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DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Nr. 19 u. 20 77 Beobachtungen über unsere Pflanzenwelt, auch aus früheren Zeiten, aufnehmen, da die fortschreitende Kultur ständig den Charakter des Gebietes und damit die Zusammensetzung der Pflanzenwelt ändert. Das zu bearbeitende Gebiet soll um fassen die Provinz Hannover, das Großherzogtum Oldenburg (soweit es von der Provinz Hannover umschlossen wird), das Herzogtum Braunschweig, die Fürstentümer Lippe-Detmold und Schaumburg-Lippe, den Kreis Grafschaft Schaumburg (Kreis Rinteln), die Freie und Hansestadt Bremen sowie die Grenzgebiete der anliegenden Bundesstaaten und preußischen Provinzen. Zur Mitarbeit werden aufgefordert Berufsbota niker, Sammlungs- und Institutsvorstände und -angestellte, naturwissenschaftliche, land- und forstwirtschaftliche, Gar tenbau-, Gärtner- und ähnliche Vereine, Leh rer aller Schulen in Stadt und Land, Aerzte. Apotheker, Forstbeamte, Landwirte, Sammler, sowie alle diejenigen, die in irgend welcher Weise an der heimischen Pflanzenwelt in teressiert sind. An die Verfasser von Arbeiten über die Pflan zenwelt Niedersachsens wird die Bitte gerichtet, dem Archiv Sonderabdrucke ihrer Schriften überweisen zu wollen. Be sonders erwünscht ist auch die Zusendung von Berichten aus den im Gebiet erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften mit Angabe des Datums. Alle Einsendungen sowie Anfragen nimmt bis auf weiteres der Schriftführer des Niedersäch sischen botanischen Vereins, Prof. W. Briecke, Hannover, Lavesstr. 50, entgegen. Die Zukunft des Obstbaues in Norwegen. Wie „Mor- genbladet" vom 5. April mitteilt, hielt Professor Granen in der Gärtner-Vereinigung in Kristiania einen Vortrag über die zukünftigen Richtlinien des norwegischen Gartenbaues. Der Redner war der Meinung, daß der Obstbau bisher zu wenig rationell betrieben worden wäre und teilweise nur einen sehr geringen Ertrag liefere. Selbst in den reichsten Obstbaugebieten Sogn und Hardanger bringe die durch schnittliche Ernte von einem Obstbaum nur einen Ertrag von 2 bis 3 Kr. Der Vortragende fordert richtige und all mählich durchgeführte'Behandlung der Bäume nach ameri kanischem Muster, um insbesondere auch den Verheerun gen durch Insekten vorzubeugen. Ferner könnte man große Anpflanzungen von mittelfeinen Früchten dort an legen, wo die besten Früchte erfahrungsgemäß nicht gut gedeihen. Die; Tätigkeit der neuen Konservenfarbiken und Kühlhäuser habe im ersten Betriebsjahr sehr lobenswerte Ergebnisse gehabt. Die großen Massen mittelfeiner Früchte müssen, wie der Redner meinte, in diese Fabriken wandern und dem Hausverbrauch dienen. Außerdem dürften aber auch auf diesem Gebiet sehr gute Aussichten für eine um fangreiche Ausfuhr vorhanden sein. ======= Rechtsbflege , ===== ==^^====gS Der Zinsanspruch des nichtbezahlten Gärtners. Daß der Gärtner für die Zeit, während der der Besteller im Zahlungsverzug ist, Verzugszinsen zu verlangen hat, ist eine Forderung des natürlichen Rechtsgefühls. Von wann an und in welcher Höhe diese aber zu fordern sind, ist im Gesetz verschieden geregelt. In erster Linie kommen natürlich vertragliche Verein barungen in Frage, die allen gesetzlichen Bestimmungen vorgehen, da das Zinsrecht, abgesehen von dem Zinseszins verbot, ganz der freien Verfügung der Parteien unterliegt. Vertragliche Zinsvereinbarungen für den Fall des Zahlungs verzuges sind aber im Handel mit Gartenprodukten ver hältnismäßig selten, so daß sich eine nähere Erörterung hier erübrigt. Fehlt es an vertraglichen Bestimmungen, so kommt die allgemeine Bestimmung des Bürgerlichen Rechtes in Frage, wonach ein Schuldner beim Zahlungsverzug 4 v. H. Zinsen zu zahlen