2) Alle bewegten Teile vvn Transmissionen nnd Ma schinen, welche so belegen sind, dass Menschen bei der Ar beit oder beim Verkehr in Berührung mit denselben geraten können, müssen, soweit sie nicht unmittelbar als Arbeits zeug dienen oder ihre fortwährende Handhabung oder Beobachtung während der Arbeit nicht notwendig ist, mit Schutzvorrichtungen so umgeben sein, dass eine gefährliche Berührung nicht stattfinden kann. Insonderheit müssen: a) Transmissionsriemen, sofern sie sich im Verkehrs bereiche der Arbeiter befinden, bis auf 1,z in Höhe vom Fußboden mit festen Kasten oder Rinnen, Trans-' missionswellen unter derselben Voraussetzung mit festen Hüllen versehen werden; b) Dratseiltransmissionen in solcher Höhe angebracht werden, dass durch ihren Schlag niemand verletzt wer den kann; o) Schwungräder und tiefliegende Riemenscheiben, welche sich im Verkehrsbereiche der Arbeiter bewegen, auf ihrer ganzen Höhe mindestens bis auf 1,z in Höhe vom Fußboden eingefriedigt werden; äs gezahnte Getriebe eingefasst werden; v) alle hervorstehenden Teile (Stellschrauben, Nasen keile u. s. w.) an Wellenriemenscheiben und Kuppelungen vermieden oder eingekapsclt werden. 3) Der Beginn der Bewegung der Transmissionen durch die Kraftmaschine muss in allen Arbeitsräumen in einer für jeden Arbeiter verständlichen Weise ange kündigt werden. Wo die gesammte durch eine Kraftmaschine betriebene Anlage in verschiedene Einzelbetriebe zerfällt, oder wo der Betrieb sich auf verschiedene Stockwerke verteilt, oder wo dieselbe bewegende Kraft von verschiedenen Unternehmern selbständig benutzt wird, müssen Einrich tungen getroffen sein, welche es ermöglichen, jeden der Kunis, Unfallverhütung. 2