20 richtungen unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit der Einschätzung ihrer Betriebe in eine höhere Gefahren klasse, oder falls sich die letzterer bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppel ten Betrage ihrer Beiträge. Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den Mitgliedern eine angemessene Frist zu bewilligen; 2) über das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafen bis zu sechs Mark. Es liegt im Interesse der Betriebsgenossenschaften von dieser ihnen im Gesetz beigelegten Befugnis den ausgedehn testen Gebrauch zu machen, um dadurch möglichst Unfälle zu verhüte» und somit an Prämie zu sparen, und deshalb hat ein jeder Müller ein ganz eminentes In teresse die bestehenden Schutzvorkehrungen zu kennen und sie freiwillig anzuwenden, ehe er dies gezwungen thun muss. Unsre bisherigen Betrachtungen haben sich nur auf die Verpflichtung zur Einrichtung von Schutzvorkehrungen zur Sicherung gegen Gefahren für Leben und Gesundheit der Arbeiter erstreckt. Es fragt sich nun, welches sind die Folgen, wenn Schutzverkehrungen nicht angewandt werden? Die Unterlassung kann nach 2 Seiten, in zivilrechtlicher und in strafrechtlicher Hinsicht (abgesehen von der polizeilichen Strafe für Uebertretungen, die wenn die Unterlassung gegen eine Genehmigungsbedingung § 18 d. G.-O. verstößt sich bis zur Schließung der Fabrik erstrecken kann), Folgen haben. In zivilrechtlicher Hinsicht ist das Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 maßgebend, dasselbe lautet: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen u. s. w. verordnen im Namen