hat (§ 289 BGB). Schwierigkeiten können sich aber ergeben für die Be rechnung des Zeitpunktes, von dem an die Schuld zu ver zinsen ist. Die Verzugszinsen sind nur dann von dem Augenblick der Fälligkeit der Schuld an zu bezahlen, wenn der Termin der Zahlung kalendermäßig festgelegt ist oder sich kalendermäßig berechnen läßt. In solchen Fällen kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug, und ohne daß der Gärtner seinerseits etwas tut, erwächst ihm der Anspruch auf Verzugszinsen. In den Verträgen der Gärtner werden oft in Hinsicht auf die Vergütungspflicht komplizierte Verträge geschlossen. Es ist nicht selten, daß eine Bezahlungspflicht überhaupt nicht auf einen festen Termin gelegt, sondern daß sie abhän gig gemacht wird von dem Eintritt irgend eines dritten Ereig nisses, z. B. daß die Vergütung bezahlt wird erst im Augen blick der Verschiffung, der Feststellung der Vertragsmäßig keit usw. Wenngleich dann der Fälligkeitstermin kalender mäßig festliegt, so ist er doch nicht kalendermäßig verein bart, und es kommt der Schuldner nicht schon durch den Eintritt des Fälligkeitstermines in Verzug. Den Verzug des Schuldners muß vielmehr der Gärtner erst bewirken. Er muß, nachdem seine Forderung fällig ge worden ist, den Schuldner mahnen (S§ 284 BGBl und kann dann von dem Augenblick des Zugangs der Mahnung an Verzugszinsen berechnen. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechtes, daß der Zinsfuß für Verzug 4 v. H. beträgt, ist nun nicht etwa dahin zu verstehen, daß beim Zahlungsverzüge nur 4 v. H. Zinsen zu zahlen seien. Diese Verzugsbestimmung will vielmehr den Rechtsverkehr nur erleichtern. Es soll angenommen werden, daß jeder in der Lage sei, sein Geld mit 4 v. H. ver zinslich anzulegen, daß also jeder, der nicht in den Besitz des von ihm zu verlangenden Geldes kommt, einen Schaden von 4 v. H. hat, ohne daß es eines besonderen Nachweises bedarf, wie der Gläubiger sein Geld hätte anlegen können, wenn er es rechtzeitig erhalten hätte, und darum soll ihm ohne weite res ein Zinsanspruch von 4 v. H. zustehen. Der innere Grund der Zinszahlungsoflicht ist aber die Pflicht zum Schaden ersatz. Der Schuldner hat dem Gläubiger darum die 4 v. H. Zinsen zu zahlen, weil der Verlust der 4 v. H. von ihm ver ursacht ist. Ist der Schaden Größer, so würde es seiner natürlichen Rechtsauffassung widerstreben, wollte man die Zinspflicht auf 4 v. H. beschränken. Vielmehr ist der Schuldner dann verpflichtet, den ganzen Schaden zu ersetzen. Der S 288, Abs. 2 BGB bestimmt, daß die Geltendmachung eines weite ren Schadens nicht ausgeschlossen ist. Es kann zweifelhaft sein, ob hierunter nur derjenige Schaden zu verstehen ist, der eine andere Grundlage hat als Verzugszinsen, oder ob man auch die entgangene Möglichkeit, mehr als 4 v. H. Zinsen mit dem Geld zu verdienen, als einen „weiteren Schaden 1 ’ an sehen kann. Auch wenn der § 288 Abs. 2 nicht so auszu legen wäre, so wäre der Anspruch auf höhere Verzugszinsen, falls die Geldkonjunktur entsprechend liegt, durch die all gemeine Pflicht zum Schadenersatz wegen Zahlungsverzuges gerechtfertigt. Weit günstiger ist der Gärtner gestellt, wenn für das fragliche Rechtsgeschäft die Bestimmungen des Handels gesetzbuches in Frage kommen. Der Handelsgärtner ist zwar in der Regel Kaufmann, mit Ausnahme der kleineren Be triebe, der Landschaftsgärtner ist es nicht. Mit der Kauf mannseigenschaft allein wäre der Gärtner aber noch nicht berechtigt, die günstigeren Bestimmungen des Handelsgesetz buches für sich in Anspruch zu nehmen. Es ist vielmehr er forderlich, daß das Rechtsgeschäft Handelsgeschäft auf beiden Seiten ist; das ist es stets bei Lieferungen an Kauf leute, industrielle und meist auch gewerbliche Betriebe,