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u. 4 arten at und or dem md di< aus 18. - u. au. ! Färtner i nach dungs- dwirte s oder i ent- mmel- Schul- tunden 8, III. and • ater ♦ eit. ♦ Freitag, den 18. Januar 1918. Nr. 3 u. 4 XX. Jahrgang. Der Handelsgärtmen Abonnementsprels bei direktem Bezug vom Verlag: tüir Deutschland, Oesterreich and Luxemburg M. 5.—, für das Ausland M. 8.—, durch die Post oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker.—Verlag: Thalacker & Schwarz, Lelpzig-R., Comenlusstr. 17. Inserate 30 Pfennig für die vier gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennig, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Das Abonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung14Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Wie weit darf jetzt noch Lohn oder Gehalt gepfändet werden? —- Freie Bahn dem Tüchtigen ! Praxis und Wissenschaft: Ranchgasverglfinngen in Gartenkunst und Gartenbau.— Bodenpachtpreise. — Tomatenkultur la Doppelkästen. — Selbstbereiteter Rauchtabak mit Ersatzstoffxusatz. Fragekasten, — Vereine und Versammlungen. — Handelsnachrichten. — Perso nalien. — Ehrentafel- —- Bücherschau usw. Wieweit darf jetzt noch Lohn oderGehalt gepfändet werden? Die pfändungsfreie Gehaltsgrenze ist in der letzten Zeit wiederholt Gegenstand von Eingaben seitens der Angestellten aller Branchen gewesen, die darauf drängten, daß die Beschlagnahme des Gehaltes oder Lohnes von Grund aus neu geregelt werden sollte. Man erklärte mit Recht, daß die bisherige Art und Weise zu schematisch sei und den Lebensbedürfnissen der einzelnen Angestellten, die doch außerordentlich verschieden seien, nicht Rechnung trage. Man verlangte, daß die persönlichen Ver hältnisse der Angestellten ein eingehendere Be rücksichtigung bei der Regelung der Angelegenheit finden sollten. Die Regierung ist jetzt diesen Wünschen entgegen gekommen.* Am 29. Dezember 1917 ist eine Bundesrats verordnung vom 13. Dezember in Kraft getreten, welche die Frage der Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes bzw. Gehaltes wesentlich anders regelt als es bisher der Fall war. Bisher war der Gehalt oder Lohn bis zu 2000 M. nicht pfändbar, während der Betrag darüber in jedem Falle der Pfändung unterlag. Nach der neuen Verordnung ist Lohn oder Gehalt bis 2000 M. ebenfalls nicht pfändbar. Soweit er diese Summe übersteigt, muß noch 1/10 des Mehrbetra ges frei bleiben und kann nicht beschlagnahmt wer den. Das gilt von den Unverheirateten. Ist der Schuldner aber verheiratet und hat seinem Ehegatten oder ehelichen Kindern, die das 16, Lebensjahr noch nicht vollendet haben, den Unterhalt zu gewähren, so erhöht sich der unpfändbare Teil des Mehrbetrages für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um ein weiteres Zehntel, jedoch niemals über 5/10 des Mehrbetrages. Man mache sich dies am besten durch ein Beispiel klar. Nehmen wir an, ein Obergärtner hat 3000 M. Gehalt, ist verheiratet und hat zwei Kinder. Dann würden über 2000 M hinaus 1000 M. dem Zugriff der Gläubiger vorbehalten blei ben. Nun geht aber noch 1/10 zugunsten des Schuldners ab, so daß nur 900 M. für die Pfändung frei bleiben. Da er aber verheiratet ist und zwei Kinder hat, gehen drei weitere Zehntel mit 300 M. ab, so daß für den Gläubiger schließlich nur 600 M. übrig bleiben. Würde er fünf Kinder haben, so blieben für die Pfändung, da 7/10 abzurechnen wären, nur 300 M. übrig. Soweit übrigens danach beim unverheirateten Schuld ner der unpfändbare Teil des Lohnes 2500 M., bei verheira teten mit Kindern 3600 M. übersteigen würde, unterliegt die Pfändung darüber keiner Beschränkung. Es bleibt also nach dem neuen Gesetz den Unverheirateten ein Gehalt oder Lohn von 2500 M., den Verheirateten von 3600 M. garan tiert. Was darüber ist, steht aber dem Gläubiger zur Ver fügung, Tritt eine Veränderung in den Verhältnis sen des Angestellten ein, so erweitert oder beschränkt sich auch die Pfändung je nach dem erhöhten oder verminderten Gehalte oder Lohn, und zwar vom nächsten Zeitpunkt der Lohnzahlung ab. Uebrigens muß dem Drittschuldner, al so dem Prinzipal des Angestellten, in solchem Falle eine be richtigter Pfändungsbeschluß zugestellt werden. Solange dies nicht geschehen ist, braucht sich derselbe nicht daran zu kehren. Die Verordnung ist rückwirkend in Kraft ge treten, ist aber nur als eine Kriegsverordnung anzusehen. Der Reichskanzler soll bestimmen, wann und in welchem Umfange sie außer Kraft tritt. Wir sind der Meinung, daß man auch künftig dabei bleiben sollte, einen Unterschied zwischen ledigen und verheirateten Schuldnern zu machen! P. Freie Bahn dem Tüchtigen! Eine ungeheuerliche Anhäufung von Kapital in einer kleinen Anzahl von Händen und Börsen, das ist eines der bezeichnendsten Merkmale der geschäftlichen Entwicklung in diesen Kriegsjahren, Darüber muß sich jeder unpartei ische Beobachter klar sein. Gewiß zeigen auch die Ein lagen der Sparkassen eine steigende Tendenz. Was be deuten aber die mehr ersparten paar Millionen der kleinen Leute gegenüber den. Millionen und Abermillionen der ohnedies auch schon vor dem Ausbruche des Kriegs kapi talkräftigen Kreise unseres Volkes, soweit sie es verstan den haben, aus den Ereignissen Vorteile zu ziehen? Reichtum macht hart! Die Jahrelang geübte Ge wohnheit des Umsatzes von Hunderttausenden und Mil lionen mit der Rüstungsindustrie und den ihr angeglieder ten Kreisen, Gruppen und Personen wird die Banken aller Grade und die großen und kleinen privaten Geldgeber nach dem Kriege noch weniger geneigt machen, den Geld nöten des mittleren und kleinen Erwerbsgärtners ein offe nes Ohr und eine offene Börse zur Verfügung zu stellen, als sie es vor dem Kriege zu tun oder vielmehr zu unter lassen pflegten. Wer seine Existenz als kleiner Handelsgärtner be gründet hat, in der Hoffnung, mit ein paar Tausend Mark in harter Arbeit ersparten Geldes und mit weiterem un ablässigem Mühen und Schaffen mit der Zeit vorwärts kommen zu können, — und wer dann plötzlich an der Klippe von ein paar Hundert oder auch Tausend gerade zur Unzeit nicht vorhandener Mark in die Gefahr geriet, trotz allen Fleißes und auch trotz nicht ungünstigen Stan des des Geschäftes mit seinem kaum flottgewordenen Le bensschifflein zu scheitern, — der wird mit dem Schreiber dieser Zeilen üb er einstimmen, daß die Schaffung einer den