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78 oder durchweg mit Eisenblech ausgeschlagenen, mit eisernen Deckeln dicht verschlossenen hölzernen Behältnissen aufzube wahren. Nach Abnutzung des Putzmaterials ist dasselbe sofort aus den betreffenden Räumen zu entfernen und in besondere sicher von den Gebäuden des Etablissements entfernt ge legene Gruben zu bringen, oder auf sonstige gefahrlose Weise zu beseitigen. 10) Abfälle leicht entzündbarer Art, wie Hobel- und Sägespäne, Papierspäne, Faserstoffe und dergl. sind täglich aus den Mühlräumen und Werkstätten, auch von den Arbeits stätten im Freien zu entfernen und entweder sofort zu ver brennen, oder an Orten anfzubewahren, wo sie die Mühl- und Speichergebäude, Werkstätten und die Holzläger nicht gefährden können. 11) Sofort nach Schluss der Arbeit sind die von den Arbeitern verlassenen Mühl- und Speichergebäude durch eine zuverlässige Personen zu revidiren. Bei der Revision ist speziell darauf zu achten, ob sämtliche zur feuersicheren Trennung benachbarter Gebäude, resp. Räume angebrachten eisernen Thüren oder Läden vorschriftsmäßig geschlossen sind, ob sämtliche Beleuchtungsflammen gelöscht und die Ofen feuer erloschen, oder doch sicher verwahrt sind. Dringend wünschenswert ist es, diese Revision nach Ver lauf von mindestens einer Stunde zu widerholen. 12) Es ist darauf zu halten, dass das Tabak- und Zigarrenrauchen in den Mühl- und Speicherräumen möglichst vermieden wird. Obwol die elektrische Beleuchtung erst in einer kleinen Anzahl Mühlen Eingang gefunden hat, so steht doch zu erwarten, dass sie sich immer mehr einführen wird, ein Umstand, der mehr zu größerer Feuersicherung der Mühlen beitragen wird, damit dies aber geschehe, müssen gewisse