Volltext Seite (XML)
Nr. 7 u. 8 Freitag, den 15. Februar 1918. XX. Jahrgang. Der Handelsgärtner Abonnementspreis bei direktem Bezug vom Verlag: für Deutschland, Oesterreich and Luxemburg M. 5.—, für das Ausland M. 8.—, durch die Post oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker.—Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig-R., Gomenlusstr. 17. Inserate 30 Pfennig für die vier gespaltene Nonpareille-Zelle, auf dem Umschlag 40 Pfennis. im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. DasAbonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung14Tage vorJahresschluß aufgehoben werden, Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Der jetzige Stand der Auslandsmoratorien. — Eine Kampfansage ? Praxis und Wissenschaft: Die besten Kirschensorten. — Kartoffelanbanverfahren- — Rauchgasvergiftungen in Gartenkunst und Gartenbau (Schluß.) Kleinere Mitteilungen — Fuchunterrichtswesen. — Handelsnachrichten. — Per sonalien. — Ehrentafel usw. Der jetzige Stand der Auslandsmoratorien. Im Verlauf des Kriegsjahres sind wiederum verschie dene Veränderungen im Stand der Moratorien eingetreten, wenn sie auch oft nicht von einschneidender Bedeutung ge wesen sind. Mehr und mehr vollzieht sich, trotz der Fort dauer des Weltkrieges, ein Abbau der Zahlungsausstände, was immerhin als ein günstiges wirtschaftliches Zeichen an gesehen werden darf, wenn man bedenkt, welche Wunden der Krieg unserem Wirtschaftsleben Jahr für Jahr schlägt. Wir geben über den jetzigen Stand nachfolgend eine Ueber- sicht: 1, Argentinien. Das Moratorium dauert mit allen Staaten an, die sich im Kriege befinden. Nach Beendigung des Krieges wird eine neue Verordnung erlassen. 30 Tage nach dem Erlaß derselben erlischt das Moratorium. Wechsel schulden sind ausgenommen, doch gibt es auch bei ihnen kein Urteil, keine Zwangsvollstreckung. 2. Belgien. Der Abbau des Moratoriums vollzieht sich weiter günstig. Es werden von Fall zu Fall Fristen be willigt. Bei Wechselmoratorien Verlängerung der Frist ebenfalls von Fall zu Fall, je nach Höhe der Wechselsumme, Im nichtbesetzten Gebiet Aufschub bis nach Kriegsschluß, Zahlungsverbot und Vermögenssperre gegen die feindlichen Staaten Deutschlands. 3. Brasilien. Verpflichtungen um 30 Tage, vom Fälligkeitstage ab, aufgeschoben. Der Aufschub kann aber auch mehrmals, immer um je 12 Tage, verlängert werden. 4. Bulgarien. Fälligkeitsaufschub für alle Forde rungen immer um 13 Tage. Kann auch wiederholt verfügt werden. Im übrigen sehr umständliche Vorschriften. 5. Deutschland. Fristen des Wechsel- und Scheck rechtes für Elsaß-Lothringen bis 31. Mai 1918 verlängert. Verjährung gegen den Akzeptanten, oder bei eigenen Wechseln gegen den Aussteller, tritt frühestens am 31. Ja nuar 1919 ein. Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegs teilnehmer, auch Oesterreich-Ungarn, 6. Ecuador. Moratorium nur noch für Einlösung von Banknoten in Gold. 7. England. Kein allgemeines Moratorium. Nur gegenüber dem ausländischen Feind Aufschub bis nach Frie densschluß, soweit nicht die Forderung verjährt oder sonst erloschen ist. Leistungen nach Deutschland, Oesterreich- Ungarn, Bulgarien und der Türkei verboten, 8, Frankreich mit Algerien. Moratorium jeweilig um 90 Tage verlängert, so lange der Krieg dauert, für For derungen aus Handelspapieren, Teilzahlungen auf Schulden, aus Handelspapieren, müssen angenommen werden, wenn sie ein Viertel der jeweiligen Schuldsumme ausmachen. Zinsen sind mit 5 v. H. zu leisten, Leistungen nach Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei verboten, 9. Griechenland. Moratorium erloschen. Doch können noch immer Zahlungsfristen bewilligt, sowie Zwangs vollstreckungen und Konkurserklärungen aufgehoben wer den. 10. Holland, Das Moratorium erloschen, doch kön nen Zwangsvollstreckungen und Konkurserklärungen auf 6 Monate hinausgeschoben werden. 11. Italien. Allgemeines Moratorium auf gehoben. Doch kann in besonderen Fällen Aufschub bis 60 Tage nach Friedensschluß gewährt werden. 12, Luxemburg. Nur Bewilligung von Zahlungs fristen durch den Richter. 13. Mexiko. Das Moratorium läuft stillschweigend weiter. 14, Montenegro, (Besetztes Gebiet.) Forderungen werden weiter, wenn der Schuldner Berücksichtigung ver dient, gestundet. Ausgeschlossen: Forderungen aus Wech seln, Dienst-, Miet- und Pachtverträgen und gegen Geld institute. 15. Nicaragua. Das Moratorium dauert an, 16, Oesterreich-Ungarn, Moratorium erlo schen, Zahlung an Feinde verboten. Bei Schuldnern, die vom Krieg betroffen sind, richterliche Gestundung, Ebenso für Militärpersonen und deren nahe Angehörige, Zahlungs fristen an Kriegsteilnehmer, auch Deutsche. Es kann Sicher heitsleistung verlangt werden. Der Gläubiger ist vorher zu hören. Auch die Zwangsvollstreckung kann befristet werden. Für Gegenden des Kriegsschauplatzes und für Kriegsteilnehmer Stundungen ohne Rücksicht auf die Zeit der Entstehung der Forderung. Ausgenommen sind Forde- rungen aus Dienst- und Werkverträgen, Miet- und Pachtver trägen, Zinszahlungen, sowie aus Wechseln und Schecks. Die Fristen zur Vornahme wechselrechtlicher Handlungen wer den von Fall zu Fall um 10 Tage verlängert. In Galizien, Bukowina, Bosnien und Herzegowina ist die Stundung und Stundungsbefugnis bis zum 1. November 1918 verlängert. Das Moratorium für Siebenbürgen ist am 30. September 1917 bzw, 31, Dezember 1917 er loschen, doch kann in gleichen Raten im Oktober 1917, Fe bruar, Juni und Oktober 1918, gezahlt werden. 17. Paraguay. Forderungen sind vorläufig wieder einklagbar. Es müssen Abschlagszahlungen in Höhe von 6 v. H. der jeweiligen Schuldsumme vierteljährlich ange nommen werden. Verjährung gehemmt. 18. Portugal. Moratorium gegen Teilzahlungen, Leistungen an feindliche Staaten verboten. 19. Rumänien. Das Moratorium ist für Forderungen aus Dienstverträgen, Miet- und Pachtverträgen, sowie aus Unterhaltungsansprüchen, erloschen, soweit nicht internierte Angehörige des Vierbundes oder Heeresangehörige desselben in Frage kommen. Im übrigen besteht es weiter. 20. Rußland. Das Moratorium dauert an, Aufschub ' von verschiedener Dauer in den einzelnen Gouvernements. Auch Wechselmoratorium mit verschiedenen Fristen. Lei-