es hat also keinerlei Zweck, An träge auf Einfuhrbewilligungen an den Reichskommissar zu richten. Wer Pflanzen aus Holland beziehen will, bestelle diese bei seinem dortigen Lieferanten und lasse sich von diesem eine Einfuhrbewilligung durch die deutschen Be hörde im Haag ausstellen. Die Einfuhrerlaubnis ist nach den uns gemachten Mitteilungen nicht an bestimmte Arten lebender Pflanzen gebunden. Es kann also jeder das bei seinem Lieferanten bestellen, was er gebraucht. Wie wir hören, werden die Aufträge in Holland von den dortigen Firmen unter sich verteilt. Diese Firmen haben natürlich noch deutsche Aufträge aus dem Jahre 1916, deren Er ledigung durch das Einfuhrverbot unmöglich gemacht wurde. Anscheinend wird jetzt von holländischen Firmen auf diese Aufträge zurückgegriffen, wobei zu bemerken ist, daß natür lich niemand an diese Aufträge gebunden ist, zumal die Preise anscheinend eine nicht unerhebliche Erhöhung — wir hören von 50 v. H. — erfahren sollen. Wem die Preise zu hoch Zum Kapitel der Mängelhaftung. Von A. Janson. Es ist mir natürlich nicht möglich, die juristischen Fra gen zu erörtern. Aber ich kann aus meiner langjährigen Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger Einiges mitteilen. Freilich handelt es sich nicht immer um genau denselben Fall, wohl aber um zahlreiche sehr ähnliche, z. B. um die Liefe rung von Obstbäumen mit Blutlausbefall, von Bohnensaat, die Gloeosporiumkeime trug, von Stachelbeeren mit dem amerikanischen Stachelbeermehltau, Johannisbeeren mit der Blattfallkrankheit (Gloeosporium ribis und curvatum) usw. In fast allen diesen Fällen konnte es dem Sachverstän digen nach Lage der Dinge kaum zweifelhaft sein, daß die Ansteckung der bisher gesunden Pflanzungen durch Bezug von Pflanz- oder Saatgut aus infizierten Beständen erfolgt war. Aber in verhältnismäßig nur wenigen Fällen ist Verur teilung des Lieferanten erfolgt, und fast immer haben die Ge richte den Nachweis seitens des Klägers verlangt, daß einzig und allein die bemängelte Lieferung die Schuld an der Ver breitung der Krankheit bzw. des Schädlings trage. Dieser Nachweis ist aber ganz, ungeheuer schwer zu führen, weil es andere Möglichkeiten gibt, die in den Augen des Sach kundigen oft genug ohne weiteres als faule Ausreden er scheinen, die aber dem Gerichte als triftige Einwände gel ten, weil eben diesem die Beurteilung des Wertes solcher Einwände abgeht. Es liegt in der Art solcher Prozesse, daß sie ohne Sach verständige nicht geführt werden können. Dieser Umstand macht sie nicht nur sehr teuer und langwierig, sondern schließt auch seine Gefahren für den Kläger ein; denn ein gewissenhafter Sachverständiger kann n i e die Mög lichkeit bestreiten, daß irgendwie sonst die Krankheit ein geschleppt ist. Fast stets beruft sich die beklagte Partei auf die hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Ansteckung aus der engeren oder weiteren Nachbarschaft gekommen sei. Bei der leichten Uebertragbarkeit der Sporen über große Ent fernungen läßt sich diesem Einwande schwer begegnen. Der Sachverständige muß zugeben, daß die Möglichkeit, wenn auch nicht Wahrscheinlichkeit, dieser Ansteckung vorliege, und damit fällt gewöhnlich die Klage, Es gelingt dem Be klagten unschwer, in der Nachbarschaft irgend einen Be sitzer zu finden, der unter Eid bezeugen kann, daß er selbst oder dieser oder jener Nachbar derartig kranke Pflanzen be- |